diese antwort ist leider falsch. algII wird ab dem tag der antragstellung gezahlt. das hat u.u. mit dem "ersten tag der vorsprache" überhaupt nix zu tun!!!
wichtig ist, dass er nachweisbar schriftlich eingereicht wird. er kann formlos - auf einem einfachen zettel - gestellt werden z.b. "hiermit beantrage ich alg II". damit ist der antrag schon gestellt, die fristen sind gewahrt, und es muss nach bewilligung rückwirkend gezahlt werden.
vorsicht: nicht von hinhaltetaktiken beirren lassen wie z.b. "ihr antrag kann nicht angenommen werden da er nicht vollständig is" oder so einen quatsch! sämtliche verzögerungstaktiken dienen einzig und allein den einsparungsmarotten der argen.
grundsätzlich das wichtigste für amtsgänge: NIEMALS ohne beistand nach §13 sgb X gehen, NICHTS mündlich, telefonisch oder per e-mail abhandeln sondern ALLES SCHRIFTLICH einreichen und für JEDES schriftstück den EINGANG auf einer kopie schriftlich bestätigen lassen (datum, stempel, unterschrift, kürzel) - mit zeugen.
grundsätzlich gilt: alles, was nicht nachweisbar schriftlich eingereicht wird, landet in "ablage p".
mfg