Hallo,
nicht nur das, sonder auch eine Strafverfahren nach sich ziehen.
Gruß
Wolfgang
Hallo,
nicht nur das, sonder auch eine Strafverfahren nach sich ziehen.
Gruß
Wolfgang
Hallo,
unter Begriffserklärung aufhttp://hartz-4-einfach.de findest du etwas zur Miete einfach erklärt.
Gruß
Wolfgang
Hallo,
geh zum Amtsgericht, hole dir einen Beratungsschein, geh zum Anwalt. Wenn das Verhältnis zerüttet ist kannst du aus ziehen, wird für die ARGE tuer, deshalb die Ablehnung. Du hast bei Auszug, mit Einwilligung der ARGE, Anspruch auf volle Regelleistung, Übernahme der Umzugskosten, eventuell 50,- € je Helfer, Erstausstattung, Miete und Heizung, deshalb die Verweigerung, also lass dir von einem Fachanwalt helfen. Frag bei der Anwaltskammer nach. Bei Fragen schau auch unter Begriffserklärungenhttp://hartz-4-einfach nach.
Viel Glück
Wolfgang.
P.S. Ich bin zu spät ausgezogen. Mein Therapeut freut sich.
Hallo,
kann ich nicht nachvollziehen. Vielleicht Mut zum Risiko, sonst wüßte ich keine Erklärung.
Gruß
Hallo,
es gibt einige Möglichkeiten z.B. Pro Familia, Tafel. Falls Sie schon länger ALG II Bezieherin ist, kann sie eventuell rückwirkend bis 2005 Geld, bis zu 1650,- € für sich und jedes Kind, also jede Person, beantragen das häufig nicht gezahlt wurde. Die Kinder haben wenn, sie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhalten eventuell auch Ansprüche. Schaut mal unterhttp://hartz-4-einfach.de unter "Ansprüche geltend machen nach"
Gruss
Wolfgang
Hallo,
wenn du Falschauskünfte haben willst geh zum Amt!! Gestern habe ich in der Widerspruchstelle gehört, dafür können wir nichts, es sind ja alles Quereinsteiger. Die Falschauskünfte gehen bis in den Bereich des § 339 StGB.
Miete und Heizung plus Regelsatz plus Mehrbedarf ist im ALG II enthalten.
Das Einkommen jedes Mitgliedes derBG wird angerechnet. Freibeträge sind :
Grundfreibetrag incl. 30,- € Versicherungspauschale 100,- €.
Von 100,- bis 800,- Einkommen Eigenbehalt 20%
von 800,- € bis 1200,- € Eigenbehalt 10% mit Kind bis 1500,- € Eigenbehalt 10%.
ab 400,- € netto können alle Kosten der Arbeit, dafür entfällt der Grundfreibetrag, also nachrechnen.
Auch KFZ-Versicherung, Haftpflicht usw. kann abgesetzt werden. Selbstständige haben noch weitere möglichkeiten. Fahrten zur Arbeit können für hin - und zurüch mit 0,20 € abgesetzt werden.
Bei Fragen schau auch unter Begriffserklärungen unterhttp://hartz-4-einfach.de
Gruss
Wolfgang
Hallo,
als ALG II - Bezieher hast du 1. Anspruch auf einen Beratungsschein für Rechtsberatung, gibt es beim Amtsgericht, ist kostenlos, eventuell nimmt der Anwalt 10,- € für die Beratung. 2. kann der Gewählte Anwalt oder du selbst auch Prozesskostenhilfe beantragen, ist auch kostenlos.
Zu was brauchen wir noch eine Rechtsschutzversicherung, wir sind doch Mitglieder der Hartz IV - Gemeinde.
Sinnvoller ist eine Haftpflichtversicherung.
Wolfgang
Hallo,
als AZUBI hast du eventuell Anspruch auf BAB und versuche Wohngeld zu erhalten. Bei deinem Einkommen könnte es sein, dass du volle Miete und Heizung von der Wohngeldstelle bei der Gemeinde erhälst.
Wolfgang
Hallo,
man kann auch in einem Haus getrennt leben, wenn die Beziehung hin ist. Diese Konstellation wird von den Gerichten anerkannt.
Wolfgang
Hallo Kitty
kleine Ergänzung unsere neue Regierung ändert manchmal die Gesetze auch zum Positiven.
Die Freibeträge für die Alterssicherung sind auf 750,- pro Lebensjahr erhöht worden und die Riesterrente wird überhaupt nicht in die Berechnung einbezogen.
Wolfgang
Hallo Sparschwein,
es wird nur Geld in dem Monat angerechnet in dem es zufließt. Nur bei denjenigen, die noch als Selbstständige zusätzlich arbeiten gibt es Sonderregeln.
Wolfgang
Falls du Begriffe einfach erklärt haben möchtest, schau aufhttp://hartz-4-einfach.de unter Begriffserklärungen nach.
Hallo Kitty,
danke für die Anregung. Ich habe den Bereich Begriffserklärungen auf meiner WEBSITE hartz-4-einfach.de um Sanktionen erweitert.
Gruss
Wolfgang
Hallo Kitty, Hallo Adam
ich habe den § 31 SGB II einkopiert. Leider kann bei der Verweigerung einer psychologschen Untersuchung im Alter zwischen 15 und 25 sofort um 100% gekürzt werden. Die entscheidenden Passagen habe ich markiert. Der Enkel ist ALG II - Bezieher und so greift der Sanktionsapparat.
Gruss
Wolfgang
Diese Sonderbehandlung der Jugendlichen und Heranwachsenden macht mich
SGB II
§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten
Zuschlages
1...........................
2.der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine
zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den
Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
3.................................
(4)............................................................
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Agentur für Arbeit kann Leistungen nach Absatz 3 Satz 6 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.
Hallo,
1. Geh nie ohne Begleitung, Zeugen, zur ARGE
2. Lass dir alle Versprechungen quittieren
3. Lass dir alle Schreiben und Unterlagen, die du abgibst quittieren
4. Geh grundsätzlich davon aus, dass alle Aussagen überprüft werden müssen.
Ich habe mich im Laufe der Jahre zu einem Fachmann im Bereich ALG II weitergebildet und habe jetzt genug. Ich habe von vielen Peronen, die ich beraten habe, Verwaltungsakte bei mir liegen. Auf Grund meiner juristischen Vorkenntnisse bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass in einigen Briefen Rechtsbeugung begangen worden ist. Ich habe die Mitarbeiter der ARGE darauf hingewiesen und Sie meinten arrogant ich solle doch Anzeige erstatten. Ich habe die Briefe unter den § 339 subsummiert und werde die vorbereitete Anzeige am Freitag bei der zuständigen Staatanwaltschft abgeben. Ich habe seit 2 Jahren versucht die ARGE dazu zu bringen nach Recht und Gesetz zu handeln, leider Klappte es immer erst nach dem dritten oder vierten Anlauf, wenn überhaupt. Jetzt reicht es. Rechtsbeugung ist laut Gesetz ein Verbrechen und wird mit mindestens 1 Jahr bis 5 Jahren Gefängnis bestraft.
Gruss
Hallo Schnitte,
wenn du zwischen 2005 bis 07.2009 ALG II mit deinen Kindern bezogen hast, könntest du weitere Ansprüche haben; bis zu 1650,- für dich und jedes deiner Kinder. Falls es dich interessiert, schreibe mir[email protected].
Gruss
Wolfgang
Hallo Allo,
leider irrst du auch die Stromrückzahlungen gelten laut Urteil als Einkommen und werden angerechnet; Zuflussprinzip. Das Argument ist man hat eine Rückzahlung nicht einkalkuliert. Lieber weniger an den Lieferanten zahlen oder in die Gutschrift in die nächst Abrechnungsperiode übertragen.
Gruss
Wolfgang
Hallo,
wenn dein Vater dich rausschmeist hast du Anspruch auf ALG II, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zerrüttet ist, hat auch der unter 25 jährige Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Ich arbeite als Dozent in der Erwachsenenbildung und wir hatten einen ähnlichen Fall. Die junge Frau haben wir zum Jugendamt geschickt und dort ist sie unterstützt worden ihre Ansprüche gegenüber der ARGE durch zusetzen, außerdem wurde ihr eine vorläufige Bleibe verschafft.
Auch reagierte die Vermittlung plötzlich ganz schnell.
Deine Eltern brauche dir auch nur Unterhalt zahlen, wenn sie ein sehr gutes Einkommen haben und nichts absetzen können. Ich hoffe diese Antwort hilft dir. Ich wünsche dir viel Erfolg.
Gruss
wolfgang
Hallo,
jede Person, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhält und bedürftig ist, hat Anspruch auf die Grundsicherung, d.h.
man muss mindestens den Regelsatz plus Miete + Heizung zur Verfügung haben. Für Kinder gibt es auch einen Regelsatz. Als Schwangere hast du ab der 13 Woche Anspruch auf Mehrbedarf. Als Alleinerziehende hast du die ersten 7 Jahre einen Anspruch auf Mehrbedarf inHöhe von 149,-.
Wenn du ausziehst und keine Möbel oder nicht alle Möbel hast, hast du Anspruch auf Erstausstattung, genauso zur Geburt des Kindes. Weitere Gelder kannst du bei Pro Familia erfragen, Soziale Institutionen zahlen Gelder, die nicht auf ALG II angerechnet werden.
Zur Wohnung: Die Größe und die Mietehöhe, die die ARGE akzeptiert ist regional unterschiedlich, bei der ARGE gibt es Formblätter. Erst bei der ARGE nachfragen ob die Wohnung genehmigt wird, dann wird auch die Maklergebühr übernommen. Kaution wird häufig als rückzahlbares Darlehen gewährt, aber da gibt es auch andere Wege, die oft in Urteilen beschrieben sind. Wenn du ein Kind erwartest must bei der Wohnungssuche vorrangig unterstützt werden. Mit Baby muss die ARGE dir ein Umzugsunternehmen bezahlen (3 Kostenvoranschläge).
Dein Einkommmen wird auf deine Ansprüche angerechnet.Aber du hast Freibeträge: 100,- Grundfreibetrag dann würden von 550,- noch ein Rest von 450 bleiben, hier von 20% also 90,- zusammen 190,-. Du kannst von dem verbleibenden Rest in Höhe von 260,-, der an die ARGE fließen würde, die Kosten der Arbeit, deine KFZ-Versicherung und unter bestimmten Bedingungen weitere Kosten absetzen. Wenn du weitere Fragen hast sieh einmal unterhttp://alg-2.net nach und unter der E-Mail-Adresse kannst du auch Hilfe finden
Viel Glück
Hallo, jetzt sind wir bei den Nachteilen von ALG II, denn mit 15 Jahren ist man ALG II - Bezieher und unterliegt dem SGB II.
Man ist verpflichte einem Untersuchungstermin nach zu kommen sonst kann mit 10% sanktioniert werden und unter 25 Jahren sogr sofort mit 100%. Tut mir leid das ich Dir eine Schlechte Nachricht vermitteln muss.
Gruss
Wolfgang
Hallo,
so lange man bedürftig ist und in dem Monat kein Geld zufließt, muss ALG II als Zuschuss gezahlt werden.
Leider ist es heute oft so, dass der Arbeitgeber zahlt wann er es für angemessen hält.
Gruß
Wolfgang