Hallo Kaffeeschlunz,
für Alg 2 bezieher gibt eine Möglichkeit zuschüsse zu erhalten, wo die beantragt werden müssen, weiß ich leider nicht genau, aber deine zuständinge Arge kann dir da weiterhelfen, wo was beantragt werden muß.
gruß s.
Hallo Kaffeeschlunz,
für Alg 2 bezieher gibt eine Möglichkeit zuschüsse zu erhalten, wo die beantragt werden müssen, weiß ich leider nicht genau, aber deine zuständinge Arge kann dir da weiterhelfen, wo was beantragt werden muß.
gruß s.
Guten Morgen Chrissi,
also Du hast zwar nicht direkt für die Kinder zu sorgen, allerdings kann es sein das Du Deinen Mann unterstützen mußt damit dieser Unterhaltzahlen kann.
Wenn aber Deine Angaben bezüglich auf euer Gesamteinkommen, 1000€ Gewinn + Kindergeld( Dein Einkommen) und das Gehalt von 600€ für deinen Mann, kann die Rechnung des Jugendamtes nicht hinkommen, da dein Mann ja auch für euer Kind Unterhalt zahlen müßte.
Ich gehe mal bei den Zahlen die Du hier vorgibst davon aus das , das JU den Selbstbehalt gekürzt hat und noch fiktive Einkünfte unterstellt, so könnte er gerademal den Mindestsatz abdecken.
Wie schlecht die momentane Auftragslage ist spielt leider keine Rolle, man geht davon aus, was in der Vergangenheit verdient wurde, wenn also aus den Einkommen der letzten 36 Monate bsp. 2500€ verdient wurden, wird dieser Betrag angesetzt und das wäre noch eine Möglichkeit weshalb das JU die Zahlung verlangt.
Die beste Lösung für euch wäre, geht bitte auf das zuständige Amtsgericht und holt euch da einen Beratungsgutschein, damit könnt ihr dann einen Fachanwalt aufsuchen.
gruß Sundown
Hallo Lacki und Gawain,
um mal licht ins Dunkel zu bringen, Ich gehe eher hiervon aus das Sie zum Unterhalt verdonnert wurde, weil A kein Amtsärztliches Gutachten vorliegt und somit das fitive einkommen angesetzt wurde was Theoretisch Verdient werden könnte, B der Selbstbealt auf Grund des neuén Mannes reduziert wurde.
Hier fehlen zu viele Fakten und Aussagen um die Frage richtig beantworten zu können.
Hallo,
also wenn die Km doch sowieso zustimmt auf einen niedrigern Betrag wieso dann überhaupt noch ein Titel, eine einfach Zahlungsvereinbarung würde genügen.
@ Gawain
Das JU muß das Titulieren was KM und KV vereinbaren, die haben gar kein Recht sich da einzumischen. Die KM muß nur die Beistandschaft beenden dann können die beiden machen was Sie wollen.
Hallo Ololito,
Gawain meint selbstverständlich das Jugendamt.
Wenn Die Kindesmutter einer Neuberechnung zustimmt, gibts Du deine Unterlagen dem Sachbearbeiter des Ju, dieser Rechnet dann die Summe aus bis zu welchem Betrag Du Unterhalt leisten kannst.
Gruß Sundown
Hey Ololito,
Um Dir eine Antwort zu geben müßte Ich wissen um was für einen Titel es sich handelt?
Jugendamturkunde,Notarurkunde oder Gerichtsurteil?
-Jugendamtsurkunden wären auf dem Jugendamt abzuändern, ohne Kosten.
Hierfür müssten KM und KV auf das JU und die Mutter muß einer Abänderung zustimmen, der Jugendsamtmitarbeiter kann den laufenden Titel dann ändern.
-Notarurkunde muß auch beim Notar wieder geänder werden, gleiches Spiel wie beim Ju, allerdings will der bestimmt auch etwas Geld.
-Tja bei ner Gerichtsurkunde, geht das nur über Abänderungsklage hier für ein Anwalt ran.
Es gäbe aber noch die Möglichkeit über eine Verzichtserklärung der Mutter,
Darin müßte die Mutter erklären das Sie keine weitern Ansrüche ab Datum XXXXX aus der Urkunde XXXX über einen Betrag( denn Ihr dann aushandelt) erhebt.
gruß Sundown
Hallo Xenia,
Wie Gawain schon schrieb, von Hartz IV mit Aufstockung wird er keinen Unterhalt zahlen können. Sein Selbstbehalt beträgt derzeit 900€. Unterhaltsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem Du Aufforderst, wenn die Arge die Aufforderung geschickt hat, ist der Anspruch geltendet.
Gruß S.
Hallo 2608.
Nun Ich muß Niels zustimmen, es macht keinen guten Eindruck wenn man noch in der Probezeit eine Pfändung bekommt, hier hat der RA zwar voll nach den Gesetz und "zum Wohle des Kindes" gehandelt, allerdings kann dies ein Grund für eine Kündigung sein. Das nächstemal vielleicht erst mal Privat per Anwalt auffordern und wenn´s dann nix bringt, Pfänden, sollte dein Ex dann Kündigen, kann man eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletztung machen.
gruß S.
Hallo Niels,
also auch wenn es Dir (Du bist wohl der neue Mann) nicht passt, der Steuerbescheid muß vorgelegt werden, auch wenn man durch Rechenspielchen Dein Einkommen ermitteln kann, was übrigens laut Ziffer 6 der Leitlinien auch notwendig ist um evtl. noch fiktives Einkommen durch Haushaltführung berechnen zu können.
Im großen ganzen werden die Daten nunmal gebraucht um auszurechnen was der KV nun zahlen muß, wie sich die Tochter mit der KM einigt ist Sache zwischen KM und Tochter.
Alles hin und her bringt nix, Daten vorlegen, PUNKT. Ansonsten kann auch ein Verfahren drohen um den KU festzulegen, die kosten könnten dann euch Auferlegt werden.
Gruß S.
Hallo Niels,
Ja den Bescheid muß man vorlegen, nur so kann man die Anteile der Frau herrausrechen um den Unterhalt berechnen zu können.
gruß s.
Hallo Steinteitler,
also die Oma für Ihr Enkelkind aufkommen muß mag Ich stark in Frage stellen, auch wenn die Arge es versuchen wird an die Ersparnisse zu gehen ist dies nicht rechtens, nur in ausnahmefällen können oma und opa rangezogen werden.
Dein Cousin unterliegt der Erhöhten Erwerbsobligatorischkeit, heißt er muß sich einen Job suchen um die Unterhaltsansprüche in erster Linie des Kindes zu decken, auch ein Minijob ist hierfür forderbar.
Die Mutter des Kindes steht im 2.Rang also hinter dem KInd sie muß Alg2 beantragen, für das Kind muß auf dem Jugendamt Unterhaltsvorschuß beantragt werden + Wohnkostenzuschuß bei der Arge.
Hallo Schwede,
also Ich jetzt mal schritt für schritt vor.
Deine Jüngste 20j , ich gehe mal von Abi aus, nach Schule mehrere Parktika.
Normalerweise hätte sie ihren Berufsweg angeben müssen nach Beendigung der Schule, also Ausbildung oder Studium, für das erste Praktikum hätte man evtl. noch Unterhalt gewähren können, aber für das 2. schon nicht mehr.
Kurzum wenn sich Deine Tochter nicht in einer Ausbildung oder Studium befindet, hättest Du den KU schon nach 3 Monaten, nach Schulabschluß einstellen können. So wie sich der Text liest hat deine Tochter keinen Anspruch mehr, Du brauchst schon lange keinen Unterhalt mehr zu zahlen.
gruß sundown
Hallo Luna,
Gawain´s aussage ist nicht ganz Richtig, das JU will hier prüfen ob du in der lage bist, deinen Mann zu Unterstützen, um beispielsweise seinen Selbstbehalt zu Reduzieren. Dein Mann ist allerdings bei einer Überprüfung ebenfalls für eurer Kind Unterhaltspflichtig.
Euer Fall würde wohl Letztendlich vom Gericht geregelt werden müssen, da das JU nicht das Recht hat wie Gawain es schrieb euch den Selbstbehalt zu kürzen oder eine Fiktive Arbeit zu unterstellen. Das JU ist eher als Anwalt der KInder zu sehen sie werden zwar alles versuchen, aber ob dies rechtens ist, steht auf einem anderen Blatt.
Geht auf euerer zuständiges Amtgericht holt euch da einen Beratungsgutschein und geht zum Anwalt, das wird wohl der beste weg sein.
gruß S
hey Leute,
Regelsatz rauf nein Danke, aber auf alle Fälle einen Mindestlohn von etwa 10€ der sollte her.
@ Lacki,
schlechter Rat das Geld bar auszuzahlen, der KV muß nachweisen das er es bezahlt hat, ansonsten steht weiterhin die summe als Schulden an.
Also der Anspruch auf Unterhalt lebt dann wieder auf. Aber es wird anders gerechnet, Die Ausbildungsvergütung wird um 90€ gekürzt. Der Rest wird vom Bedarf der aus den beiden Einkommen der Eltern besteht, also Mutter und Vater, abgezogen.
Diese Summe wird je nach Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes der beiden aufgeteilt.
Xale,
Wenn du dein Studium abgebrochen hast und auch nicht vorhast weiterzustudieren besteht kein Anspruch auf Unterhalt, allerdings kannst Du Alg2 und noch Wohngeld beantragen. Sobald Deine Ausbildung beginnt kann Dein unterhaltsanspruch wieder aufleben, das kommt aber auch darauf an was Du netto verdienen wirst.
Hallo Gaby,
Besteht ein Titel, dann weiter ab Volljährigkeit, allerdings würde Ich dir Raten den Sohn darauf aufmerksam zu machen, das er dir gegenüber Auskunftspflichtig ist und die Unterlagen aushändigen muß, ebenfalls darin enthalten das Du zuviel gezahlten Unterhalt zurückforderst( Für den Fall das der KV zahlungsfähig) und er sich auch Starfbar macht wenn er Unterhalt fordert der Ihm nicht zusteht.
Hier erstmal eine Frage, wie alt ist die Tochter?
Wenn 18j hat sie einnahmen von 784€ inc Kindergeld, da gibt es keine Stütze vom Staat, minus 90€ Berufsbediingte Aufwendung auch keinen Unterhalt vom Vater. Da der Bedarf von 640€ für Kinder mit eigenem Hausstand bei rest von 694€ gedeckt ist.
Außerdem bei außer Haus Unterbringung bist auch Du Unterhaltspflichtig selbst bei Minderjährigen.Deswegen kann Ich die Antwort des RA nicht verstehen.Ich sehe hier keine Chance auf Unterhaltsklage da der Bedarf nach DDT gedeckt ist. Es sei denn der KV hat ein überdurchschnittlich hohes Gehalt.
Ohje, Mieteinnahmen sind Einkommen und werden zugerechnet genauso wie Zinsen.
Du darst 5% Berufsbedingte Aufwendungen abziehen, und natürlich Instandsetzungskosten für die Immobilie.
Am besten du gehst auf die Obengenannte Seite und logst dich da unter forum ein, wenn du da alle daten abgibts kann man dir genau sagen was und wieviel