Beiträge von sundown

    Guten Morgen Calle,


    zuersteinmal der von dir bezahlte Betrag an ist um etwa 150€ zu hoch, laut DDt ist bei einem Einkommen von 2400€ netto von jeweils beiden Eltern ein Betrag von derzeit 597€ zu zahlen der durch beide Eltern geteilt wird(Bei gleichem Einkommen).
    Also sind etwa 300€ an KU zu zahlen.


    Zweitens ist das Geld direkt an den Sohn zu zahlen, dieser muß dir eine Vollmacht ausstellen wenn das Geld weiter aus das Konto der Km gehen soll.


    So und nun etwas anders, dein Sohn muß dir schnellstmöglich seinen weiteren Werdegang offenlegen, er darf nicht einfach mal eine Schule machen und dann in den Tag hineinleben. Dies bedeutet wenn er seinen Schulabschluß verfallen läßt, dann kann auch sein künftiger Anspruch auf Unterhalt verfallen, wie es schon oben geschrieben habe, er hat seine Ausbildung, Zielstrebig zu verfolgen.




    Nun der Ku ist auf 300€ zu Reduziern was Du mehr zahlst ist freiwillig, nach beendigung der Schule ist ohne vorlegen eines weitern Bildungsplans erstmal kein KU mehr zu zahlen, der Anspruch an den solchen kann erst wieder aufleben wenn die Ausbildung fortgesetzt wird.




    gruß Sundown

    Hallo Calle,


    Nun wenn sich Dein Sohn erstmal Urlaub gönnen möchte kann er dies gerne tun, allerdings hat er in diesem Zeitraum KEINEN Anspruch auf Unterhalt.
    Mit einem solchen Verhalten kann es auch ganz schnell vorbei sein mit KU, was bedeutet bitte der Schulabschluß wäre nur gültig wenn er ein Prktikum oder Ausbildung gemacht hätte? Dein Sohn ist verpflichtet seine Ausbildung "Zielstrebig zu verfolgen und schnellstmölglich" abzuschließen.


    Der nächste Punkt wäre, wie sind die 450€ Unterhalt zu stande gekommen? Wie hoch ist dein einkommen, wenn man fragen darf und wie hoch ist der Kostenanteil der Mutter die ja auch Unterhaltspflichtig ist.


    gruß Sundown

    Hallo susi,


    Dein Fall sieht wie folgt aus:


    Anspruch auf KU hast Du derzeit keinen, der Grund warum Du auch kein Hartz IV bekommst leigt daran, das Du noch bei deinem Vater wohnst und dieser genug verdient um den Lebensunterhalt für eure Bedarfsgemeinschaft decken kann.


    Allerdings wenn das Kind auf der Welt ist, hast Du anspruch auf Betreungsunterhalt vom Vater des KIndes sofern dieser nach Abzug des KU noch Leistungsfähig ist.


    gruß Sundown

    Hallo Ck,


    deine Frage kann man mit ja und nein beantworten.


    - sollte die Tochter tatsächlich im Oktober beginnen zu studieren, dann ja dies gilt in den meisten OLG-Bereichen als angemessene Übergangszeit und du mußt den Unterhalt nach der Volljährigen bemessungsgrenze weiterzahlen, bei beginn des Studiums muß die Tochter erst Bafög beantragen, dann wird der KU neu Berechnet.



    - sollte sie später anfangen bzw. zum Abschluß des Abi noch nicht nachweisen können wie es weitergeht ist der KU erstmal nicht mehr zu zahlen, allerdings lebt der Anspruch auch wieder auf sobald sie anfängt zu studieren ( Bafög Antrag beachten).


    gruß sundown

    Hallo Mama,


    da kann Ich mich meiner Vorschreiberin nur anschließen, es gab sogar schon Fälle wo eine Privatinsolvenz Gerichtlich angeordnet wurde, damit Unterhalt bezahlt werden konnte. Wie gesagt der Insolvenzverwalter muß informiert werden um alles in die wege zu leiten, die Schulden stehen da hinten an, pech für die Gläubiger.


    gruß Sundown

    Hallo Mama2009,


    das Problem hierbei wird wohl sein das der KV juristisch Unterhaltspflichtig ist gegenüber dem Kind, da Ihr ja in einer Partnerschaft seit, kann kein Uvg gezahlt werden, dies geht erst wenn Ihr euch trennt und du eine Beistandschaft beim JU hast. In deinem Fall wäre wohl eher die Arge das zuständige Amt, um Lebenshaltungskosten zu beantragen, solltest Du aber zuviel Einkommen haben gibt es dort auch nix, dann mußt Du das Kind alleine durchbringen, die einkommensnachweise deines Partners benötigtst Du auf alle Fälle.


    Jetzt aber bitte noch ein paar angaben:
    Wo Lebt der KV
    Was macht er Beruflich
    Wie hoch ist sein Einkommen
    Wie hoch ist dein Einkommen

    Hallo Lukas,
    als Rentner muß dir ein Selbstbehalt von derzeit 770€ verbleiben, also etwa 150€ an Unterhalt, mit dem 18. Geburtstag deiner tochter sieht das dann anders aus, ab dem Zeitpunkt ist auch die Mutter Barunterhaltspflichtig und es kommt darauf an was deine Tochter macht, also Berufausbildung oder schulische Ausbildung(Abi), je nachdem kann es dann sein das Du keinen KU mehr zahlen mußt.


    gruß Sundown

    Hallo zusammen,


    Bevor hier wüste Gerüchte in den raum gestellt werden in Richtung Unterhaltsklage, sollte ersteinmal geklärt werden, ob überhaupt noch ein anspruch auf einen solchen bestehen, den der Anspruch kann auch durchaus als verwirkt gelten.


    Man bedenke Lila ist schon 27 und hat erst sehr spät eine Ausbildung begonnen, wie war der Schulische werdegang? Wieviele Jahre lagen zwischen Schulabschluß und Ausbildungsbeginn? Wieviele Bewerbungen wurden pro Jahr geschrieben? wie sah es mit Alternativen aus? Es gibt noch einige andere Dinge die bei einem Rechtsstreit bezüglich des Unterhalts eine Rolle spielen, auch wenn es im allgemeinen heißt" Eltern müssen bis zur Selbständigkeit Unterhalt zahlen" gibt es auch Dinge die dieses Regelwerk außer Kraft setzten.
    Im großen ganzen würd Ich dir raten einen Fachanwalt aufzusuchen, den das Prozessrisiko kann auch auf deiner Seite liegen.

    Hallo Trüffelschwein,


    also bei deinem einkommen + Kindergeld das ja an dich ausgezahlt werden muß steht dir leider kein Unterhalt von deinen eltern mehr zu.


    Die Rechnung sieht wie folgt aus.


    670€ Bedarf ( mit eigener Wohnung)
    eigenes Einkommen 661,66€ - 90€ Berufbedingte Aufwendungen + 184€ Kindergeld = 755,66€ Gesamteinkommen.



    Was die Rückstände von deiner Mutter angeht wird Dir nur der Klageweg bleiben, da der RA damals leider versäumt hat einen Titel zu erstellen.


    Suche bitte die Dokumente in denen der Ra damals den Unterhalt gefordert hat.
    Mit allen einkommensbelgen von dir gehst du zum Amtsgericht und holst dir einen Beratungsgutschein (etwa 10€), damit kannst Du dann einen Ra aufsuchen, der das weitere Vorgehen mit dir bespricht, ob du diesen weg gehen möchtest mußt du leider allein entscheiden. Nur weil kein titel erstellt wurde heißt dies nicht das du keinen Anspruch auf die offenen Beträge hast, vorausgesetzt der KU wurde auch vom Ra gefordert, einiges von diesen Geld wird aber wohl schon verjährt sein, aber das muß der Ra dann klären.


    Gruß Sundown und viel Glück

    Guten Morgen Trüffelschwein,


    um Dir jetzt eine Aussage geben zu können ob noch Ku Anspruch besteht, brauch man noch ein paar Daten.


    -wie hoch ist dein Einkommen
    -wie hoch das deiner Mutter
    -ab Volljährigkeit das deines Vaters
    -gibt es noch weitere Geschwister außer dem Bruder, ist dieser auch noch Ku Berechtigt?
    -wie alt bist Du


    Das Verhältnis zwischen Dir und deiner Mutter scheint etwas Gestört zu sein, vielleicht suchst Du einmal das Gespräch mit Ihr und ihr klärt was zwischen euch ist, es wird wohl evtl. in der Vergangenheit etwas vorgefallen sein was Dir vielleicht gar nicht klar ist.


    gruß Sundown

    Hallo Luktill,


    Bevor Du eine genau Antwort bekommen kannst, erklär mal bitte was das bedeuten soll: "Schule/Ausbildung-jenachdem wann genau Ich Ausziehe"?


    - Soll das Bedeuten, Du hast eine Schule abgeschloßen aber keine Ausbildung begonnen, dann hast Du keinen Unterhaltsanspruch, solange bis eine Ausbildung angefangen wird.


    -Oder heißt das, du bist noch in der Schule und beginnst dann im Anschluß eine Ausbildung.


    Aber um vorab eine Farge zu klären, bei Auszug und eigener Wohnung wird der Unterhalt etwas anders berechnet, Du hast hier einen Anspruch von 670€, abzüglich Kindergeld - evtl. eigens Einkommen, da deine Eltern zusammen Leben ist die Verteilungsmasse nicht von Bedeuteung.

    Hallo und guten Morgen,


    Mein Vorschreiber hat die Sachlage schon recht gut dargestellt, allerdings eine kleine korrektur.


    - Auch ein zusammenleben wird gewertet, da dies als Eheähnliche Gemeinschaft zählt.


    -Um es etwas genauer Darzustellen ein Beispiel:


    Mann (Unterhaltspflichtig) ist Arbeitssuchend oder Alg 2 Bezieher, die neue Lebenspartnerin oder Ehefrau voll Beruftätig mit einem Einkommen von 1600€, nun kann man den Selbstbehalt des Mannes reduzieren, da die neue Frau in der Lage ist den Mann zu Unterstützen, dies aber nichts mit der "Taschengeldregelung" zu tun, sondern findet sich in den Leitlinien unter der Ziffer 6. Dies muß allerdings von einem Gericht festgelegt und ermittelt werden, ein Ra kann dies zwar auch errechnen um einen Prozess abzuwehren, gültig ist dies aber nur mit Richterspruch.



    Nun Tschammy,


    da Du ja einen Titel hast, brauchst du nur bei der Polizei eine Anzeige zu machen wegen Unterhaltspflichtverletztung, spätestens bei der Androhung einer Haftstrafe, lassen sich die meisten zur Arbeit "bewegen".


    Was dich angeht es werden dir nunmal von Rechtswegen etwas mehr als nur 2-3 Stunden am Tag zugemutet, dies hat den hintergrund, das die "Exfrau" sich nicht jahrelang hinter der Erziehung eines Kindes "verstecken"kann um dauerhaft Betreuungsunterhalt zu fordern.


    gruß Sundown

    Hallo Tschammy,


    1. Was Deinen Ex-Partner angeht, würde Ich die raten mal eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu machen (vorrausgesetzt ein Titel besteht), ansonsten ab zum RA oder Jugendamt und Titel fordern, sollte er sich weigeren diesen zu Unterschreiben geht die Sache ans Gericht.


    2. Die 700€ Unterhalt sind in der Tat korrekt, da bei 2000€ Netto und für drei Kinder Unterhalt, nicht einmal der Kontrollbetrag Unterschritten wird.
    Dir kann nunmal ab den 3.Lebensjahr eine Teilzeitstelle zugemutet werden.
    Was den Ex angeht, kann hier noch geprüft werden, ob die neue Frau den Ex unterstützen kann damit man seinen Selbstbehalt reduzieren könnte um Unterhalt zu zahlen.


    3. Euer Problem liegt also in der Form das a: kein Unterhalt für die Kinder aus erster Beziehung gezahlt wird. B: Du kein Einkommen hast.


    mfg sundown

    Hallo sandra,


    Die Antwort ist Ja und nein, laut dem Titel müßte er eigentlich weiter den Betrag zahlen.
    Aber auch Du bist Unterhaltspflichtig, mit einem 400 Job etc. wirst du dich nicht aus der verantwortung ziehen können, du warst schon zu beginn der Volljährigkeit verpflicht dich am Unterhalt zu beteiligen und dir einen Entspechenden Job zu suchen.


    Ja deine Tochter würde PKH bekommen im Notfall, sie kann auch bei Gericht einen Beratungsgutschein holen um zum Anwalt zu gehen.


    Aber Vorsicht der schuß kann auch nach hinten losgehen für Dich, nur weil mal ein Titel erstellt wurde, ist dies nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf die Summe, d.h. deine Tochter darf nur Pfänden was Ihr auch zusteht.


    Desweitern kommen Ich beim zusammenrechen auf einen Betrag von 767€ dies ist ebenfalls nicht OK. Bei eigener Wohnung stehen der Tochter nur 670€ zu, somit könnte auch dies ein Grund für die Reduzierung sein.
    Wohnt die Tochter noch bei dir könnte der Betrag sich sogar nochmals verringeren.
    Also so ganz einfach ist deine Situation nicht.


    Gruß Sundown.

    Hallo SALPETERSAUERE;


    Das ist teilweise richtig, der Unterhalt wird nur aus deinem Einkommen berechnet, solange Du Leistungsfähig bist ansonsten kann es sein das, das Einkommen deiner Frau angefragt wird um zu prüfen ob sie dich unterstützen kann, damit du Unterhalt leisten kannst.
    Desweiteren wird nach Hochzeit dein Einkommen trotz Stkl. III nur mit Stkl. IV berechnet( Achtung Jugendämter umgehen diese Regel nur allzugerne, was aber Juristisch nicht ok ist)

    Also es kommt eine knappe Unterhaltszahlung raus.


    Bei 600€ Brutto also etwa 495€(laut Gehaltsrechner)


    sieht die Rechnung wie folgt aus:


    670€ Bedarf - 184€ Kindergeld = Restbedarf von 486€.



    Ausbildungsvergütung etwa 495€ - 90€ Berufbedingte Aufwendungen= 405€ einkommen


    Dies würde ergeben das Du etwa noch 81€ Unterhalt von deinem Vater beziehen könntest, unter der Vorraussetzung das dein Anspruch auch noch besteht und die Zahlen korrekt sind, und auch Dein Vater Leistungsfähig ist, er hat dir gegenüber 1150€ selbstbehalt.


    Hoffe mal es hilft dir ein wenig


    gruß Sundown

    @911
    Deine Antworten reichen noch nicht um deine Frage zu beantworten, ich müßte schon wissen was für einen schulischen werdegang du hinter dir hast. Und um welche Ausbuldung es sich genau handelt.


    Im Allgemeinen sind Eltern verpflichtet Unterhalt zu leisten bis zum Abschluß einer Berufsausbildung, allerdings kann dieser anspruch auch verlohren gehen, das Schlüsselwort hier lautet: Zielstrebigkeit.


    Auch wie hoch deine Vergütung ist die du vom Arbeitgeber erhälst.


    Deine Mutter kann sich nicht so einfach rausreden "sie verdient zu wenig", hat sie einen Vollzeit Job?

    hallo 911,


    nun so Pauschal kann man dir keine Antwort geben.
    Du bist 25 und bist erst jetzt in der ersten berufsausbildung, was hast du vorher gemacht? Denn das wäre wichtig zu wissen. Vorallem ist auch deine Mutter Barunterhaltspflicht.
    Um was für eine Ausbildung handelt es sich?
    Wie hoch ist dein Einkommen?
    Wie hoch das Einkommen deiner eltern?
    Hast du noch Geschwister die ebenfalls Unterhalt bekommen und wie alt sind diese, wenn ja?


    gruß sundown

    Hallo Rolf,
    Ich kann Deinen Unmut ja auf der einen seite Verstehen, aber hier geht es um Unterhalt nicht um Alg 2, davon ab es gibt Menschen die auch unschuldig in Hartz IV gerutscht sind.
    BSP: Mein Vater hat seit er 16jahre alt war aufem bau geschuftet, leider vor drei jahren Krebs bekommen(hats geschafft), heute bleibt nur Alg2 Arbeiten kann er aber nicht mehr.


    Und wieso machst Du so einen Wind, für die beiden 18Jährigen brauchst Du doch eh nix mehr zahlen und beim 17jährigen sind es evtl nur noch 12 Monate, falls er keine Ausbildung oder gar Schule macht ansonsten geht es weiter mit Unterhalt nach Leistungsfähigkeit.
    Es geht Dir nicht besser wie vielen anderen auch, putsch dich nicht zuviel auf, auch für dich wird die Sonne irgendwann wieder scheinen.

    Hallo sommi,


    wie szellst Du dir das ganze vor? Er soll also ausziehen und sich eine Wohnung suchen, nun bei Stkl1. wird er wohl so um 1600-1700€ verdienen, davon mußl er nun die Miete,seinen Lebenunterhalt und noch Unterhalt fürs Kind zahlen, evtl kommt noch Unterhalt für dich und bitte schön zahlt jetzt die Unkosten fürs Darlehn.
    Die einzige Chance die Ich da sehe, wäre eine Einingung das Du im Haus wohnen bleibst aber dafür im gegenzug auf Unterhalt verzichtest, wenn Dein Nochmann die Raten weiterzahlt, ansonsten wird das Haus wohl Zwangsversteigert und Ihr habt ne Menge Schulden.