Ich danke dir Gawain. ich habe einen Widerspruch erstellt.
Ich bin nochnicht ganz fertig werde hier nd da noch was verändern.Sei so lieb und schau mal drüber ob es sogeht.danke dir für deine hilfe
hiermit Lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 14.12.2010 datiert erhalten am 17.12.2010 ein.
Begründung: Ich stellte auf drängen des Vermieters einen Antrag auf Mietrückstände!!!
Am 14.10.2010 Erhielt ich eine Aufforderung von Ihnen das ich Die Abschlagzahlungen und eine Übersicht des Energieanbieters vorlge. Dies Tat ich nicht weil es nichts mit dem Mietrückständen zutun hat. Über den Energieanbieter beziehe ich Lediglich Strom für Licht und um Elektrische Geräte zu nutzen.
Ich verweise in meinem Widerspruch darauf, dass die Frage nach der Höhe meiner Abschlagszahlung zum Einen nicht begründet wurde und zum Anderen nicht der Mitwrikungspflicht unterliegt.
Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zu begründen und hierbei die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu benennen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung geführt haben. Dieser Begründungspflicht ist die Behörde nicht oder nur sehr unzureichend nachgekommen.
Am 8.11.2010 datiert von Ihnen erhalt am 10.11.2010 bekam ich die Ablehnung der übernahme von Mietrückständen,ich zietiere: Aktuell ist eine zu behebene Notlage nichtvorhanden, somit werden die Anspruchvorraussetzungen zur Übernahme von Mietschulden gem. §22Abs.5 SGBII nicht erfüllt.da ich aufgefordert wurde bei der GVS vorzusprechen. Es wäre nett geswesen wenn sie mir dann noch erklärt hätten was die gvs ist.
Es wurde erst zum teil auch unzureichend begründet in Ihrem schreiben vom 14.12.2010 das ich Zitiere: und die prüfung der Anspruchsvorraussetzungen zwingend benötigt werden. Auch diesem Widerspreche ich da es sich nicht um StromSchulden sondern um Mietrückstände geht.Desweiteren habe ich am 29.11.2010 den Folgeantrag persönlich eingereicht und bis dato nochkeine Weiterbewilligung erhalten.Es hat sich nichts geändert bis zum heitigen Tage.Die Hilfebedürftigkeit liegt dennoch vor.