Beiträge von H-Hansen


    Wenndie Küche von Anfang an in der Wohnung war,ist sie bestimmt ein Bestandteil des Mietvertrages!
    Wenn dem so ist,obliegt es der WBG deren Gebrauch sicherzustellen und bei Bedarf zuerneuern!


    Ansonsten kannst du ohne weiteres einen Antrag auf Erstausstattung bei der Arge schriftlich stellen!


    @ der letzte Ritter,
    wenn ich sowas lese ,wie deine Antwort,schwillt mir der Kamm!

    Besteht die Möglichkeit über eine normale Gemeinschaftsantenne Fernsehen zu empfangen? Ist diese zusätzlich am Haus instaliert?


    Oder gibt es nur die Möglichkeit über Breitbandkabel den Empfang sicherzustellen??

    Für mich sieht es aus,das dein Lebensmittelpunkt nicht in deiner Wohnung liegt,sondern bei deiner Freundin!
    Dadurch resultierent taucht die Frage auf:
    "Warum sollte die Arge dir diese Wohnung finanzieren"?


    Die Frage nach einer Sanktion würde ich wie folgt beantworten:
    "Du erhältst in Zukunft keine KdU mehr,zumindest solange bist du schlüssig bewiesen hast das du dich in deiner Wohnung mehr als nur 2-3 Tage in der Woche aufhältst."

    Als EEJober erhältst du eine Mehraufwandsentschädigung,diese Bezeichnung sagt im Grunde genommen schon aus für was sie zubenutzen ist!


    Für den Mehraufwand der dadurch entsteht um diese "Arbeit" aufzunehmen!
    Alle Kosten die damit verbunden sind müssen hieraus finanziert werden!
    Das bedeutet aber nicht das man noch Geld aus dem Regelsatz hinzuschießen muss!Wenn dem so ist kann ein EEJ ohne Sanktion abgelehnt werden!



    Für Zinsen gilt diese 100 Euro Pauschale nicht,da Zinsen zwar Einkommen sind, aber kein Erwerbseinkommen!.


    Nichtsdestrotrotz haben wir für den April nicht einen Cent bekommen, ohne jegliche Information über eine Einstellung der Zahlung oder sonstiges..


    Da ALG II im Voraus gezahlt wird ,hast du und deine Freundin , die Komplette Leistung für April bereits erhalten.
    Es besteht sorgar noch die Möglichkeit einer Rückforderung seitens der Arge.




    Weiss jemand wie es gehandhabt wird, aus einer Bedarfsgemeinschaft wieder eine Einzelperson zu machen, meine Freundin ist ja weiterhin ohne Beschäftigung.


    Nur weil du jetzt eine Beschäftigung hast,bedeutet dies nicht Zwangsläufig das du aus dem ALG II System raus bist!
    Da du mit deiner Freundin eine BG bildest bleibst du du solange im System,bis deine Freundin ihren Bedarf alleine decken kann,oder du genug verdienst das du ihren Bedarf mitdecken kannst.

    du verwechselst hier etwas,
    mit der 100,-euro-pauschale sollen alle kosten (versicherung, fahrtkosten, arbeitsmittel usw.) abgegolten sein. sind deine kosten jedoch insgesamt höher, so werden die tatsächlichen kosten abgezogen


    Aber nur wenn es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelt !


    Ein Verdienst der bei 300 Euro liegt ist nicht versicherungspflichtig.


    Zitat

    ich habe pro arbeittag 6,- euro fahrtkosten per bahn. innerhalb der ersten 100,- für 3 tage erziele ich 18 euro fahrtkosten die somit abgegolten sind. was ist aber mit den fahrtkosten für weitere 200,- euro bei denen ich ergo weitere 36,- euro fahrtkosten habe ? werden die berücksichtigt ? oder bleibe ich auf denen "hängen" ?

    Zitat

    Ich bin davon ausgegangen das es normalerweise so ist das, dass Landratsamt meiner Tochter auch einen Mietanteil bezahlen muss.


    Das ist richtig,denn deine Tochter bildet mit ihrem Kind eine eigene Bedarfgemeinschaft!
    Die Miete muss im Normalfall wie folgt aufgeteilt werden:
    Jede Person erhält 1/4 Mietanteil!
    Stelle umgehend einen Überprüfungantrag nach § 44 SGB X.


    Wie du den stellst und das dazugehörige Musterschreiben erhälst du hier:


    http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/musterbriefe/41747-uberpruefung-gemaess-44-sgb-x.html

    Dein Sohn wird garantiert den pauschalen Freibetrag von 100 Euro von seinem Azubigeld bekommen.
    In diesem Freibetrag sind ,unter anderem,Fahrtkosten enthalten.
    Dieser Freibetrag ist dafür vorgesehen, um alle Kosten abzudecken die durch seine berufliche Tätigkeit ihm entstehen!

    Sorry Danielo,


    überlegst du dann auch schonmal wenn du solch einen Unsinn schreibst??


    Da es sich hier um eine BG handelt kommt es darauf an wieviel die Freundin verdient!!
    Verdient sie zuviel (über den gemeinsamen Brdarf) erhält hami1981 kein ALG II!!:eek: