Also das habe ich auch schon gehört bzw. es sogar von meinem Berater bestätigt bekommen, das ein paar nur ein Jahr auf "probe" zusammenleben kann wenn BEIDE hartzIV bekommen, wenn aber einer von beiden seinen Lebensunterhalt bestreiten kann wird er als BG-Mitglied gleich voll mit angerechnet....
Nein das kann und darf nicht sein. Hier ein Auszug aus unserem Widerruf.
Mit dem oben genannten Bescheid haben Sie meinen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende aufgrund des Einkommens/Vermögens meines Freundes abgelehnt. Im oben genannten Bescheid haben Sie Einkommen/Vermögen meines Freundes voll angerechnet.
Der in §7 Abs.3a SGB II genannte Sachverhalt ist bei mir nicht zutreffend, wurde von Ihnen weder bestritten noch das Gegenteil bewiesen. Es wurde zu keinem Zeitpunkt von Ihnen in irgendeiner Weise Fragen gestellt, um diesen Sachverhalt zu ermitteln, wozu sie aber verpflichtet gewesen wären.
Mein Freund kann und will uns auch gar nicht finanziell unterstützen. Wir leben erst seit dem 27.11.2009 zusammen, also keinesfalls ein Jahr, wir haben kein gemeinsames Kind, versorgen weder Kind noch Angehörige zusammen und sind auch nicht befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Aufgrund der rechtswidrigen Leistungseinstellung bin ich nicht mehr Krankenversichert, kann einen dringenden Arztbesuch nicht wahr nehmen.
Die von Ihnen zum 1.12.2009 eingestellten Leistungen sind rechtswidrig. Auch ein Neuantrag wäre nicht erforderlich gewesen. Es liegt keine Einstandsgemeinschaft vor, da keine Einzige der gesetzlichen Vorraussetzungen dafür erfüllt ist.
Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht - ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.
Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht - ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und letztere somit in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen.
Bei diesen Festlegungen handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.
Die durch die rechtswidrige Leistungseinstellung sind uns erhebliche Kosten wie Verzugzinsen, Mahngebühren und Notarkosten entstanden.
Diese Aufstellung der Kosten werde ich Ihnen in einem gesonderten Schreiben in Rechnung stellen.