Hallo,
die prozesskostenhilfe ist sicherlich eine von vielen hilfreiche leistung, um auch mit geringen mitteln ein verfahrung zur sicherung der existenz oder durchsetzung streitbarer auseinandersetzungen finanziell zu realisieren. diese leistung darf aber nicht als selbstverständlich verstanden werden.
wer ein wenig erfahrung im umgang von juristischen vorgängen hat, kann den antrag vor dem zuständigen amtsgericht selber stellen. der anwalt macht das zwar auch, aber da entstehen bereits die ersten kosten.
dann beantragt man zeitgleich einen beratungsschein für die anwaltliche erstberatung, so werden meist nur 10 euro für die beratung fällig. ist der verlauf der erstberatung positiv, wird der anwalt die klageschrift an das gericht hereinreichen. bei einer beklagung sieht es ähnlich aus.
hier ist halt der grundsatz vorhanden, wer nichts weis und viel hilfe benötigt, zahlt auch was er bestellt.
eine vom anwalt erstattende strafanzeige kostet dem klagenden mantanten schnell bis zu 100 euro, also geh ich doch selber zur polizei. eine antragstellung auf pkh stellt ein anwalt schnell mal mit 90 euro in rechnung, als füll ich die 4 seiten selber aus. die 2 stunden bearbeitungszeit für einen beratungsschein sparen mir bei einer erstberatung schnell mal bis zu 170 euro oder mehr.
und noch was, gerichtskosten sind nicht gleich anwaltskosten.