Beiträge von kurse2007

    Hallo,


    Die Nachzahlung hätte die ARGE voll tragen müssen, § 22 Satz 1SGB II. Angemessenheit bei Heizkosten, lies auf meiner Website http://www.hartz-4-einfach.de nach unter Begriffserklärung und dort unter Heizung, dann wird es verständlich, sonst frage noch einmal nach. Bei der Miete spielt der örtlich Wohnungsmarkt imunteren Preisegment eine Rolle, natürlich eine saubere Wohnun mit einer normalen Ausstattung und kein Schweinestall oder Bruchbude.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    die Übernahme der Heizkosten muss sich lt. BSG-Urteil nach dem Bundesheizspiegel oder dem regionalen Heizspiegel richten und der ist höher als die Pauschalen der ARGE´s.


    Gruß


    Wolfgang

    Hallo,


    geh zur ARGE sprich die Leute an, fast jeden Tag. Du wirst sehr schnell feststellen, dass du kaum jemanden motivieren kannst. Ich bin froh falls ich eine Person motivieren kann seine berechtigtne Ansprüche geltend zu machen, wie willst du da 10 Personen geschweige denn 100 zu einer Demo zu bewegen. Vielleicht wären Flashmob artige spektakuläre Aktionen mit einer stabilen kleinen Gruppe effektiver und daraus erwächst dann eine Lawine, naja besser eine kleine Welle. Ich hätte da schon einige Ideen. Wegen des Überraschungsmomentes ist dieses hier nicht das richtige Forum.


    Gruß


    Wolfgang

    Hallo,


    wichtig, du bist dann auch krankenversichert.:rolleyes:


    Eigenbehalt vom Einkommen=> Grundfreibetrag 100,- € plus 20 % bis 800,- € auf alles was über 100,- € liegt, ab 800,- € bis 1200,- oder mit Kind bis 1500,- € =>10%. Ab 400,- € können alle Kosten der Arbeit, Kfz-Versicherung usw. abgesetzt werden, aber dann entfallen die 100,- € Grundfreibetrag.
    Für Selbstständige gibt es viele weitere Absetzmöglickkeiten, aber die Informationen würdenzu weit führen.


    Schau auch einmal auf meiner Website nachhttp://www.alg-2.net oder http://www.hartz-4-einfach.de, da kannst du besonders unter Begriffserklärungen verständliche Definitionen finden.


    Viel Glück bei deinem Neustart :)


    Wolfgang

    Hallo,


    wenn du keine Therapie machst wirst du dein Leben nie in den Griff bekommen. Du brauchst ja nicht den erstbesten Therapeuten zu behalten, ich glaube du hast zwei Probestunden pro Therapeut. Vielleicht wäre auch eine Psychoanalyse oder eine andere Therapieform erst angebracht, frag einen Facharzt.


    Mit dem Job würdest du deine Ausgangslage verbessern. Zuerst musst du zusätzlich zum Einkommen aber Wohngeld beantragen ist vorrangig, parallel würde ich ALG II beantragen.


    Deine ehrliche Selbstbeschreibung zeigt nur für deine Zukunft zwei Wege auf entweder Abhängigkeit von Leistungen und das Loch in das du schon jetzt stürzt wird immer tiefer oder Therapie und das Leben in den Griff bekommen. Viele aus meinen Kursen, wenn ich mal eine Honorarstelle habe, sonst ALG II ér, wären froh wenn sie eine berufliche Fortbildung bekommen würden, leider sind diese Stellen sehr beschränkt.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    wenn lacki nur sachlich bleiben würde.


    Du musst. Sanktion 30%. Ich habe selbst als Dozent über Jahre Bewerbungstraining unterrichtet, wußte also wo ich mich über aktuelle Formen informieren musste. Im 1. Jahr meines ALG II - Bezuges musste ich zu 3 Bewerbungstrainingsmaßnahmen.
    Mach es wie ich, knüpfe Kontakte, versuche mit einer postiven Einstellung teilzunehmen und sitze es auf der linken A..backe ab.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    nur wenn du bei der Schenkung nicht im Bezug warst, sonst gilt das Zuflussprinzip, alles was du erhältst; Gewinne, Geschenke sogar aus kriminellen Taten wird bis auf 50,- € im Jahr angerechnet. Bei Arbeitseinkommen gibt es andere Berechnungsmodalitäten.


    W.

    Hallo,


    Der Vermögenfreibetrag ist mindestens 3100,- € oder 150,- € pro Lebensjahr. Für die Rente kann man festgelegt 750,- € pro Lebensjahr zur Seite legen plus Riesterrente. Auto im Wert von bis zu 7500,- €. 750,- € für Anschaffungen plus selbstbewohntes Haus oder Wohnung.


    ich glaube, das hast du alles nicht.


    Du kannst bei einigen Fragen auch auf meiner im Aufnau befindlichen Website im Bereich Begriffserklärungen nach schauen. http://hartz-4-einfach.de


    Gruß


    Wolfgang

    Hallo,


    falls du 3 Stunden pro Tag arbeiten kannst, gilts du als erwerbsfähig, dann gibt es ALG II.
    Sonst must du Sozialhilfe beantragen. Aber beim Sozialamt werden sie dich wahrscheinlich erst an die ARGE verweisen, solange deine Erwerbsfähigkeit oder Nichterwerbsfähigkeit festgestellt ist. Deshalb würde ich erst einmal Alg II beantragen und nach der ersten Zahlung die Erwerbsfähigkeit überprüfen lassen, sonst sitzt du bis die Beiden die Zuständigkeit geklärt haben ohne Geld da.


    Gruß


    Wolfgang

    Hallo,


    SGB II
    § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
    Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


    Zur Angemessenheit findest du etwas auf meiner Website http://alg-2.net unter "Begriffserkärungen" und Heizung.


    Ab letztem Jahr kannst du für dein Kind 30,- € eine Versicherungspauschale geltend machen, wenn eine Versicherung abgeschlossen worden ist. Das heißt bevor das Kindergeld angerechnet werden kann müssen bis zu 30,- € berücksichtigt werden. Du kannst z.B. eine Ausbildungsversicherung oder eine Fondversicherung, so wie ich, für das Kind abschließen, dann hat das Kind, wenn es älter ist ein kleines Sparvermögen, z.B. für Führerschein und Auto, für die Einrichtung der ersten Wohnung oder für die Ausbildung.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    wenn die Besuche regelmäßig sind muss die ARGE für den Zeitraum des Besuches, falls dieser Elternteil ALG II - Empfänger ist für das Kind Sozialgeld zahlen. Die Fahrtkosten für das Kind oder für die Abholungen des Kindes müssen auch übernommen werden und wenn das Kind aus Rio kommt. Alles durch Urteile bestätigt oder durch die Regelungen in Folge des Urteils des BSG im Fabruar2010. Kann auch noch rückwirkend gefordert werden.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    du kannst erst einmal die Warmwasserkosten abziehen, denn die sollen im Regelsatz enthalten sein. Dafür habe ich eine Tabelle auf meiner Website unter "Begriffserklärungen" Suchbegriff "Warmwasser", damit kannst du ausrechnen was die ARGE euch pro Monat vom Bedarf für Warmwasser abzieht; dürfte bei 4 Personen über 20,- € liegen, währen auf 12 Monat 240,- € die aus der Rechnung herausgenommen werden müssen. Die Arge wird natürlich argumentieren, dass das Geld Zufluss ist. Ich gehe davon aus das die ARGE nicht brücksichtigt hat, dass das warme Wasser extra berechnet wird und du auch nicht darüber aufgeklärt worden bist, die wichtigst Pflicht der ARGE. Es liegt also eine Verletzung der A-Pflicht gemäß § 14 bis § 15 SGB I vor, sie haben rechtswidrig gehandelt und dürfen die Warmwasserkostenbei der Neuberechnung nicht mit einbeziehen.


    Ich habe gesehen, dass du Alleinerziehend bist. Für Kinder und Alleinerziehende gibt es die Möglichkeit für den Zeitraum von 2005 bis 08.2009, wenn diese im SGB II - Bezug waren eventuell rückwirkend Ansprüche geltend zu machen. Es sollte Kindergeld und Unterhalt, Waisenrente oder eine sonstige Leistung an die Kinder gezahlt worden sein, dann sind bis zu 1650,- € pro Person + gleiche Summe für den Elternteil möglich. Falls du in diese Gruppe fällst, schicke an meine E-Mail-Adress[email protected] eine E-Mai mit einem Berechnungsbogen im Anhang aus diesem Zeitraum und ich werden prüfen ob du Ansprüche hast. Namen, Adresse und Geburtsdaten kannst du ja schwärzen,auch die BG Nr.


    Gruß


    Wolfgang

    Hallo,


    du darfst umziehen.


    Ich habe ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes, in dem die Freizügigkeit entsprechen Art. 11 GG, also dass man sich innerhalb Deutschlands auch als ALG II - Bezieher frei bewegen und umziehen darf, bestätigt wird.. Lass dir von deinem Sachbearbeiter zeigen auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Aussage beruht, gibt es nämlich nicht.


    Wenn er es dir schriftlich gibt, könnte sogar ein Verstoss gegen § 339 Strafgesetzbuch vorliegen; mindestens 1 Jahr Knast. Ich lasse gerade einige Schreiben von Personen, die ich berate, auf Verletzung des § 339 StGb prüfen.


    Die ARGE soll sich endlich entsprechend des SGB II und des GG verhalten.


    So nun noch etwas anderes. Es könnte sein, dass du mit deinen Kindern noch rückwirkend Ansprüche hast. Ich habe gerade für eine Frau aus Bremerhaven einen Anspruch in Höhe von 4140,- € durchgesetzt. Hast du mit deinen Kindern im Zeitraum zwischen 2005 und 08.2009 ALG II/Sozilageld bezogen. Haben deine Kinder oder eines in diesem Zeitraum zusätzlich zum Kindergeld Leistunge erhalten, z.B. Unterhalt, Waisenrente usw. dann könnte ein Anspruch bestehen.


    Sollte meine Vermutung zutreffen, so schicke eine E-Mail mit einer Kopie eines Berechnungsbogens aus diesen Zeitraum an meine E-Mail-Adresse [email protected]. Wenn du willst kannst du personenbezogene Daten auch schwärzen. Wichtig sind die Beträge.


    Dein Freund und du haben im 1 Jahr ein Probjahr unter den Bedingungen des Formulares VE, d.h. ihr würdet erst nach einem Jahr als BG eingestuft werden, was sich natürlich finanziell positiv auswirkt.


    Gruß


    Wolfgang

    Hallo


    Bundessozialgericht: Urteil von 2008.
    a) Auch Teilausstatungen sind Erstausstattung. Die ARGE ist verpflichtet, dem Kläger Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren. Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass einzelne Gegenstände nicht als "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" beansprucht werden könnten. Die Leistungspflicht setzt nicht voraus, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt. Beim Kläger liegt auch ein Erstbedarf vor, nachdem er sich von seiner Frau getrennt und mit seiner Tochter einen neuen Haushalt gegründet hat. Der Kläger konnte zudem von seiner Frau nicht die Herausgabe der in ihrem Haushalt ebenfalls benötigten Waschmaschine verlangen,
    b) Alle Leistungen im SGB II sind bedarfsbezogen und nicht zeitbezogen, d. h. es können Gegenstände der Erstausstattung, wenn noch nicht vorhanden, noch nach Jahren beantragt werden.
    c) Erstausstattungen müssen nach einem Wohnungsbrand oder einer Erstanmietung nach einer Haftstrafe gewährt werden..



    Ich hoffe dieses Urteil hilft Dir. Für die Besuche deines Sohnes erhältst du doch wohl auch Sozialgeld und Fahrtkosten ersetzt. Ausserdem steht dir bei regelmäßigen Besuchen eine um 5 qm größere Wohnung zu. Informationen in einem verständlichen Stil kannst du auch auf meiner im Aufbau befindlichen Website http://alg-2.net oderhttp://hartz-4-einfach.de finden.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,
    ich hoffe es hilft


    Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil (Az: B 7 AS 60/09 R vom 01.06.2010), dass Hartz IV Empfänger ihren Wohnort frei wählen dürfen. Auch wenn dadurch höhere Unterkunftskosten entstehen, darf die ARGE die Erstattung der Mietkosten nicht begrenzen, sofern sie nach dem örtlichen Mietspiegel angemessen sind.


    Nur im Fall, dass ein Hartz IV Empfänger innerhalb einer Kommune in eine teurere Wohnung umziehen würde, könnte die Behörde die höheren Kosten verweigern.


    Im vorliegenden Fall zog ein 56-jähriger Hartz IV Empfänger aus dem fränkischen Erlangen (Bayern) nach Berlin, um sich auf die Suche nach einer Arbeit als Musiker zu machen. Die Wohnung in Erlangen hatte eine Warmmiete von lediglich 193 Euro, die neue in Berlin 300 Euro. Das Jobcenter Steglitz-Zehlendorf in Berlin verweigerte die um 107 Euro gestiegenen Kosten der Unterkunft und wollte nur die ursprünglichen 193 Euro leisten. Als Begründung nannte sie, der Umzug sei weder sozial veranlasst noch zur beruflichen Eingliederung gewesen, also in ihren Augen völlig grundlos.


    Die Richter des Bundessozialgerichts waren anderer Auffassung und hoben das Urteil des Landessozialgerichts der Vorinstanz auf. Als Begründung nannten sie das Recht zur Freizügigkeit. Würde die Sozialbehörde die Kosten der Unterkunft nach dem Umzug bei Hartz IV Empfängern begrenzen, würde sie in dieses Freizügigkeitsrecht eingreifen, was gegen die Grundrechte verstoße.



    Gruß


    Wolfgang Besuch doch einmal meine im Aufbau befindliche Website http://alg-2.net Ich wäre über Kritik dankbar. E-Mail: [email protected]

    Hallo Kitty,


    bei der ARGE muß beantragt werden.


    Ich habe eine Gruppe von bisher 7 Personen, die mit mir Bekleidungsgeld für Kinder beantragen wollen. In meiner Infoveranstaltung in der nächsten Woche werde ich versuchen weitere Personen zu aktivieren.


    Wichtig ist das Urteil aus Lüneburg. Die Argumentation ist interessant und das eine Anordnungsverfügung erlassen worden ist. Es ist also noch möglich, wenn sich der Richter deines Sozialgerichtes den Argumenten der Richter in Lüneburg anschließt.


    Der bisher gewählte Argumentationsansatz, wie er auch im BSG Urteil vom März 2010 zur Ablehnung führte, wird in dem Lüneburger Urteil nur am Rande angesprochen. Das Wesentliche im Lüneburger Urteil ist die Ungleichbehandlung.


    Gruß
    Wolfgang


    Wer etwas tut kann nur gewinnen, wer nichts tut hat schon verloren.

    Hallo,


    die Wohnung ist vermutlich zu groß. Hier in Stade 2 Personen 65 qm. Wenn du einen Antrag stellst muss man euch 6 Monate zeit lassen eine neue Wohnung zu suchen, in dieser Zeit muss die Miete incl. Heizkosten übernommen werden. Mit deinem niedrigen Einkommen hast du höchstwahrscheinlich Anspruch auf ALG II, von deinem Verdienst werden 113,- nicht angerechnet. Falls du nicht umziehst muss du die Differenz, die die ARGE berechnet aus dem ALG II bezahlen.


    Ich muss jetzt los, bis später


    Wolfgang