Hallo Tasajehe,
Zuerstmal sollte geklärt werden ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht, desweiteren ist die Tochter nach §1605 verpflichtet dem KV ab der Volljährigkeit ihren Bedarf der Höhe nach zu begründen. Trotz bestehndem Titel sollte die Tochter vorsichtig sein, der Volksmund sagt zwar immer solange ein Titel besteht muß dieser auch dedient werden , aber hier ergibt sich aus der Gesetzteslage eine Falle, den nur wenn auch ein Anspruch auf KU besteht darf der Titel auch ein gesetzt werden.
Desweitern bist nun auch du in der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter, ob das vorgehen des RA korrekt ist kann man erst sagen wenn man weiß, wie es mit deinem Einkommen aussieht, was die Tochter macht, hat diese Einkommen?
Also Vorsicht nur weil ein Titel besteht Rechtfertigt dieser nicht generelle den Anspruch,schau mal hier.
http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=1177
Ob in der Tat noch nachforderung gestellt werden können bleibt also offen, das dein RA die Forderung stellt ist klar, aber der gegenerinsche RA sie Akzeptiert ist eine andere Frage.