Beiträge von kurse2007

    Hallo,


    man hat als Selbstständiger auch viele Vorteile. Ich bin seit 2006 auf Grund eines schweren Unfalles gezwungen als Selbstständiger zu arbeiten, da mich kein Arbeitgeber mehr fest einstellt; Dozent in der Erwachsenenbildung.


    So erfülle ich die Bedingungen der ARGE:
    Ich stelle mich mindestens 3 Stunden pro Tag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung; bin bei alle Trägern in der Region als Dozent gemeldet.
    1. Voraussetzung für ALG II.


    Ich habe nicht genug Einkommen um mich und meine Familie zu unterhalten. Bedürftigkeit
    2. Voraussetzung


    Ich bin dauerhaft in der BRD. Heißt im Gesetz gewöhnlich in der BRD aufhalten, im Jahr nicht mehr als 3 Wochen mit Genehmigung und eventuell am Wochende vom Wohnsitz, sonst höchstens ca. 75 km Luftlinie; Gerichtsurtei;: entfernen.
    3. Voraussetzung


    Da ich bei allen Trägern als Dozent im Stock aufgenommen bin, bewerbe ich mich dadurch laufend ohne eine Bewerbung schreiben zu müssen.
    Du müsstest versuchen dich zu bewerben, ob du eine Stelle bekommen könntest weis ich nicht.


    ALG II ist nur für Personen gedacht, die die obigen Bedingungen erfüllen.


    Selbstständig und Aufstocker:


    Größter, zeitaufwendigster und nervigster Nachteil:
    Ich muss alle 6 Monate mit Beantragung eine voraussichtliche Einkommens- und Ausgabenabrechnung (Gewinn-Verlustrechnung) vorlegen, auf deren Basis wird der ALG II - Zahlbetrag für uns berechnet.
    Bis 2 Monate nach Berechnungszeitraumende muss ich die abschließende Berechnung vorlegen. Für beide Berechnungen gibt es Formblätter.


    Vorteile:
    Man kann alle Kosten der Arbeit absetzen, genauso wie gegenüber dem Finanzamt, auch hier gibt es den Mindestbetrag vom Einkommen von 100,- €, wenn du ein höheres Einkommen als 100,- € hast.


    Du kannst als Selbstständiger eine Renten- oder Lebensversicherung oder sogar ein Mietshaus(Wohnung; Eigentum) als Alterssicherung haben. Dein Kfz kannst du vollständig absetzen(Versicherung, Ersatzteile, Treibstoff, Pflege und Reparatur usw.), wenn du es zu über 50% für deine Tätigkeit benötigst und 10 Cent für Privatfahrten. Weniger als 50% nur 10 Cent pro Kilometer für berufliche Fahrten und die Kosten des Fahrzeuges mußt du vollständig bis auf die Versicherung tragen.


    Vom Gewinn, also nach alle Abzügen, kannst du noch einmal 20% im Bereich von 100,- € bis tausend € und je nach Familienstand von 1000,- € bis 1200,- oder 1500,- € 10% behalten.


    Größter Vorteil:
    Du hast eine enorme Sicherheit bist Krankenversichert und im Moment noch wird etwas in die Rentenversicherung eingezahlt. Du steigerst ausserdem dein Selbstwertgefühl. Vorteil für die Gemeinschaft ist eine Reduzierung der Transferleistungen.


    Hast du noch kein Gewerbe angemeldet und du legst dein Konzept der Selbstständigleit bei der ARGE vor, so hast du eventuell Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung. Ziel ist natürlich immer die Unabhängigkeit von Transferleistungen.


    Gruß
    Wolfgang

    Mensch lacki


    bist du naiv. Ich habe schon viele tausend € für meine Klientel rückwirkend gefordert und auch durchgesetzt. Ach sind die ARGE-Mitarbeiter ehrlich. Ich habe eine Seite eines Bescheides veröffentlichen dürfen, du kannst diesen auf meiner im Aufbau befindlichen Website einsehen, unter http://www.alg-2.net/page8.html.
    Diese Ansprüche haben noch mindestens 500.000 Kinder in mindestens gleicher Höhe. Glaubst du etwa die ARGE kürzt ohne Grund die Verjährungsfristen von 4 Jahren auf 1 Jahr. Dieses Jahr haben hier im Raum zwischen Elbe und Weser viele Eltern das Geld rückwirkend für ihre Kinder beantragt, deshalb die gekürzten Verjährungsfristen, denn die Ansprüche können bis 2005 gelttend gemacht werden.


    Die Eltern der Berechtigten trauen sich häufig wegen Sprüchen :mad::mad:von Personen deiner Art nicht die Ansprüche ihrer Kinder geltend zu machen. Man könnte manchmal den Eindruck gewinnen du wirst von der ARGE bezahlt. Obwohl du auch oft gute Beiträge bringst, die du durch deine unq2ualifizierten Sprüche wider deklassierst.:(


    Wolfgang

    Hallo Bine,
    ich habe es nicht korrekt beschrieben.


    Das ALG II steht dem Bezieher erst ab dem 1. des Monats zu. Die Auszahlung erfolgt gewöhnlich aber schon ein oder zwei Tage vorher, diese Tatsache nutzen einige Gläubiger und behaupten, dass Geld, das sich vor dem 1. auf dem Konto befindet, ist der Restbetrag des laufenden Monats und die 7-Tagechutzzeit wäre abgelaufen und lassen mit dieser Begründung das Konto pfänden.


    GRuß
    Wolfgang

    Hallo,


    weshalb reagiert Ihr noch auf lacki. Lacki hat doch keine Ahnung mit welchen zum Teil kriminellen Mitteln die ARGE - Mitarbeiter arbeiten, Beleidigungen sind an der Tagesordnung, in Hemmoor sogar Körperverletzung zwei Mitarbeiter wurden in Handschellen von der Polizei abgeführt und Verbreche;: § 339 StGB; gehören auch zur Tagesordnung um berechtigte Leistungen nicht auszuzahlen. Kindern werden seit Jahren in großem Maße Leistungen entzogen und sogar deren Einkommen, obwohl sie lt. Gesetz keine Mitglieder der BG sind, zur Finanzierung ihrer alleinerziehenden Eltern herangezogen; Falschberatung. Ich habe häufig erst nach lange verzögerter Bearteigung die ausstehenden Leistungen rückwirkend für die Kinder durchsetzen können, aber sie musten zahlen. Auch hier wurde regelmäßig bei den Ablehnungen gegen § 339 StGB verstoßen. Warum wehren sich so wenige durch Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft??


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo Bine, Hallo Morticia,


    ganz so einfach ist es leider nicht. Die Regel heisst, die ersten 7 Tage des Monats.:( Da die ARGEzahlungen meist am Letzten des Monats eingehen, gilt sie für ALG II nicht. :(Es bleibt also nur ein P - Konto


    GRuß
    Wolfgang

    Hallo,


    es gibt das Formular Ve, das du ausfüllen musst. Hier der Link http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-VE-Verantwortungs-u-Einstehensgemeinschaft.pdf Beantwortest du die 4 Fragen wahrheitsgemäß mit "Nein", so seid Ihr keine BG im Sinne des Gesetzes, auch nach einem Jahr.


    Bei der Begründung: "Siehe oben".


    Sex und gemeinsamer Einkauf ist auch lt. Urteil kein Beleg mehr für eine BG. Grundnahrungsmittel und Reinigungsmittel können ohne Probleme zusammen eingekauft werden.
    Die ARGE interessiert sich aber häufig nicht für Recht und Gesetz, deshalb werde ich demnächst Anzeige wegen Rechtsbeugung erstatten, denn dieser Tatbestand scheint in vielen Fällen erfüllt zu sein. Auch euch könnte es passieren, das trotz des Rechts auf ein Probejahr keine Leistung erbracht wird. Laßt dann doch auch prüfen ob der § 339 StGB tangiert ist. Mindeststrafe 1 Jahr Knast.


    GRuß
    Wolfgang

    Hallo,


    der Anteil der Miete und Heizung darf nicht gestrichen werden, wenn es gemacht wird ist es Sippenhaftung und die ist verboten.


    Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen: (Az.: L 6 AS 335 / 09 B ER vom 29.08.2009).
    Einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft darf die Zahlungen für Wohnung und Heizung nicht gekürzt werden, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Pflichtverletzung das ALG II gestrichen wird


    Das LSG urteilte, dass das Vorgehen(Autor: Kürzung von Miete und Heizung) sei nicht mit der Rechtsordnung zu vereinbaren. Trotz der Sanktionierung stehe der Bedarfsgemeinschaft aber ein Anspruch auf die gesamten Unterkunftskosten zu. Alles andere liefe laut Urteilsbegründung auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd sei.



    Gruss
    Wolfgang

    Hallo,


    ich war von der Risikoschwanderschaft ausgegangen, dann hätte sie Anspruch auf Krankengeld bis sie wieder gesundgeschrieben wird, bis zu 36 Monate soweit ich weiß. Sie wird aber vorher wieder arbeitsfähig sein. Die Monate der Krankschreibung werden auch bei der Anwartschaft auf ALG I berücksichtigt. Sie wäre also mit einer sofortigen Krankschreibung, wenn das Risiko eine solche rechtfertigt, besser dran.
    Sie könnte sich dann mit dem Vater, der hoffentlich bezahlen kann; über Un terhalt oder Partnerschaft auseinandersetzen.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    da die ARGE wohl keine Miete und Heizung bezahlt müssten es 263,- € sein, oder?? Hallo Beowulf ihre Eltern könnten ja die Zahl der vermieteten Zimmer reduzieren und selbst nutzen.


    Wolfgang

    Hallo,


    für euch gibt es das Formular VE; Linkhttp://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-VE-Verantwortungs-u-Einstehensgemeinschaft.pdf. Werden alle Fragen mit Nein angekreuzt, dürft Ihr nicht gleich als BG eingstuft werden, sondern habt wie Berthold schreibt das Probejahr. Leg nicht von deinem Mitbewohner die Kontounterlagen, Einkommensbescheinigung usw. vor, sonst wird behauptet du dürftest über dessen Vermögen oder Einkommen verfügen.


    Die Urteile der letzten Zeit sagen auch gemeinsamer Einkauf und Sex sind kein Beleg für eine BG. Also Nahrungsmittel, Reinigungsmittel usw. dürfen bei ALG II - Bezug gemeinsam eingekauft werden. In der Sozialhilfe sieht es anders aus, ich glaube auch bei den Voraussetzungen für eine BG, denn VE gilt nur im Rahmen des SGB II.



    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    hast du das Urteil überhaupt gelesen, Sven? In dem Urteil findest du die Argumentation für eine eigene Klage, denn alle Gerichte müssen sich der Argumentation des BSG und der Verfassung unterordnen. Analysiere das Urteil.


    Hamburg bezieht sich nicht auf Bekleidungsgeld, das macht keinen Spass ist zu gering ca. 250,- €.


    Dann lieber die größeren Dimensionen.


    Heute habe ich mit einer Frau aus meinem Heimatort eine Neuberechnung verlangt, die mit ihren 3 Kindern 6620,- € :D zu erwarten hat. Ich sehe schon die gesamte Leistungsabteilung schwitzen und sich überlegen :confused:mit welchen Rechtsverstoß sie diese Forderung ablehnen können, geht leider nicht. Grundlage für diesen Antrag ist ein BSG - Urteil und diese ARGE hat einer meiner Klientel schon 1631,26 € :rolleyes:auf Grund dieses Urteils gezahlt. Den Bescheid kannst du auf dem folgenden Link auf der Seite unten einsehen.http://alg-2.net/page8.html
    Try it or let it und wer sich nicht aktiv wehrt lebt verkehrt



    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    Formular VE hier ist der Link, ich hoffe er funktioniert http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-VE-Verantwortungs-u-Einstehensgemeinschaft.pdf Wenn ihr die Fragen 1a bis 1d mit "Nein" beantwortet seid ihr keine BG und du musst unter 2 noch eintragen Siehe oben.
    Trifft VE zu kannst du auch noch rückwirkend deine Ansprüche geltend machen, denn die ARGE aht dann rechtswidrig gegen §§ 14, 15 SGTB I verstoßen.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    der Anwalt scheint aber auch nicht kompetent zu sein. Warum reicht er nicht eine Untätigkeitsklage ein und klagt auf eine einstweilige Anordnungsverfügung zur Zahlung der Miete?????
    Die ARGE ist ausserdem verpflichtet zu verhindern, dass jemand seine Wohnung verliert, ich glaube das steht im Wohngeldgesetz. Sch.... Anwalt.


    Gruß
    Wolfgang

    Hallo,


    entsprechend des Instanzenweges gilt ein Urteil immer nur in der Region. Beispiel Sozialgericht(SG) Stade gilt nur für Stade und nicht für Lüneburg. Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen in Celle gilt nur für Niedersachsen und Bremen, da diese Länder ein gemeinsames Landessozialgericht haben. Urteile des Bundessozialgerichtes in Kassel( BSG) gelten für die gesamte BRD, können aber durch das Verfassungsgericht revidiert werden. Eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof hat nicht unbedingt eine bindende Wirkung, aber aus politischen Gründen werden die Urteile meist auch anerkannt.


    Man kann aber das Urteil eines Gerichtes eines anderen Bezirkes immer als Grundlage für eine Klage nehmen, da hierin haüfig höhere Instanzen in den Begründungen zitiert werden.


    Gruß
    Wolfgang