Beiträge von konrad

    ach noch etwas:


    in umgangs und sorgeverfahren ist ein kläger (antragsteller) sich selbst der beste anwalt. denn einen anwalt braucht man in diesen verfahren NICHT. Anwälte schöpfen das wenige geld der eventuellen pkh ab und tuen einen scheißdreck, mindetsens 99 von 100 tuen so.


    alo selber arbeiten und sich wehren und die kinder mindestens zu 50% (oder mehr) ihrer zeit zu sich holen. die nachweisbar. alles andere bringt letzttlich keinen vorteil und man(n) verliert.


    ich weiß, dies alles ist nicht soo einfach. der vater MU? sich auf den weg machen und selber zu arbeiten (prozessführung) anfangen, wenn er eine chance haben möchte.


    tut er dies nicht, wird er unweigerlich als "arbeitssklaver" für ein mütterfrundliches system benutzt, und - wenn er pech - hat, sieht er seine kinder im zuge von sorge und umgangsverfahren spätestens nach 2 jahren überhaupt nicht mehr. zahlen soll er trotzdem oder aber in den bau gehen (§170 STGB).


    alo aus dem arsch kommen oder suksersive erbarmungslos abstürzen


    gruß

    hallo,


    bei einem scheidungsurteil wird nicht automatisch über die sorgerechtsverhältnisse gerichtlich entschieden. die aufenthaltsbgestimmung ist teil der sorge. die sorge wird nur bei antrag auf änderung eines elternteiles gerichtlich betrachtet und e v e n t u e l l verändert. dies jedoch nicht grundlos. falls grundlos, helfen die üblichen rechtmittel gegen den sorgerechtlichen beschluß.


    sorgeverfahren haben nichts im scheidungsverfahren zu tun, sowie umgangsregelung nichts in unterhaltsverfahren zu tun haben. jdes verfahren trägt ein einzelnes aktenzeichen.


    ich frage mich nur im vorliegenden falle, warum denn die kinder bei der mutter verbleiben sind. warum sind sie nicht bei dem vater, der sich jetzt über die rechtslage mukiert.


    wer den gravierenden fehler macht und seine kinder bei dem anderen elternteil beläßt, der sollte sich nicht wundern, wenn die rechtliche axt erbahn´mungslos niederschlägt.


    im trennungs und scheidungsfalle gibt unsere selbsthilfe gegenüber vereinsmitgliedern eine vernünftige und versiert rechtsberatung


    infos unter : www.efkir.de


    gruß

    da wäre im falle einer ternnung noch eine andere wichtige sache im auge zu halten:


    wenn nun dein kind frisch zur welt kommt, solltest du - in jerdem falle - umfangreichen - umgang mit deinem kind haben und einen intensiven elternkontakt aufbauen. dabei kann man aber nnur maximal halbtags arbeiten ....


    im falle einer trennung solltest du dein kind zu dir nehmen und den umgang mit der mutter fördern. tu es nicht andersherum, denn das kann wegen der unkooperationsfähigkeit oder willigkeit der mutter schwer ins auge gehen.


    in diesem moment erst, bist du in deiner befürchteten situation, lediglich zahlender vater werden zu können., jedoch nicht unbedingt sein zu müssen.

    der vater wird chancen haben, wenn er sich um seine möglichkeiten entsprechend kümmert.


    falls die schriftlich beantragten kosten nach ablehnungsbescheid nicht übernommen werden, hilft das sozialgericht. dies jedoch könnte die folge haben, daß der mutter hinsichtlich ihrer umgangszeiten, die versorgungsbedarfsanteile des kindes während der umgangszeit des vaters abgezogen werden. im besten falle wird doppelt geleistet.
    dies aber im jedem falle, ggf mit notwendigen sozialgerichtlichen klageverfahren hinsichtlich der unterkunftskosten des kindes (bei beiden elternteilen. )

    hallo, na, dann hoffen wir mal, daß der vater nicht seine umgangspflicht einfordert.


    dieses könnte nämlich dazu führen, daß er überhaupt keinen BARunterhalt mehr zahlt und nach einem kombinierten umgangsverfahren auch dies per urteil aus dem unterhaltsprozess geführt durch die sog. beistandschaft des jugendamtes auch nicht braucht, dann nämlich, wenn er seinen sohn hälftig betreuen möchte und kann.
    wer weiß es schon, vielleicht hätte der sohn ja auch spaß daran.


    falls der vater dies aber nicht möchte, (und sich einfach nur drücken will), schließe ich mich den wünschen der lirafe an.

    der sorgeberechtigte vater des kindes sollte für sich und seine - zwei - kinder eine entsprechende wohnung mit 2 kinderzimmern anmieten. diese werden dann auch durch den jobcenter gesponsort. ebenfalls sollte er ins besondere für das für 2 wochen bei ihm lebende kind den sogenannten mehrbedarf beantragen (sognannter getrennterziehenedenzuschlag)


    falls die kostenübernahme nicht erfolgt, hilft das zuständige sozialgericht im eoil und am besten auch im hauptsacheklageverahren.
    gruß


    eine wunderbarere eingabe, ganz ernst lirafe !!! gruß ... dirk

    hallo,


    der vbater hat ein auskunftsrecht gem. des §1686 bgb, den er per antrag am familiengericht (ohne anwalt) geltend machen kann. zuvor sollte er auf dem schriftlichen wege sein auskunftsanliegen an das kind formulieren. schulzeugnisse, photos, einkommen (sowieso 1605 bgb), etc. können erfragt werden.
    weeiterhin sollte der vater bei dem zuständigen jugendamt einen antrag gem. des § 17-18 sgb 8 stellen, um ein eltzerngespräch herbeizuführen. sollte das jugendamt dem antrag nicht nachkommen, sollte der vater konsequent vor dem zuständigen verwaltungsgericht klage gegen das jugendamt erheben. im rahmen des klageverfahrens oder des behördlichen angtragsverfahrens sollte der vater sogen. unterstützung des JA zum betreuten umgang anfordern.


    tut der vater nicht so (was er bisher leider ja versäumt hat), wird er wahrscheinlich keinen kontakt zum kind bekommen können.


    zum unterhalt:
    wenn der vater seiner umgangspflicht gemäß des 1684 nicht nachkommen kann, weil die mutter oder das kind den umgang verweigern, der vater jedoch seiner umgangspflicht zu 50 % der kindeszeit nachkommen will (und kann), ist er gem. des 1612 bgb abs. 1 eben nicht zu barunterhalt, sondern zu naturalunterhalt verpflichtet. naturalunterhalt wird in form von wohnung, verpflegung, etc. dem kinde geleistet. im falle der nicht leistungsfähigkeit übernimmt der jobcenter die kosten dieses bedarfs des kindes.


    die alles ist durchzuklagen. involviert ist hierbei das famgericht, das verwaltungsgericht, das sozialgericht und ggf das zivilgericht, welches sich um eventuelle schadensersatzansprüche des vaters kümmert.


    wird die mutter mit diesen verfahren konsequent konfrontiert, verliert sie garantiert den spaß das gemeinsame kind innerhalb von deutschland regelmäßig zu entführen.


    näheres auch in unserer selbsthilfegruppe in essen/ruhr


    gruß dirk graf, efkir ev. (www.efkir.de)