Beiträge von sundown

    Hallo Tasajehe,


    Zuerstmal sollte geklärt werden ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht, desweiteren ist die Tochter nach §1605 verpflichtet dem KV ab der Volljährigkeit ihren Bedarf der Höhe nach zu begründen. Trotz bestehndem Titel sollte die Tochter vorsichtig sein, der Volksmund sagt zwar immer solange ein Titel besteht muß dieser auch dedient werden , aber hier ergibt sich aus der Gesetzteslage eine Falle, den nur wenn auch ein Anspruch auf KU besteht darf der Titel auch ein gesetzt werden.
    Desweitern bist nun auch du in der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, ob das vorgehen des RA korrekt ist kann man erst sagen wenn man weiß, wie es mit deinem Einkommen aussieht, was die Tochter macht, hat diese Einkommen?


    Also Vorsicht nur weil ein Titel besteht Rechtfertigt dieser nicht generelle den Anspruch,schau mal hier.


    http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=1177


    Ob in der Tat noch nachforderung gestellt werden können bleibt also offen, das dein RA die Forderung stellt ist klar, aber der gegenerinsche RA sie Akzeptiert ist eine andere Frage.

    Morgeb alle samt,


    Dann lag Ich ja bis auf die Ehefrau recht gut mit meiner Einschätzung. Hoffen wir mal das der Ratsuchende etwas für Zukunft gelernt hat und es nicht wieder soweit kommen läßt.


    gruß Sundown

    Guten Morgen Gawain,


    Was die Abänderung angeht, liegt es im Intresse des Unterhaltsschuldners diesem auch Abzuänderen, versäumt er dies muß er auch dafür gerade stehen, die Schulden wird er Abtragen müssen, wobei der laufende KU vorrang hat.



    Bei drei Unterhaltsberechtigen ist bei einem Einkommen von ca.1700-1800€ der Mindestunterhalt Stufe 1 der DDT zu zahlen da ber Kontrollbetrad der Stufe 2 unterschritten wird.
    Für die beiden gemeinsamen Kinder sind jeweils 225€ Unterhalt fällig. D.h. das Amt darf nicht unter den Betrag von 1432€ (KU für kinder 3 und 4 jahre + Selbstbehalt) Pfänden, alles was darüber geht muß angefürhrt werden als KU für den Sohn des Mannes und den Schulden abbau.


    Die jetztige Ehefrau muß Alg 2 beantragen, da der Ehemann den Bedarf nicht decken kann.


    gruß Sundown

    Hallo Gawain,


    Nun was die Tochter aus erster Ehe der jetztigen Frau angeht, ist es leider Vollkommen Richtig das diese bei der Berechnung des Unterhalts für den Sohn des Mannes keinerlei Berücksichtigung findet und auch kein UVG erhält.
    Persönliche Anmerkung:


    Was dieser Schwachsinn soll , kann Ich auch nicht verstehen ist aber leider genauso im Gesetz geregelt.



    - Was den Selbstbehalt angeht stehen natürlich 950€ Selbstbehalt, es sei denn es gibt Faktoren die eine senkung des solchen rechtfertigen würde.
    Was aber nur sehr selten hinhaut da die Ehefrau ja auch für das Kind aus erster Ehe aufkommen muß.


    Je nach Alter der Kind sehe Ich keinen Mangelfall, da durchaus der Bedarf gedeckt werden kann und sogar die Schulden abgebaut werden können, dafür benötigt man aber das Alter der Kinder.


    Die Gehaltspfändung ist aber so nicht hinzunehmen, da nicht nur der Selbsthehalt verbleiben muß sondern auch der Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder ( Alter dringend notwendig) den auch Ihnen steht KU vom Vater zu.


    Also ohne das man das Alter aller KInder kennt kann man nix genaues sagen.


    Davonab wieso wurde der Titel (liegt wohl vor, da sonst keine Pfändung möglich) nicht schon vorher Abgeändert, das gar keine Schulden entstanden wären?


    Gegenmaßnahme wäre eine Pfändungsschutzklage einreichen:


    gruß Sundown

    Guten Morgen Icha,


    Also Reduzierung wird schwer werden, da sehe Ich kaum eine Chance, es sei denn die 1700€ wären noch zu bereinigen, dann käme man evtl. auf den Mindestunterhalt.


    Was das Besuchsrecht angeht, macht die Mutter sich Strafbar, dein Mann kann den Umgang einfordern, im Notfall sogar per Urteil, das Jugendamt kann dort auch weiterhelfen.


    Was denn Unterhalt angeht, mir geht es mit meiner neuen Frau auch nicht anders, aber die Gesetze sind nun mal so, der KU steht dem Kind zu nicht der Mutter.


    gruß Sundown

    Hallo Icha.


    Nun dein Mann wird auch Stkl 3 berechnet als hättet er Stkl.4 , hierdurch wird keine weiter Erhöhung in euern Fall eintretten.-


    Allerdings müßte dein Mann 309€ zahlen bei etwa 1700€ netto und nur einem Unterhaltsberechtigtem,


    Nur weil die KM Arbeitslos ist zahlt man nicht mehr, das Jobcenter will nur Prüfen ob es seine Leistung für das Kind Reduzieren kann, es ist also gut möglich das diese die 309€ fordern,


    was uns zur letzten Frage bringt, wenn euer Kind auf der Welt ist muß dein Mann Unterhalt für beide Kinder zahlen, was bedeutet der Anspruch von Kind 1 fällt wieder runter auf Stufe 2 der DDT (291€).


    Dein Unterhalt ist leider nachrangig, die Kinder stehen vor die, sollte euer Einkommen trotz Elterngeld (falls Anspruch) nicht Ausreichen müsstet ihr ALG 2 beantragen.


    gruß Sundown

    Hallo Chico,


    Es ist nunmal so das der Volljährige einen Anspruch auf KU hat aber von beiden Eltern, da das JU für das Kind da ist, liegt es nicht im Intresse des JU das Du das Kind verklagen mußt.


    Man muß die Sache sorum sehen sollte es Probleme mit der KM oder dem Kind geben, "Berät das JU auch dich" wie weiter vorgegangen werden sollte damit das KInd seine Unterhalt "bekommt".


    gruß Sundown

    Hallo Jennie,


    Deine Aussage ist schon richtig, muß aber erweitert werden um den Faktor: Solange er seinen Bedarf nicht selbst decken kann.!!!!!


    Chico hat es ja schon angedeutet, die Eltern müßten erstmal fast 4000€ netto verdienen, bevor der 18 jährige noch Anspüche stellen kann..
    Davonab Jennie wäre auch hier das JA nicht mehr zuständig , zwar Beraten die JA´s noch über die Volljährigkeit hinaus, aber Tätig muß der Berechtigte werden.


    @ Chico


    Bei Volljährigen berät das JU auch den Pflichtigen, da wie schon angedeutet auch der andere Elternteil haftbar ist.

    Hey Drak,


    also wenn in der Zahlungsvereinbarung nur ein Betrag festgehalten ist OHNE Dynamische Anpassung, dann brauchst du nur diesen Betrag zu zahlen, rückwirkend kann nix verlangt werden, eine Überprüfung KANN alle 2 Jahre stattfinden muß aber nicht.Solange die KM nicht mehr verlangt würd Ich auch nicht mehr zahlen.


    Sollte aber eine Dynamik darin enthalten sein sofort den Aktuellen Betrag zahlen, auch rückwirkend kann man die Differenz verlangen, denn dann liegt es an dir dich zu Informieren und pünktlich zu zahlen.
    Du kannst aber mit der KM eine Verzichterklärung erstellen, in dem die KM erklärt das sie auf die Aufgelaufen Beträge verzichtet.


    gruß Sundown

    Hallo Dark,


    Als erstes der Unterhalt steht dem Kind zu nicht der Mutter,daher wird es auch nicht auf ihr Alg amgerechnet sondern auf Leistungen des Kindes.


    Ja das Jobcenter könnte dir Ärger machen und den höheren Satz verlangen, je nachdem kann sogar eine Nachforderung entstehen, aber das wäre im Einzelfall zu klären, durch einen Juristen.


    Laß dir auf alle Fälle eine Bestätigung geben am besten mit der Mutter zusammen auf das zuständige Jugendamt, die stellen eine Unterhaltszahlungsverpflichtung aus, und nicht überreden lassen, einen Titel auszustellen, dann haste die A-Karte.


    Argumentiert beim JU den geringern Betrag durch die hohen Kilometer und die regelmäßigen Besuche, dann dürfte es keinen Ärger mehr geben und du bist aus dem Schneider falls es mal mit der KM micht mehr zu gut läuft.

    Hallo Trombond,


    - Die Kindesmutter hat deine Wirtschaftlichkeit nicht zu gefährden.
    - Ihr betreibt was den Umgang/Betreung des Kindes angeht das sogenannt Wechselmodell, hierbei muß man genau Ausrechnen was noch an KU zu leisten ist


    Falls die Mutter denkt sie kann dir vorschriften machen wie sie will, da liegt sie FALSCH, das KIND hat das RECHT auf umgang mit dir.


    Aber geh vorsichtig vor um Situation nicht zuverschärfen.


    Nach dem neuen Recht kannst du das Sorgerecht auch als nicht Verheirateter einklagen.


    Ich würde dir nahelegen, einen Termin beim Jugendamt zu machen, und auch beim einem Anwalt für Familienrecht.


    gruß Sundown

    Hey Silvaine,


    1. Selbstverständlich muß der Bescheid Lücklos und nachvollziehbar sein, also auch der Unterhalt aufgeführt und warum und was abgezogen wird.


    2, Leider ist nicht jeder Sachbearbeiter Kompetent oftmals sind es keine Beamte sondern kurzgeschulte Kaufleute, diese Erfahrung durfte Ich bei meinem Vater machen als dieser schwer Krank wurde.


    3. Ich würde Dir raten einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Gehe mit deinem Einkommensbescheid zum nächsten Amtsgericht und beantrage einen Beratungsgutschein (Etwa 10€) dann ist die Beratung kostenfrei.


    -Schau mal bitte auf TreffpunktEltern.de ins Forum, da gibte Leute die sich noch viel besser mit Alg und den Fragen KU auskenn und können es auch noch mit § untermauern.
    Ich wünsche Dir viel Glück, es wird bestimmt ein harter weg, aber laß den Kopf nicht hängen.


    gruß Sundown

    Hey Silvaine.


    Also Kindergartenkosten müßte eigentlich die Arge übernehmen, da leigt wohl in der Tat ein Fehler vor.


    Was den KU angeht sieht das ganze so aus, das Kind kann seinen Bedarf durch den KU des Vaters selbst abdecken, also auch den Mietanteil, deshalb wird nur 284€ ausgezahlt, an deiner Leistung darf nix abgerechnet werden. Du bekommst weiter den Aufstockenden Alg2 satz.

    hallo Silvana,


    Fast richtig deine Darstellung, der KU hat nix mit der Arge zu tun.


    Aber Du lebst mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft, d.h. die Arge zahlt auch keine Wohnkosten mehr für das KInd, ausdiesem Grund ziehen sie Geld ab und erhälst nur die Summe von 284€, desweiteren wird wohl nicht der Kindergarten abgezogen sondern das Essensgeld.


    Auch ist es Korrekt das der KV den KU nach DDT zahlt.


    Kurzum: Arge zeiht alles ab was über die Regelleistung hinausgeht um ihre Kosten zu drücken. Es bleibt nur die möglcihkeit, das du kein Alg2 mehr beantragen mußt, damit der volle Betrag an dich geht.


    gruß sundown

    Hallo Sasi,


    Ja, wenn es sich um regelmäßiges Einkommen des Kindes handelt, wird zumindest 50% als Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.


    Desweitern muß Ich mal an dieser Stelle auf ein Urteil aus Bremen hinweisen, "Ohne das ein Volljähriges Kind den Unterhalt von beiden Eltern fordert kann es trotz bestehden Titels den Unterhaltsanspruch nicht begründen und darf somit auch nicht mehr so einfach Pfänden"
    ALSO ABSOFORT ETWAS VORSICHTIG MIT DER AUSSAGE "MAN KANN PFÄNDEN WENN EIN TITEL BESTEHT".

    Hallo Annie,


    Du mußt zwar nicht Arbeiten gehen, aber bei einem Regelmäßigen Einkommen wird zumindest die hälfte auf den Barbedarf angerechnet.
    Wenn Du mit deinem Freund zusammenziehest, hast du den Pauschalanspruch in Höhe von 670€, dieser Betrag ist aber mit Kindergeld das dann an dich Ausgezhalt werden muß, der Rest wird dann je nach Einkommen zwischen den Eltern aufgeteilt.
    Beim Studium ist vorranig Bafög zu Beantragen, weiter mßt du darauf achten, wann du beginnst zu Studieren, denn zwischen Abi und Beginn Studium hast du nur 3 monate Anspruch auf Unterhalt.

    Hallo Anni,


    Zuersteinmal sinkt Dein Unterhaltsanspruch auf 670€ inc des Kindergelds, wenn Du einen eigenen Hausstand besitzt, hier spielt die DDT keine Rolle mehr, somit bist du auch nicht mehr Previlligiert.
    Ja der Nebenjob wird zum teil angerechnet wenn es sich um regelmäßiges Einkommenhandelt.


    Was machst du überhaupt Abi, Studium oder Ausbildung? Wie alt bist du?

    Hallo Gawain,


    Ich habe jetzt drei Jahre versucht den Jungen auf den Richtigen Weg zu bringen, aber er Bezieht lieber Alg 2 " Eigene Aussage des Jungen: Ist doch cool, man braucht nix zu machen und bekommt Geld.



    Selbstverständlich braucht man nicht um 5h aufzustehen und man darf auch Partys feiern, aber bitte nicht mit der Einstellung wie von Obdachlos.
    Wenn alle so denken würden, naja brauchen wir wohl nicht weiter darzulegen.
    Aber je mehr aus der Kasse rausnehmen, desto mehr werden die Zahlen müßen die jeden Tag auf die Arbeit gehen.
    Es ist mir auch klar das es nicht Flächendeckend genug Arbeit für jeden gibt, aber es muß nunmal nicht sein, das es Menschen hier gibt die es gar nicht einsehen, sich daran zu beteiligen, worauf sie ihr Recht sehen.


    gruß Sundown

    Den eigenen Neffen beim Jobcenter anzuschwärzen spricht aber nicht gerade für einen Familienzusammenhalt, da gibt es doch sicherlich andere Wege, den Neffen in Arbeit zu bringen. Oder kommst Du aus den neuen Ländern, wo es Gang und Gäbe war, den Nächsten in die Pfanne zu hauen :D


    Nein auch das nicht!!!


    Aber wo alles gute Zureden und sonstige Hilfestellung nix bringt, muß halt nunmal irgendwann die grobe Kelle geschwugen werden, was denkst Du denn wann er mal anfangen soll eine Ausbildung zu machen, mit 30? Bis heute hat er es gerademal geschafft den Hauptschulabschluß einigermaßen hinzubekommen, aber nicht weil er dumm ist, sondern einfach nur Faul.


    Und jetzt mal ganz Ehrlich, wenn jeder nur noch rumhängen will, wo soll das Hinführen? Diejenigen die Arbeiten werden immer weiter Belastet bis diese dann einen solchen Frust haben und selber keinen Bock mehr haben?


    Ein Sozialstaat kann nur dann funktionieren wenn soviele wie möglich ihn stützen.
    Ich sehe es nunmal so, das Faulenzer denjenigen das Geld wegnehmen denen es nach dem Sozialstaatsprinzip zusteht also Alte,Kranke und denjenigen die einfach nicht mehr Arbeiten können, je mehr Leistungen beziehen desto weniger ist halt da zum Verteilen.