Beiträge von sundown

    Hallo Grinsekatze,


    Der Vater muß weiter KU an das jüngere Kind zahlen, denn der Anspruch gegenüber dem Vater besteht weiterhin.Ein Aufrechnen der Unterhaltsansprüche sieht das Gesetz nicht vor.


    Das Ältere Kind hat nun Ansprüche gegen Dich, hier kommt es nun auf Dein Einkommen an, da Du noch den kleinen im Haushalt hast, kann man eh nur von Teilzeit sprechen. Der Unterhalt und Kindergeld den das jüngere Kind ist KEIN Einkommen Deinerseits es steht dem Kind zu.


    Der abzug des hälftigen Kindergelds ist zulässig.


    @ Gawain


    Beachte bitte das es auch auf die Leistungsfähigkeit ankommt, desweiteren hat jedes Kind für sich einen KU anspruch, diese heben sich aber nicht gegenseitig auf, wenn einer der Eltern nicht Leistungsfähig ist.


    gruß Sundown

    Hallo Lomen,


    Du hast nicht ganz verstanden was Marmota Dir zu sagen versucht.


    Du hättest schon vorher Abänderungsklage einreichen müssen über einen Anwalt so in etwa nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit steht dir das zu, wenn Du nachweisen kannst das Du versucht hast einen Job zu finden, mit dem Du die Unterhaltszahlungen aufbringen kannst, dazu gehört auch ein 400€ Job während der Arbeitslosigkeit.


    Kannst Du das nachweisen, wird vom Gericht der Titel angeändert, sodaß Dir keine Schulden entstehen,meist mit der Auflage sich weiter zu bemühen eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Dies hast Du aber nunmehr versäumt, Kosten wären Dir keine entstanden, da Du PKH bekommmen hättest, wenn die Ersparnisse aufgebraucht gewesen wären durch Zahlung des KU´S.
    Die Schulden wirst Du wohl Zahlen müssen.


    Wie hoch ist denn jetzt Dein Einkommen wenn man mal fragen darf?

    Hallo Stallo,


    Nun auch wenn Du Stkl. 3 hast, wird das Einkommen dennoch bei Stkl. 4 berechnet. Du könntest ja sonst auch umgekehrt hingehen und sagen "Ich hab Stkl.5, und kann keinen KU zahlen".
    Desweiteren steht Dir noch eine Privaterentenversicherung zu die Du mit 4% des Vorjahresbrutto in abzug bringen darfst.
    Also bestraft werdet Ihr auf keinen Fall wenn Ihr Heiratet.


    Das Du 100€ Taschengeld zahlst find Ich ok. Aber einen 400€ Job sollte er sich dennoch suchen.

    Hallo St.Lukas,


    Dein Selbstbehalt ist auch beim Krankengeld weiterhin 950€, allerdings kommt es jetzt darauf an ob der KU Tituliert ist, denn bis zu 6 Moanten mußt du weiterhin den KU zahlen, notfalls auch einen Kredit aufnehmen.

    Hallo Sasi,


    1. Wie kommst du darauf , das wenn der KV den KU kürzt weil der Sohnemann eigens Einkommen erwirtschaftet, sich Arbeit nicht lohnen würde, was wäre denn wenn er eine Ausbildung beginnen würde, da wird das Einkommen auch zum Teil Angerechnet, das nur mal zu Deiner Einstellung.


    2. Der Sohn ist noch Schulpflichtig, somit wird Ihm keine Arbeit zugemutet der Nebenjob ist als Überobligatorisch anzusehen, es kommt im Zweifelsfall auf den Richter an, ob hier Einkommen angerechnet wird als Minderjähriger, als Volljähriger auf alle Fälle.
    Wenn es sich nur um eine kurzweilige Beschäftigung (Ferienjob) handelt, wird nichts angerechnet, aber bei regelmäßigen einkommen kann das anders aussehen.


    3. Hat der KV Rechte, diese sind zu wahren.


    4. Jetzt rechne mal anders, 334€ Unterhalt, 184€ Kindergeld nach einem Bvg-Urteil gehört auch dieses Geld dem Kind bzw. sind für die Bedürfnisse voll aufzubringen, plus jeden Monat noch etwa 300€. Ihm Stehen über 800€ zur verfühgung.


    5. Der KU gehört nicht dir sondern dem Sohn.


    6. Je nach höhe des Einkommens des Sohns, steht dem Vater evtl. eine Minderung zu, also Vorsicht mit Aussagen vom Jugendamt, falls ein Titel besteht kann es sein das du die Kosten für ein Verfahren tragen mußt, wenn der KV eine Abänderungsklage einreicht.


    7. Es kommt im großen ganzen auf das jeweilige Gericht und den einzelfall an, ob ja oder nein.


    8. Meine Persönliche Meinung, sollte der Sohn in der Tat jeden Monat fast 400€ verdienen ist eine Kürzung von 135€ schon Moralisch OK.

    Guten Morgen Jen,


    Also das ganze sieht jetzt wie folgt aus:


    Auch wenn deine Frau Stkl.5 hat, wird Ihr Gehalt nach Stkl.4 errechnet (Deines aber auch), also steigt das Gehalt der Frau, aber Deines sinkt.
    Bei diesen Faktoren, wird Deiner Frau bei 35h pro Woche und einem Minderjährigen Kind im Haushalt, da Du dich ja schon Morgens um euer Kind kümmerst, keine 40h woche zugemutet, ebenfalls kein zusatzjob.


    Es dürften also bei deiner Frau, etwa bei Stkl.4 ca 1150€ Netto werden, falls noch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bzw. Fahrgeld gezahlt wird kommt dies in die Rechnung mit rein.Lohnsteuerrückvergütung gehört auch dazu.


    Wie weit hat sie es bis auf die Arbeit? Wird Fahrgeld bezahlt? Ich frage da meine Frau auch Zahnarzthelferin ist und noch Fahrgeld bekommt.
    Dann wird keine Fahrkosten erstattung abgezogen, und die Frau wäre wohl in der Lage den KU schon fast aufzubringen.


    gruß sundown

    Hallo Purzelxy,


    Ich hab mal woanders nachgefragt, also solange die Sache nicht beim Jugendamt landet wegen des Unterhalts, wird ie Arge nicht so einen Druck machen, es kann zwar sein, das die sich querstellen bei 75€ aber das kommt auf den Sachbearbeiter an.
    Der Vater des muß Dir alle Lohnbescheinigungen geben, damit man Nachvollziehen kann das er nicht Leistungsfähig ist.
    Aber es ist sehr Wahrscheinlich das die Arge den UVG-Antrag von dir fordert, da sie dadurch ihre Ausgaben senken können.


    gruß Sundown

    Hallo Jen,


    Ja, die Mutter muß Unterhalt leisten, gleiche Regeln für alle!!!!!


    Es kann durchaus ein das der Selbstbehalt reduziert wird, damit die Mutter Zahlungsfähig wird, dein Gehalt wird zwar nicht direkt zum KU herrangezogen, aber halt dafür um deine Frau evtl. zu Unterstützen.
    Wie hoch ist den Dein Einkommen, denn Fiktiv mußt du ja auch für den Unterhalt deine Tochter aufkommen.


    Desweitern ist die KM zur Vollzeit verpflichtet da man auch Dir Kinderbetreuung zumuten kann, ansonsten wird der Mutter evtl. noch ein fiktives Einkommen laut Ziffer6 der Unterhaltsleitlinien zugerechnet, das kommt aber alles darauf was an Einkommen vorhanden ist.


    Es kommt auch nicht darauf an was die KM jetzt verdient sondern darauf was Sie verdienen könnte, also was für ein Lehrberuf hat sie?
    Welche Steuerklasse hat die KM?
    gruß Sundown

    Da du minderjährig bist, kann dir der Unterhalt nicht gestrichen werden. Lass dir von der für dich sorgeberechtigten Person helfen.
    Wann wirst du volljährig?


    Das ist so nicht Richtig!!!!!!


    Der Vater hat vollkommen Recht, solange Du keine Ausbildung bzw. Schule besuchst, kann man erwarten das Du etweder, ein Berufsgruschuljahr machst somit noch KU bekommst, tust du dies nicht hast du auch als Minderjähriger KEINEN Anspruch.

    Hallo Aristotales,


    -Ja, Überstunden werden voll zugerechnet, ebenso Einmalzahlungen.


    -Erwerbsobligatorigkeit bedeutet: Die KM MUß sich einen Job suchen in dem sie sich am Unterhalt beteiligen kann.Daher benötigst Du die Daten der KM, um den Haftungsanteil zu errechnen.


    -So bei den jetzt von Dir gestellten Daten kommen die 402€ recht gut hin, aber dies wäre die Summe für den Fall das Du nur allein KU Leisten müsstest.


    - Da die Tochter noch im ersten Rang steht, ist der Selbstbehalt derzeit bei 950€, für Mutter und Vater


    -Also es kommt nun darauf an was die Mutter verdient bzw. verdienen könnte,


    - So grob über den Daumen gepeilt, könnte sich die zu leistende Summe nicht stark reduzieren, wenn man der KM mal so 1500€ unterstellt inc. Teilzeitstellen.


    - Dein Anteil dürfte so bei 300-350€ liegen.


    - Du hast leider den Fehler gemacht die KM nicht schon vor der Volljährigkeit der Tochter zur aufnahme einer Vollzeitstelle aufzufordern, der RA hat somit nur deine Leistungsfähigkeit berücksichtigt daher auch die 402€.


    -Leider spielt im Unterhaltsrecht so lange das Kind noch Preveligiert ist, Dein persönliche Situation keine Rolle, allerdings auch nicht von der KM.


    - Du brauchst auf alle Fälle die Daten der Mutter, wieviel sie Verdient Haupt-und Nebenjob, anders wirst Du nicht weiterkommen oder halt einfach den vereinbarten Betrag zahlen.


    gruß Sundown

    Hallo Aristotales,


    also mit Paragraphen bin Ich leider net so doll unterwegs, aber wenn du auf " TreffpunktEltern.de" dort ins Unterhaltsforum gehst , gibt es Leute da die es Dir Untermauern können.
    Da bin Ich auch Online.



    Nun die Unterlagen der Gehaltsabrechnung, Steuerbescheid und Zinsen mußt Du vorlegen, allerdings auch die Mutter und diese muß sie Dir nach §1605(Auskunfstpflicht) vorlegen.


    Ich würde nun so vorgehen:


    eigene Unterlagen einsenden, macht ein gutes Bild bei Gericht falls nötig, den RA nach §1605 auffordern die Unterlagen der KM vorzulegen mit Fristsetzung, auf § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB(Unterhaltspflicht der KM ab Volljährigkeit) hinweisen.
    Der KM eine Vollzeitstelle unterstellen, denn sie unterliegt der erhöhten Erwerbsobligatorischkeit.
    Dem RA klarmachen, das keine Rechnung anerkannt wird ohne das die Unterlagen der KM vorliegen.


    Hier noch ein Urteil das evtl. hilft:


    http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=1177



    Jetzt noch ein paar Tipps:


    Versuch doch bitte mal mit der Tochter zu sprechen, denn Sie kann auch ohne Anwalt etc. sich mit dir auf einen Unterhaltsbetrag einigen, ohne das die KM darauf einfluß hat.


    Je nachdem wie deine Lage aussieht also Geldmäßig, kann evtl. beim Amtgericht ein Beratungsgutschein beantragt werden, damit wäre zumindest das Erstgespräch Kostenlos, also alle Unterlagen über Ausgaben und Einkommen mitnehmen.


    Wenn Du mir mal alle Daten geben könntest, kann Ich Dir so in etwa sagen was zu zahlen wäre.
    Einkommen der letzten 12 Monate, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,Steuerrückerstattung und Zinseinnahmen.


    Wieviel Kilometer bis zur Arbeit, Privatrente, Lebensversicherung (Geht nur eine davon)




    Aber wie wurde der Betrag von 402€ errechnet? Ab Volljährigkeit sinken die Beträge automatisch, da ab dann das volle Kindergeld angerechnet wird, aus diesem Grund kann Ich nicht nachvollziehen warum hier weiter KU in der höhe des Minderjährigen Unterhalts gefordert wird zumal kein Titel besteht.


    gruß Sundown

    hallo rl-200,


    nun also Selbstverständlich ist dein Bruder Unterhaltspflichtig für beide, aber die Ausbildung steht über der Unterhaltspflicht, somit kann dein Bruder keinen KU leisten und ja der 400€ Job wird angerechnet. Es kann jetzt sein das der Selbstbehalt reduziert wird, falls dein Bruder noch Zuhause wohnt, aber kann euch dann das JU sagen.


    NUN die Mutter der Freundin wird wohl die Vormundschaft bekommen bis das Mädel 18 ist, es sein denn sie wär selbst nicht in der Lage das Kind zu betreuen.
    Dein Bruder muß bedenken das die Freundin noch Minderjährig ist und die Mutter sogar darauf bestehen kann, das auch sie im Haushalt lebt, viel eher kann dein Bruder von Glück sprechen das er nicht noch eine Anzeige erhält.


    Die Mutter der Freundin wird wohl UVG beantragen den dein Bruder später zurückzahlen muß.


    gruß Sundown

    Hallo Purzelxy,


    der Mindestunterhalt für eine 10jährige ist derzeit 272€ laut DDT. Diese Summe müßte der Vater unter allen Umständen aufbringen, es sei denn er kann den Unterhalt nicht zahlen, der sogenannte Mangelfall.


    Der UVG beträgt für Kinder unter 12 Jahren derzeit 180€, mit weniger wird das Amt sich wohl nicht zufrieden geben.


    Aber vielleicht schreibst Du mal wieviel der Vater verdient, was für Schulden er hat und was er für einen Beruf hat und die Arbeitszeiten, und wie oft er Kontakt zum Kind hat, dann kann Ich dir genaueres sagen.


    gruß Sundown

    Hallo Purzelxy,


    Also normalerweise könnt iht den KU so bestimmen wie Ihr das wollt, aber wenn Du noch weitere Staatliche Leistungen benötigst wird das etwas schwieriger. Eigentlich mußt Du den Mindestunterhalt vom Vater fordern, da dem Kind dieser Betrag zusteht, das Amt möchte hierfür auch Belege, aber wenn der KV nicht genug verdient um den gesamt Unterhalt zu leisten, wird er als Mangelfall berechnet.


    Kurzum um Wohngeld zu bekommen muß der KV wohl den Betrag zahlen den auch das Jugendamt als Vorrschuß zahlen würde, eine normale Überweisung auf dein Konto reicht da aus.


    Gruß Sundown

    Hallo Aristotales.


    1. Besteht ein Titel gegen Dich?


    Wenn Ja, wie sieht der Titek aus, bitte genauer Inhalt.


    2. Was für eine Schule macht das Kind, falls Abi ist es noch Previligiert und somit unterliegt die Mutter ebenfalls der erhöhten Erwerbsobligatorischkeit.


    3. Ist die Mutter seit der Volljährigkeit ebenfalls Barunterhaltspflichtig, ergo vom Anwalt die selben Daten der Mutter anfordern und auf Punkt 2 hinweisen, weiternhin kann Ihr Selbstbehalt auch gesenkt werden da sie wieder Verheiratet ist und man kann auch noch zu dem Nebenverdienst einen Wohnvorteil hinzurechnen (falls das Haus bezahlt ist bzw keine Zinsen mehr zu zahlen sind).


    4. Es kommt nicht darauf an was die KM verdient sondern was sie Theoretisch verdienen könnte.


    5. Unterlagen:


    -Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
    -Zinserträge aus Sparanlagen,Fonds etc.- , Lebensversicherung gehört hier nicht hinzu.
    -Steuererstattung des letzten Jahres.


    diese Position sind vorzulegen.


    6. In Abzug zu bringen sind:
    -Private Rentenversicherung 4% des Vorjahresbrutto (muß auch bespart werden)
    -Lebensversicherung (Achtung Anwalt wird mucken machen, nicht draufeinlassen)
    -Berufbedingte Aufwendungen


    7.
    Sonderzahlungen und Autokauf sind eine Freiwillige Leistung und können nicht in Abzug gebracht werden.


    8. Warum hat die Km sich da eingemischt seit der Volljährigkeit ist die Tochter dein Ansprechpartner und der KU muß auf das Konto der Tochter überwiesen werden.Bankdaten der Tochter anfordern.


    9. Der Kredit kann nicht in abzug gebarcht werden.


    Zusammenfassung:


    Der Anwalt kann nicht alle Unterlagen verlagen (Zinsen aus Lebensversicherung), ebenfalls sind Beträge aus VWL des Arbeitgebers ohne Berücksichtigung.
    In Deinem Fall solltest du auf alle Fälle einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen, nach meiner Erfahrung schont dies im Endeffect bei dem Verhalten von Anwalt und Mutter nicht nur die Nerven sondern auch den Geldbeutel.


    gruß Sundown

    Hallo Emma,


    so weit Ich da nicht ganz daneben liege wird die Auslöse zu 1/3 angerechnet, denn verpflegen muß er sich ja zuhause auch und das mit dem Selbstbehalt worin die Lebenshaltungskosten enthalten sind, aber "Auf Achse" kostet die Verpflegung mehr daher nur ein Teil Anrechnung.
    Aber wie gesagt bin mir da nicht ganz sicher, oder obs doch unter der Rubrik Haushaltsersparnis läuft und dann ganz angerechnet wird.



    Gruß Sundown

    Hallo und guten Morgen,


    die Aussage mit den Bestehden Titel und weiterzahlen sehe Ich so nicht, denn man bedenke auch ein Titel rechtfertigt noch nicht den Anspruch auch Unterhalt.
    Unterhalt darf man/kann man nur solange fordern wie auch Anspruch besteht, sollte ohne Anspruch KU aus einem Titel gepfändet werden, ist derjenige der Pfändetet Schadensersatzpflichtig und muß sogar alle Prozesskosten tragen.


    Also die Frage sollte eher lauten was haben deine Töchter noch für einen Anspruch? Denn eine Anzeige wegen Unterhaltpflichtverletzung bring nichts wenn sie keine Unterhalt mehr fordern dürfen.

    Guten Morgen,


    Wie Marmota es schon erklärt hat, Dein Bedarf ist durch Einkommen und Kindergeld gedeckt.


    Wenn eine WG nichts für dich ist, bleibt wohl nur noch eine kleinere Wohnung oder ein Zimmer zu suchen wo die Mietkosten geringer sind, denn wenn die Fahrtkosten von der Firma übernommen werden, gibt es bei dem Einkommen auch nichts mehr zu bereinigen.
    Weitere Abzugsmöglichkeiten sind Sekundäre Altervorsorge (muß allerdings auch bespart werden) und das auch nur mit 4% des Jahresbruttos. Ansonsten ist da nix mehr.


    gruß Sundown