Hallo,
du darfst umziehen.
Ich habe ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes, in dem die Freizügigkeit entsprechen Art. 11 GG, also dass man sich innerhalb Deutschlands auch als ALG II - Bezieher frei bewegen und umziehen darf, bestätigt wird.. Lass dir von deinem Sachbearbeiter zeigen auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Aussage beruht, gibt es nämlich nicht.
Wenn er es dir schriftlich gibt, könnte sogar ein Verstoss gegen § 339 Strafgesetzbuch vorliegen; mindestens 1 Jahr Knast. Ich lasse gerade einige Schreiben von Personen, die ich berate, auf Verletzung des § 339 StGb prüfen.
Die ARGE soll sich endlich entsprechend des SGB II und des GG verhalten.
So nun noch etwas anderes. Es könnte sein, dass du mit deinen Kindern noch rückwirkend Ansprüche hast. Ich habe gerade für eine Frau aus Bremerhaven einen Anspruch in Höhe von 4140,- € durchgesetzt. Hast du mit deinen Kindern im Zeitraum zwischen 2005 und 08.2009 ALG II/Sozilageld bezogen. Haben deine Kinder oder eines in diesem Zeitraum zusätzlich zum Kindergeld Leistunge erhalten, z.B. Unterhalt, Waisenrente usw. dann könnte ein Anspruch bestehen.
Sollte meine Vermutung zutreffen, so schicke eine E-Mail mit einer Kopie eines Berechnungsbogens aus diesen Zeitraum an meine E-Mail-Adresse [email protected]. Wenn du willst kannst du personenbezogene Daten auch schwärzen. Wichtig sind die Beträge.
Dein Freund und du haben im 1 Jahr ein Probjahr unter den Bedingungen des Formulares VE, d.h. ihr würdet erst nach einem Jahr als BG eingestuft werden, was sich natürlich finanziell positiv auswirkt.
Gruß
Wolfgang