Klar darfst Du 600 Euro auf dem Konto haben. Der kleine Giftzwerg hat völlig recht.
Beiträge von juli
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Der Bedarf Deines Kindes ist ohne Wohngeld nicht gedeckt. Selbstverständlich braucht es Sozialgeld.
Auch wenn nach Antragstellung, Monate später, Wohngeld gezahlt würde, benötigte er noch fast die Hälfte des Kindergeldes für seinen Bedarf, und das Wohngeld würde Eure finanzielle Situation weder verbessern noch verschlechtern. Es wären zwei Ämter involviert, was sicherlich Mehraufwand bedeutet, für Dich und die Ämter.
Die Entscheidung liegt bei Dir.Wenn das Einkommen Deines kleinen Sohnes ohne das Kindergeld 640 Euro betrüge, könntest Du über einen Selbstbehalt des Kindes in Höhe des doppelten Regelsatzes + anteiligen Wohnkosten ... nachdenken. Diese "Geschichte" betrifft in der Regel doch eher ältere Kinder, die noch anderes Einkommen haben, als Unterhalt.
§ 21 SGB II
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
"(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben"Gruß Juli
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Sorry, "Garage" war Unsinn, ich meinte z.B. Fahrtkosten, möglicherweise Kosten für den Stellplatz und vielleicht kommt auch noch anderes in Frage.
Wie das Einkommen zu berechnen ist, welche Absetzmöglichkeiten, findest Du in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V"
§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
bzw.
§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, ...Gruß Juli
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Die zu erwartenden Einkünfte sind nicht höher als die ALG-II-Leistungen, da nicht das gesamte Arbeitseinkommen berücksichtigt werden darf. Es gibt einen Freibetrag auf Arbeitseinkommen, vermutlich ca. 200 Euro + die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (z.B. Garage).
Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde (ein Bewilligungsbescheid ist ein solcher) kann doch nicht einfach mal so am Telefon geändert oder entzogen werden. Solange wie da kein neuer schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wird, ist die Behörde in Zahlungsverzug.
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Das hat nichts damit zutun. Es geht um die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern.
Selbstverständlich wird der Unterhalt auch bei volljährigen Kindern, die nicht mehr bei den Eltern leben und selbst schon ein Kind haben auf ALG II angerechnet, z.B. wenn sich der junge Erwachsene in einer Berufsausbildung befindet und sein Geld nicht zum Leben reicht. Ein Unterhaltsanspruch ist sogar auf die Arge übertragbar, d.h. die Arge kann den Unterhalt direkt bei den Eltern einklagen.
Offenbar gab es während der Zeit des ALG-II-Bezugs keinen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern und es hätte statt ALG II auch Bafög gegeben. Das hängt vermutlich mit der Schulform und/oder der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (z.B. bei Abendgymnasium) zusammen. -
In Deutschland gilt das sog. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die rechtliche Prüfung, Beratung usw. des "Einzelfalls" ist danach nur registrierten Personen (Rechtsanwälten ...) vorbehalten. Ich bin dazu nicht befugt (kann aber frei meine Meinung äußern).
Es gibt die Möglichkeit rückwirkend einen rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) anzufechten und vorenthaltene Ansprüche für die Vergangenheit einzufordern. Man stellt dazu einen "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X". Als Formulierungshilfe gibt's viele Musteranträge im Netz, z.B. unter:
http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung/widerspruche/allgemein
Unter http://www.erwerbslosenforum.de/an.htm?phpMyAdmin=ASU3b4RbdQuBXuReAAKUIf6MkMc
findet sich auch ein "Antrag auf Überprüfung Mehrbedarf für Alleinerziehende" (Begründung Punkt 2)Was die Beratung durch die Behörde Jobcenter/Arge betrifft, kannst Du Dir inzwischen selbst ein Bild machen, oder?
Ich fand und finde keinen einzigen Nachteil der durch den Bezug von Wohngeld entstehen könnte (allerdings auch keinen finanzellen Vorteil für eine Situation, wie der euren, derzeit).
Bei älteren Kindern, denke ich, dass sich allein deshalb der Aufwand lohnt, weil die diskriminierende gesellschaftliche Stellung, die Hartz-IV-Abhängigkeit häufig mit sich bringt, gerade für Kinder und unter Kindern, schon der Definition nach nicht zutrifft, wenn sie keiner BG angehören. (In einer BG gilt nämlich jede Person als hilfebedürftig, solange der Gesamtbedarf der BG nicht vollständig gedeckt ist.)Um Mehrbedarfe (z.B. für Alleinerziehende), Einmalige Leistungen (z.B. für mehrtägige Klassenfahrten, Leistungen zur Erstausstattung der Bekleidung/Wohnung, Brennstoffhilfe fürs Kind "Kohlengeld" ...), das Schulbedarfspaket u.a. erhalten zu können, muss das Kind nicht in der BG sein. In den meisten Fällen sind ebenso die Eltern anspruchberechtigt, und ansonsten sind derartige notwendige Leistungen direkt für das Kind auf Antrag zu gewähren.
Sollten nach einer Abrechnung von Nebenkosten, Gas ..., Nachzahlungen als zusätzliche Wohnkosten anfallen, würde das Kind mehr vom Kindergeld verbrauchen, und der bei den Eltern angerechnete Kindergeldüberhang würde sich verringern. Falls das Kind in einem solchen Fall seinen Bedarf nicht mehr decken könnte, hätte es für den Monat einen Anspruch auf Leistungen, wäre kurzzeitig BG zugehörig.Der Mindestunterhalt für ein Kind der 1. Altersstufe beträgt derzeit 317 Euro. Dieser Mindestunterhalt setzt sich zusammen aus dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen in Höhe von 225 Euro und dem hälftigen Kindergeld (des Barunterhaltspflichtigen), das zwar an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, laut BGH jedoch eigenem Einkommen des Kindes gleichzusetzen ist.
Einkommen das Kindes:
317 Euro Mindestunterhalt
+ 110 Euro Wohngeld
= 427 EuroSGB-II-Bedarf des Kindes:
215 Euro Regelsatz
+ 210 Euro Wohnkosten
= 425 Euro
(beim betreuenden Elternteil angerechnetes Kindergeld: 92 Euro)-------
Berechnung aus arger Sicht:SGB-II-Bedarf des Kindes wie oben
= 425 EuroEinkommen das Kindes:
225 Euro Unterhaltszahlbetrag
+ 110 Euro Wohngeld
+ 90 Euro Kindergeld
= 425 Euro
beim betreuenden Elternteil angerechnetes Kindergeld: 94 Euro
-----------------------------------------------------------------------------Bei 110 % Mindestunterhalt 1. Altersstufe, derzeit 349 Euro, und dessen Zahlbetrag, (349 - 92 KG) = 257 Euro, sähe die Rechnung folgendermaßen aus:
Einkommen das Kindes:
349 Euro Unterhalt
+ 110 Euro Wohngeld
= 459 EuroSGB-II-Bedarf des Kindes
= 425 Euro
(beim betreuenden Elternteil angerechnetes Kindergeld: 92 Euro)-------
Rechnung aus arger Sicht:SGB-II-Bedarf des Kindes
= 425 EuroEinkommen das Kindes:
257 Euro Unterhaltszahlbetrag
+ 110 Euro Wohngeld
+ 58 Euro Kindergeld
= 425 Euro
als Einkommen des betreuenden Elternteils angerechnetes Kindergeld: 126 EuroIch hoffe, ich konnte mich halbwegs verständlich ausgedrücken.
Gruß Juli -
Nein, einen derartigen Grundsatz gibt es nicht.
Schau mal hier
http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder_66.php
wird alles zum Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder genauestens erklärt. -
Eine Geringfügige Beschäftigung/Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. (D.h. 400 € x 12 Monate.) Oder "die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage ... im Voraus vertraglich begrenzt ist." § 8, S. 2, SGB IV
Aber das ist hier nicht wirklich von Bedeutung. Es ging mir eigentlich nur um die Frage einer möglichen Abmeldung vom Amt, z.B. weil Arbeitgeber in der Regel ungern Beim-Amt-arbeitsuchend-Gemeldete kurzfristig beschäftigen, da für diese grundsätzlich Sozialabgaben zu zahlen sind. VHS-Lehrtätigkeit beispielsweise wird aber meines Wisses auf Honorarbasis bezahlt, also auch keine Sozialabgaben beim Arbeitgeber.Ich habe noch nie etwas von einem "Antrag auf vorläufige Weiterzahlung" gehört, musste ich nie stellen. Den vorläufigen Bescheid erteilt die Arge denke ich automatisch, wenn Einkommen zu erwarten ist. Ein bereits erlassener Bescheid für Januar müsste von ihr auch erst rechtskräftig aufgehoben werden. Bei ALG II gilt das Zuflussprinzip, ist eine Einkommenszahlung Ende Januar denn sicher? Wenn das Entgeld z.B. erst Anfang Februar auf dem Konto eingeht, darf es auch erst auf die Februarleistung angerechnet werden.
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Ach ja, und das Kindergeld wird nicht als Einkommen bei Wohngeld angerechnet, vielleicht "fahrt" ihr in diesem Fall günstiger, als beim Sozialgeld, was Du für das Kind möglicher Weise erhalten könntest. Da dient das Kindergeld der Bedarfsdeckung des Kindes und es kann sein, das sein SGB-II-Bedarf (215 Euro + halbe Wohnkosten) schon durch Unterhalt + Kindergeld gedeckt ist.( Wenn das Kind Sozialgeld erhält, ist es, meines Wissens, vom Wohngeld ausgeschlossen.)
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Wohngeld für Dich und Dein Kind kämen wahrscheinlich noch dazu.
Viele Städte haben einen Wohngeldrechner auf ihre Webseiten gestellt, da kann man schon im Voraus sehen, wie hoch der Anspruch in etwa wäre. -
Soweit ich weiß, ist auch ein auf bis 50 Arbeitstage befristeter Vertrag ein (kurzfristiger) Minijob. Die Höhe des Arbeitentgeltes spielt bei kurzfristigen Minijobs keine Rolle.
Die Nachversicherungspflicht bei der Krankenkasse besteht für einen Monat nur, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 19, Abs. 2, SGB V ).
Um nicht falsch verstanden zu werden, man kann doch auch bei ALG-II Arbeitseinkommen haben. Dürfte das nicht erst bei dessen Auszahlung auf die Leistung angerechnet werden? Wenn das Einkommen niedriger ist, als der Bedarf, bestände nicht trotzdem Hilfebedürftigkeit? Es wäre doch wirklich schade und nicht im Sinne des Gesetzgebers/Steuerzahlers, wenn ein ALG-II-Empfänger, um nicht in eine existenzbedrohliche Situation zu kommen, keine kurzfristigen Beschäftigungen/Tätigkeiten annehmen können würde.
Ich erhalte in dem Fall einen vorläufigen Bescheid, und die Einkommensanrechnung erfolgt nach Einkommenserhalt.
@ allo, danke und ebenfalls
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Hallo Ursel
ich verstehe nicht, warum Sie sich bei dieser Einkommenshöhe von der Arge abmelden mussten. Handelt es sich um eine Honorartätigkeit oder eine kurzfristige Beschäftigung? Davon hängt ab, ob die Entlohnung eines ALG-II-Beziehers, bei mehr als 400 Euro monatl., Steuer- und SV-pflichtig für den Arbeitgeber ist.
Sie müssten sich ja nun auch noch für den Zeitraum freiwillig krankenversichern lassen, als Minijobber (kurzfristig Beschäftigter) ist man allenfalls über eine Familienversicherung, jedenfalls nicht über den Arbeitgeber, abgesichert. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Wer sich nicht versichert, sammelt Schulden in Form von Nachversicherungsbeiträgen an.
Aus diesem Grunde wäre (wenn nicht familienversichert) eine Abmeldung, meiner Meinung nach, prekär.
Gruß Juli
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Eltern sind nach dem BGB (§ 1610 Abs. 2 BGB) ihren Kinder während der Ausbildung bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, zum Unterhalt verpflichtet, und Deine sind offenbar auch leistungsfähig. (Schau mal in die Düsseldorfer Tabelle bezüglich der Unterhaltshöhe.)
Da geht es allen Studenten gleich, es sei denn, sie waren 5 Jahre vorher erwerbstätig, lernen an einem Abendgymnasium oder Kolleg, oder haben das 30. Lebensjahr vollendet. In diesen Fällen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, siehe hier:
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/11.php
Dein Kind erhält weiterhin Hilfe von der Arge, spielt demnach vermutlich beim Bafög gar keine Rolle.Gruß Juli
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Als sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft bleibt die Bedarfsgemeinschaft bestehen, und dann gibt es meines Wissens auch keine Möglichkeit Wohngeld zu erhalten.
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Hallo erbse2108,
dankeschön, diese 1,5-fache Anrechnung des Kindergeldes ist eine ärgerliche und nicht nachvollziebare Situation, gerade im Hinblick auf die erniedrigenden Bildungsgutscheine etc. Hab mich lange damit beschäftigt, und klage jetzt auch dagegen, aber das ist langwierig...
Kinder von 0 - 6 Jahren haben einen Hartz-IV-Bedarf von 215 Euro plus hälftige Kosten für Unterkunft und Heizung (wenn ihr zu zweit lebt).
Das Kindergeld wird zuerst auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wenn also Unterhalt und Kindergeld den Bedarf decken, ist das Kind auf alle Fälle draußen.Das Wohngeld kommt zwar dazu und zählt als Einkommen des Kindes, es ist aber wahrscheinlich, dass nun ein Überschuss an Kindergeld entsteht, der vom Kind angeblich nicht benötigt wird. Dieses überschüssige Kindergeld würde nun als Einkommen der Mutter berücksichtigt werden.
Als Beispiel: das Kind erhält
225 Euro Unterhalt,
184 Euro Kindergeld und
110 Euro Wohngeld
= 519 Euro Kindeseinkommen
als Bedarf
215 Euro Regelsatz,
185 Euro Unterkunftskosten (z.B.)
= 400 Euro Kindesbedarf
Dann gäbe es einen Überschuss von 119 Euro und der würde als Kindergeldüberhang bei der Dir angerechnet werden. Das heißt, erst wenn das volle Kindergeld bei Dir angerechnet wird, kann das Kind etwas behalten, bei der Beispielrechnung ab 290 Euro Unterhalt. Dann würde der Bedarf durch Unterhalt und Wohngeld gedeckt sein, alles Kindergeld könnte als Dein Einkommen angerechnet werden, und der Betrag über den 290 Euro Unterhalt bliebe beim Kind. (Dein Einkommen, auch wenn es nur aus Kindergeldüberhang besteht, muss selbstverständlich mit 30 Euro Versicherungspauschale bereinigt werden.)
Der Kindesunterhalt steht allein dem Kind zu, und darf in keinem Fall, auch nicht, wenn das Kind zur BG gehört, bei der Mutter angerechnet werden.Unabhängig davon, ob das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört oder nicht, gibt es einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3) in Höhe von 36 % des Regelsatzes, 129 Euro (wenn sich das Kind größtenteils bei Dir aufhält).
Soweit ich weiß, wird bei arbeitslosen ALG II-Beziehern ab dem 1.1.2011 das Elterngeld komplett auf den Bedarf angerechnet. Im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (wurde im vergangenen Oktober beschlossen), heißt es, dass das Bundeselterngeld generell anzurechnen ist, ausgenommen, wenn sich das Bundeselterngeld nach dem Einkommen bemisst. Dann gibt es weiterhin anrechnungsfreie Beträge beim ALG II Bezug.Jedes Mal bisher, nach arbeitreichen Zeiten ohne Hartz-IV-Bezug, habe ich den Kampf darum, dass Unter-15-Jährige bei ausreichend eigenem Einkommen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erneut kämpfen müssen, mit Versagungsbescheid, Widerspruch dagegen... Das ist mühselig, hatte aber immer Erfolg.
Gruß Juli
(ist selbstverständlich keine Beratung, sondern nur meine Erfahrung)
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§ 42 SGB I
"Vorschüsse(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags..."
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Der Anspruch auf Vorschuss ist im SGB I, dem allgemeinen Teil des Sozialrechts, verankert. Ich habe oben schon in meiner Nachricht dazu § 42, Abs. 1, SGB I zum Nachlesen kopiert.
Nochmal zum Antrag auf Vorschuss
Wenn der Leistungsberechtigte einen Vorschuss beantragt, ist der Leistungsträger nach § 42 SGB I, Abs.1, S. 2 sogar verpflichtet, spätestens einen Monat nach dessen Beantragung einen Vorschuss zu zahlen.Bei dem zu bewilligenden Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II handelt es sich um eine vom Bescheid abtrennbare Verfügung (BSG-Urteil B 14/11b AS 15/07 R, Rd. 17). Das heißt der Anspruch auf die Regelleistung besteht unabhängig von ungeklärten Wohnkosten.
Und hier noch etwas Grundsätzliches aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
"Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören nicht zu einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II oder zu einer Bedarfsgemeinschaft. Hilfe Suchende müssen deshalb keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse von Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft oder von Untermietern machen. Es reicht aus, wenn der Hilfe Suchende den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt ...
(Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 2. September 2004 zu Az. 1 BvR 1962/04)."
Das gilt sicher auch im umgekehrten Fall: ... Untermietzahlungen als Kosten angibt.Quelle: http://www.janvonbroeckel.de/algzwei/entscheidungen.htm
(Gebe selbstverständlich nur Hinweise, keine Rechtsberatung)
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Sorry lacki,
wir leben in einem Rechtsstaat. Auch ein ALG II Träger muss sich an geltendes Recht halten. Die Argen nutzen die fehlende Rechtkenntnis der Bedürftigen zur Kosteneinsparung, dass funktioniert jedoch nur solange wie sich der Betroffene nicht informiert und wehrt. Dafür, denke ich, ist dieses Forum da.
Ihre unqualifizierten Aussagen sind nicht nur wenig hilfreich, sondern schlichtweg falsch (z.B. inpunkto Darlehensbeantragung) und meiner Meinung nach, auch ziemlich gehässig.Gruß Juli
Zu § 60 Mitwirkung und Auskunftspflicht aus den Fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit unter: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Fachliche-Hinweise.html
"Umfang der Auskunftspflicht (60.13)
...
(3) Die Auskunftspflicht ist eingeschränkt auf Fälle, in denen konkrete Anhaltspunke für eine absehbare oder bestehende Leistungsverpflichtung feststehen und - auf das Erfordernis der Auskunft zur Durchführung des SGB II. ...Zumutbarkeit der Auskunft (60.5)
(3) Auskunftspflichten bestehen nicht, soweit sie für den Ersuchten unzumutbar oder unverhältnismäßig sind oder der Träger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand auf andere Weise verschaffen kann. ...Anspruchsübergang nach § 33 (60.14) (4)
In Auskunftsersuchen an den Dritten ist darzulegen, aus welchen Gründen eine Leistungsverpflichtung angenommen wird. Wird die Annahme der Leistungspflicht durch den Vortrag des vermeintlich Auskunftspflichtigen erschüttert und die weitere Auskunft verweigert, sind zunächst Leistungen nach diesem Buch zu erbringen, gleichzeitig ist ein Anspruchsübergang nach § 33 zu prüfen...." -
Hallo Opa61,
man kann noch 'ne ganze Menge tun. Lassen Sie sich durch sowas nicht runterziehen!
Erstmal was Grundsätzliches. Ein Untermieter schließt, selbst wenn der Hauptmieter ohne Zustimmung des Vermieters untervermieten sollte, einen rechtskräftigen Mietvertrag mit dem Hauptmieter ab. Das Untermietverhältnis hängt nicht vom Bestand des Hauptmietvertrages ab. Das heißt der Untermietvertrag bleibt sogar bestehen, wenn der Hauptmietvertrag endet. Schauen Sie mal hier: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/untermiete.html
Wenn ein wirksamer schriftlicher Untermietvertrag besteht, gibt es meiner Meinung nach, überhaupt keine Notwendigkeit für die Arge, den Hauptmietvertrag zu prüfen. Und der Mietvertrag des Hauptmieters geht den Sozialleistungsträger nichts an. Ein Bürger ist, wenn er keine Sozialleistungen benötigt, so einer Behörde keinerlei Rechenschaft pflichtig.Der ALG II Bedürftige wird zwar im Rahmen seiner sogenannten Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle für die Leistungsberechnung notwendigen und ihm selbst zugänglichen Unterlagen einzureichen, aber z.B. ein Mietvertrag den mein Vermieter mit seinem Vermieter abgeschlossen hat, ist mir selbstverständlich nicht zugänglich.
Für den Fall, dass kein schriftlicher Untermietvertrag geschlossen wurde, ist die Höhe der Unterkunftskosten schwer nachzuweisen. Möglicherweise ist es dann sinnvoll den Hauptmietvertrag einzureichen?
Gern wird, wenn Mann und Frau in einer Wohnung leben, eine Bedarfsgemeinschaft / Einstehensgemeinschaft vermutet. Diese Unterstellung lässt sich aber mit Hilfe des Formulars: "Widerlegung Bedarfsgemeinschaft" ausschließen. Darin muss nur angekreuzt werden, dass keine eheähnliche Gemeinschaft, keine gemeinsamen Konten u.s.w bestehen und mit Unterschrift bestätigt werden. Zu finden ist dieses Formular unter:
http://www.erwerbslosenforum.de/an.htm?phpMyAdmin=ASU3b4RbdQuBXuReAAKUIf6MkMc
Ich habe gelesen, dass die neu zuständige Arge von der bisherigen die Akten für die Antragsbearbeitung anfordert. Sowas dauert sicher seine Zeit.
Aber es gibt die Möglichkeit als Überbrückung einen "Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I" zu stellen. Auch dieses Antragformular kann man auf der oben genannten Webseite abrufen.§ 42 SGB I
"Vorschüsse(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags..."
Wenn, weil angeblich notwendige Unterlagen fehlen, einen Versagungsbescheid eintrifft, oder sollte der Vorschuss abgelehnt werden, würde ich mit dem Bescheid beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungkostenhilfe stellen (funktioniert in solchem Fall schnell und problemlos), damit Widerspruch von einem Anwalt einlegen lassen, der dann auch gleich im Anschluss einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht stellt. Das Gericht triff in der Regel schon innerhalb eines Monats eine vorläufige Entscheidung. Vermutlich reagiert auch die Arge dann sehr schnell. (Vielleicht weil sie Anwalts- und Gerichtskosten zu erwarten hat?)
Gruß Juli
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musste die Agentur für Arbeit vor ein paar Jahren für jedermann zugägnglich machen, unter: