Ganz einfache Antwort,ja du musst!
Wenn du eine Nachzahlung hättest leisten müssen,dann hätte dies die Arge auch übernehmen müssen,wenn du im Leistungsbezug bist!
Ganz einfache Antwort,ja du musst!
Wenn du eine Nachzahlung hättest leisten müssen,dann hätte dies die Arge auch übernehmen müssen,wenn du im Leistungsbezug bist!
Alles anzeigenHallo
habe die frage von ner freundin bekommen und weiß keine antwort und hoffe das mir jemand von euch helfen kann.
sie ist vor 8 jahren mit ihrer tochter in ne eigene wohnung gezogen und hatte damals ne erstausstattung beantragt allerdings ohne küche weil die schon drinne war von der wohnungbaugenossenschaft, aber die ist mittlerweile 30 jahre alt und fällt langsam auseinander und nun ist die frage ob sie die küche nachträglich beantragen kann als erstausstattung
ich hoffe ihr könnt mir helfen weil es echt dringend ist
vielleicht weiß sogar jemand nen paragraphen wo so was steht
liebe grüße eileen
Wenndie Küche von Anfang an in der Wohnung war,ist sie bestimmt ein Bestandteil des Mietvertrages!
Wenn dem so ist,obliegt es der WBG deren Gebrauch sicherzustellen und bei Bedarf zuerneuern!
Ansonsten kannst du ohne weiteres einen Antrag auf Erstausstattung bei der Arge schriftlich stellen!
@ der letzte Ritter,
wenn ich sowas lese ,wie deine Antwort,schwillt mir der Kamm!
Lies dir bitte das Urteil vom Bundessozialgericht B 4 AS 48/08 R 19.02.2009 durch,dort wird festegstellt das der Kabelanschluß ein Bestandteil der KdUist!
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/424443-post2.html
Besteht die Möglichkeit über eine normale Gemeinschaftsantenne Fernsehen zu empfangen? Ist diese zusätzlich am Haus instaliert?
Oder gibt es nur die Möglichkeit über Breitbandkabel den Empfang sicherzustellen??
Für mich sieht es aus,das dein Lebensmittelpunkt nicht in deiner Wohnung liegt,sondern bei deiner Freundin!
Dadurch resultierent taucht die Frage auf:
"Warum sollte die Arge dir diese Wohnung finanzieren"?
Die Frage nach einer Sanktion würde ich wie folgt beantworten:
"Du erhältst in Zukunft keine KdU mehr,zumindest solange bist du schlüssig bewiesen hast das du dich in deiner Wohnung mehr als nur 2-3 Tage in der Woche aufhältst."
Es ist davon auszugehen, dass die Steuerrückzahlung als "einmaliges" Einkommen auf die Leistung(en), die du erhälst, angerechnet (nicht weggenommen) wird.
Dem ist nicht so,liegt die Auszahlung der Steuerrückzahlung vor dem Antragstermin von ALG II wird diese nicht angerechnet!
Siehe Urteil vom BSG:
Als EEJober erhältst du eine Mehraufwandsentschädigung,diese Bezeichnung sagt im Grunde genommen schon aus für was sie zubenutzen ist!
Für den Mehraufwand der dadurch entsteht um diese "Arbeit" aufzunehmen!
Alle Kosten die damit verbunden sind müssen hieraus finanziert werden!
Das bedeutet aber nicht das man noch Geld aus dem Regelsatz hinzuschießen muss!Wenn dem so ist kann ein EEJ ohne Sanktion abgelehnt werden!
Alles anzeigenHallo Advokat
Zuverdienst - Nebenverdienst beim Arbeitslosengeld II 2
Zum Arbeitslosengeld II können 100 Euro brutto anrechnungsfrei monatlich hinzuverdient werden. Dies ist der anrechnungsfreie Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Arbeitslosengeld II / ALG II angerechnet, und zwar folgendermaßen:
- von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 101 Euro bis 799 Euro 80 % auf das ALG II angerechnet, 20% sind also anrechnungsfrei.
- von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 800 bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Bedürftige mit Kind) 90 % auf das ALG 2 angerechnet, 10% sind anrechnungsfrei.
Für mich sind auch zinsen Einkommen ,
wenn Sunshine kein einkommen über 100 € im Monat hat sollten sie anrechnungsfrei sein .
lg.:):)
Für Zinsen gilt diese 100 Euro Pauschale nicht,da Zinsen zwar Einkommen sind, aber kein Erwerbseinkommen!.
Da die KdU zum größten Teil aus dem kommunalen Topf gezahlt wird(ca.30% der Bund-70% das Land,Kreis und Kommune),muss hier der der Kreis Offenbach zahlen!
Nein verhungern nicht,um wieder Leistungen zu beziehen muss sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen!
Solange ihr zusammen wohnt bleibt ihr eine BG!
Nichtsdestrotrotz haben wir für den April nicht einen Cent bekommen, ohne jegliche Information über eine Einstellung der Zahlung oder sonstiges..
Da ALG II im Voraus gezahlt wird ,hast du und deine Freundin , die Komplette Leistung für April bereits erhalten.
Es besteht sorgar noch die Möglichkeit einer Rückforderung seitens der Arge.
Weiss jemand wie es gehandhabt wird, aus einer Bedarfsgemeinschaft wieder eine Einzelperson zu machen, meine Freundin ist ja weiterhin ohne Beschäftigung.
Nur weil du jetzt eine Beschäftigung hast,bedeutet dies nicht Zwangsläufig das du aus dem ALG II System raus bist!
Da du mit deiner Freundin eine BG bildest bleibst du du solange im System,bis deine Freundin ihren Bedarf alleine decken kann,oder du genug verdienst das du ihren Bedarf mitdecken kannst.
du verwechselst hier etwas,
mit der 100,-euro-pauschale sollen alle kosten (versicherung, fahrtkosten, arbeitsmittel usw.) abgegolten sein. sind deine kosten jedoch insgesamt höher, so werden die tatsächlichen kosten abgezogen
Aber nur wenn es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt !
Ein Verdienst der bei 300 Euro liegt ist nicht versicherungspflichtig.
Zitatich habe pro arbeittag 6,- euro fahrtkosten per bahn. innerhalb der ersten 100,- für 3 tage erziele ich 18 euro fahrtkosten die somit abgegolten sind. was ist aber mit den fahrtkosten für weitere 200,- euro bei denen ich ergo weitere 36,- euro fahrtkosten habe ? werden die berücksichtigt ? oder bleibe ich auf denen "hängen" ?
Da es sich hier um keine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt sind die Fahrtkosten mit der 100 Euro Pauschale abgegolten!
ZitatIch bin davon ausgegangen das es normalerweise so ist das, dass Landratsamt meiner Tochter auch einen Mietanteil bezahlen muss.
Das ist richtig,denn deine Tochter bildet mit ihrem Kind eine eigene Bedarfgemeinschaft!
Die Miete muss im Normalfall wie folgt aufgeteilt werden:
Jede Person erhält 1/4 Mietanteil!
Stelle umgehend einen Überprüfungantrag nach § 44 SGB X.
Wie du den stellst und das dazugehörige Musterschreiben erhälst du hier:
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/musterbriefe/41747-uberpruefung-gemaess-44-sgb-x.html
Schau mal hier vorbei,die haben einen "Mietspiegel "von vielen Argen eingestellt.
Dort befindet sich auch, soweit ich mich entsinne , die Vorgaben von Frankfurt und Offenbach.
Dein Sohn wird garantiert den pauschalen Freibetrag von 100 Euro von seinem Azubigeld bekommen.
In diesem Freibetrag sind ,unter anderem,Fahrtkosten enthalten.
Dieser Freibetrag ist dafür vorgesehen, um alle Kosten abzudecken die durch seine berufliche Tätigkeit ihm entstehen!
Rein rechtlich gesehen haben bis zu 6 Monate zeit um deinen Antrag zubearbeiten!
Mach folgendes:
Stelle unverzüglich einen schriftlichen Antrag auf Vorschuß nach § 42 SGB I .
Wie der gestellt wird kannst du hier nachlesen,dort ist auch ein Musterbrief eingestellt:
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/musterbriefe/35122-vorschuss-42-sgb-i.html
Sorry Danielo,
überlegst du dann auch schonmal wenn du solch einen Unsinn schreibst??
Da es sich hier um eine BG handelt kommt es darauf an wieviel die Freundin verdient!!
Verdient sie zuviel (über den gemeinsamen Brdarf) erhält hami1981 kein ALG II!!
Du bist während der Ausbildung auch in der Arbeitslosenversicherung versichert!