Hallo schmie,
tut mir leid für dich ist leider so. Nennt sich Zuflussprinzip und ist in einem Urteil des Bundessozialgerichtes definiert worden. Das Einkommen wird immer in dem Monat, in dem man es erhält angerechnet.
wolfgang
Hallo schmie,
tut mir leid für dich ist leider so. Nennt sich Zuflussprinzip und ist in einem Urteil des Bundessozialgerichtes definiert worden. Das Einkommen wird immer in dem Monat, in dem man es erhält angerechnet.
wolfgang
Hallo Biene84,
Ihr müsst erst einmal alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, die es gibt z.B. Wohngeld und es gibt auch noch für Kinder Zuschläge, damit man nicht in ALG II rutscht. Frag mal bei der Agentur für Arbeit nach, nicht ARGE.
Ergibt Alles zusammen nicht den Betrag, der euch zusteht, so habt ihr als sogenannte Aufstocker einen Anspruch auf ALG II.
Betrag, der euch zusteht: Dir und deinem Mann je 323,- €, für das Kind 215,- €, plus Miete, plus Eigenbehaltsanteil vom Einkommen.
Frage: Nutzt dein Mann den wagen um zur Arbeit zu kommen? Ihr könnt dann in einem gewissen Rahmen die Kosten für den PKW und alle Kosten für die Arbeit genauso wie den Unterhalt absetzen. Falls du genauere Informationen möchtes schreibe an "[email protected]" eine E.Mail.
Wolfgang
Hallo Mali,
es gibt zwei wesentliche Voraussetzungen um Ansprüche auf Hartz IV zu haben:
1. Bedürftigkeit; die scheint gegeben
2. mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten können, liegt eventuell bei deiner Mutter oder bei dem
17 jährigen Kind vor.
Wenn deine Mutter mindestens 3 Stunden proTag oder 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, so kann sie als Vertreterin der Badarfsgemeinschaft einen Antrag stellen. Die Renten werden natürlich auf den Bedarf angerechnet.
Eventuell könnte das 17 jährige Kind als Vertreter der BG einen Antrag stellen.
Bitte genauere Daten.
Wolfgang
Hallo Diabolo,
das wesentliche meiner Antwort ist der Hinweis einen Anwalt aufzusuchen, denn derBegriff "wichtiger Grund" ist nicht eindeutig definiert. In einem solchen Fall muss, wie es auch die Verfasser dieses Gestzes "Hartz IV" wollten die individuelle Situation gerichtlich überprüft werden. Ist der ausgewählte Anwalt kompetent und engagiert, so sind die Aussichten einen so gearteten Prozess zu gewinnen gut.
Im Rahmen unserer Sozialgesetzgebung sind Verwandte 1. Grades untereinander immer unterhaltspflichtig, dies ist also keine Besonderheit im SGB II. Die Unterhaltspflicht richtet sich nach Einkommen und Vermögen des Unterhaltpflichtigen. Die Freibeträge sind sehr hoch. Sollte seine Mutter über den Freibeträgen liegen, so wäre es dem Steuerzahler gegenüber unfair an PlfAffe ALG II zu zahlen. Das SGB II konkretisiert die Unterhaltspflicht nur für unter 25-jährige.
Das Alter eines Gesetzes sagt nichts über die Gültigkeit aus, unser BGB ist aus dem 19-Jahrhundert, ich glaube von 1898. Die Kernaussage; wichtiger Grund; meines Zitates trifft heute noch zu. Die Regelsätze sollen in Anlehnung an die Veränderungen bei der Rentenhöhe jährlich durch Verordnung angepasst werden. Ich dachte das wäre bekannt. Ich hielt es deshalb es nicht für nötig die Reglsätze zu aktualisieren, sondern habe das Zitat einfach in mein Schreiben kopiert.
Noch einmal
für PlfAFFE:
Wenn du bereit bist zu kämpfen, suche dir einen kompetenten Anwalt.
Mutter10
Deine Tochter kann sich in der gesamten Bundesrepublik eine Wohnung suchen. GG. Freizügigkeit. Deine Tochter sollte aber vorher Rücksprache mit den Arges ihres jetzigen Wohnortes und des Ortes in den sie ziehen möchte halten.
Urteil zu Schwanger und Auszug:
Sozialgericht Gießen: Eine Schwangerschaft ist ein anzuerkennender Grund, um einer Hilfesuchenden unter 25 Jahren die Anmietung einer eigenen angemessenen Wohnung zu ermöglichen (Beschluss vom 15. Mai 2009 Az. S 26 AS 490/09 ER). Die Schwangerschaft stelle einen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund dar, der ausnahmsweise eine eigene Wohnung für eine Person unter 25 Jahren rechtfertige (§ 22 Absatz 2 a Nummer 3 SGB II). Dies gelte auch dann, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls möglich ist. Das SGB II erlaube es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen, weil sie möglicherweise nicht die Sorge für ein Kind übernehmen können.
Ihre Ansptüche sind:
1. Regelsatz für sich und das Kind
2. Zuschlag für Schwangere
3. eventuell Erstausstattung für sich selbst
4. Erstausstattung für das Kind
5. Alleinerziehenden Zuschlag, wenn Sie ganz allein erziehend ist
6. vollständige Miete und Heizung, bei angemessener Größe der Wohnung und der Preis liegt im
unteren Preissegment, diese Bedingungen erfüllen gewöhnlich die Mieten von
Wohnungsbaugenossenschaften
Zu den Heizkosten:
Hier legen die ARGES gern Pauschalen fest, dürfen sie, liegen die Heizkosten höher als die Pauschalen, so müssen laut BSG-Urteilen diese gewöhnlich auch übernommen werden. Die ARGE muss die Unangemessenheit der Heizkosten beweisen. Es reicht nicht; "dass haben wir so festgelegt oder das machen wir immer so". Es müssen alle die Heizkosten beeinflussende Faktoren laut BSG von der ARGE, also durch Gutachter, überprüft werde.
Ist ein bißchen lang geworden, ging leider nicht anders.
Gruss
Wolfgang
Hallo Michael,
das Wissen rund um ALG II, also auch die entsprechenden Gerichte und Aktenzeichen der Urteile, ist die" Ware" mit der ich normalerweise handel.
Ich stelle gern ein Basiswissen zur Verfügung, aber die Anwälte sollen auch noch etwas zu tun haben.
Gruss
Wolfgang
Hallo
Lass Dir keinen Blödsinn erzählen. Da deine Mutter nicht verpflichtet ist dich in der Wohnung zu behalten, kann sie auch von niemanden gezwungen werden, wir leben noch immer in einem Rechtsstaat.
Wenn Deine Mutter Dich rausschmeißt, bist du bedürftigt und hast einen Anspruch auf ALG II mit Allem drum und dran.
ALG II(Gesetz):
Ab dem 1. Juli 2006 bilden junge Erwachsene zwischen 18 und einschließlich 24 Jahren mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Betreffenden noch im elterlichen Haushalt wohnen. Die Regelleistung für diese 18-24-Jährigen beträgt 276 €. Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung werden für diese Personen nur anerkannt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, die vorherige Erlaubnis der Behörde zur Anmietung soll eingeholt werden. Wenn die Behörde der Anmietung einer eigenen Wohnung zugestimmt hat, erhalten diese 18-24-Jährigen eine Regelleistung von 345 €.
Ob der Rausschmiß und eine darauf folgende Obdachlosigkeit kein wichtiger Grund ist?????
Besorge Dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein, vergiß deine Einkommensnachweise nicht. Suche mit dem Schein einen kompetenten Fachanwalt zu einer kostenlosen Beratung auf. Er soll einen Eilantrag stellen.
Viel Glück
Wolfgang
Ich hoffe es hilft!!
Warmwasserkosten
(sind im Regelsatz enthalten und deshalb von den Heizkosten abzuziehen, wenn sich die Warmwasserkosten nicht anders ermitteln lassen. Beträge um die laut BSG – Urteil der Regelsatz gekürzt werden muss):
ab 1. Juli 2009
359 € dann im Monat 6,47 €
323 € dann im Monat 5,82 €
287 € dann im Monat 5,18 €
259 € dann im Monat 4,53 €
216 € dann im Monat 3,88 €
Neueste Rechtsprechung: Heizkosten müssen entsprechend Heizspiegel vollständig übernommen werden. Betrag ca 1,45 bis 1,70 pro m2 und Monat.
Alles klar?
Gruß
Wolfgang
Dozent für "Rechte und Pflichten bei ALG II-Bezug"