Beiträge von sundown

    Guten Morgen Stephiehyra,


    In erster Linie ist das so Korrekt, erst wenn das Bereinigte Netto über 950€ liegt kann man Unterhaltszahlungen leisten.
    Allerdings kommt es immer wieder vor das man, wenn es sich um Minderjährige Kinder handelt die einen Unterhaltsanspruch haben, auch zu einem Nebenjob verpflichtet wird um den Bedarf des Kindes zu decken, dies muß aber per Urteil geschehen.

    Hallo Shirkhan,


    die zuviel gezahlten Beträge gelten als Verbraucht vorallem beim Kindesunterhalt, beim Ehegattenunterhalt vielleicht, einen Prozess diesbezüglich solltest Du vermeinden, da der Ra Deiner Ex auf "Entreicherung" plädieren wird, somit wären im Endeffekt die Prozesskosten extra oder gar null auf null.


    Eine Neuberechnung solltest Du für die Zukunft auf alle Fälle anstreben.

    Hallo und guten Morgen,


    Die Antwort ist ganz einfach, wenn es sich um Regelmäßiges Einkommen handelt, darf er einen gewiisen Betrag abziehen, allerdings nicht die volle Summe, da Dir noch 90€ als Aufwendungen verbleiben müssen.


    Mal als Beispiel:


    300€ als Einkommen - 90€= 210€


    210€ darf er nun den Unterhalt kürzen, da Du nicht verpflichtet bist als Student nebenbei zu arbeiten.

    Hallo Nadines2606,


    Hier wurde wohl etwas wichtiges vergessen, was machst Du derzeit? Es stellt sich mir die Frage ob Du bis zum Beginn der Ausbildung überhaupt einen Anspruch aus Unterhalt hast!!!!!!
    Nur wenn Du noch in der Schule bist ist ein Unterhalsanspruch Deinerseits vorhanden, bedenke Du bist Volljährig und kannst Deinen Lebensunterhalt theoretisch selbst verdienen.
    Also Deine Frage ist so gar nicht zu beantworten!


    Was Tust Du derzeit?
    Wie hoch ist das Einkommen von deinem Vater UND deiner Mutter auch sie ist Unterhaltspflichtig.
    Was wirst Du ca.Netto verdienen bei der Ausbildung?
    Hast Du einen Nebenjob derzeit?


    gruß Sundown

    Guten Morgen Th87,


    Also Ich sehe hier keinen Anspruch auf Unterhalt deinerseits, Du hast ca. 620€ netto aus deiner Ausbildungsvergütung, wenn man noch das Kindergeld was Dir rechtlich zusteht und ausgezahlt werden muß.
    Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Haussatnd was ja zutrifft wenn die Km wegzieht liegt seit 2011 bei 670€. Es besteht kein Anrecht auf den evtl. höheren Betrag laut DDT durch Einkommen der Eltern.


    Wenn man also Rechnet 620€ - 90€ Berufbedingte Auswendungen=530€ +184€ Kindergeld =714€ Gesamteinkommen.
    Der Bedarfssatz laut DDT ist somit mit 44€ Überschritten, hier besteht nun KEIN Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, allerdings kann noch ein Antrag auf Mietzuschuß gestellt werden.


    Gruß Sundown

    Morgen Regenwolke,


    so einfach wird das nicht mit der Hausüberschreibung, da Dein Ex noch im Haus wohnt kann Ihm auch ein Wohnvorteil zugerechnet werden, sodas er in der Lage ist Unterhalt zu leisten, das wäre schonmal die eine Seite.
    Anderer Seits hat dieser auch die Pflicht sich einen Job zu suchen in dem er in der Lage ist Unterhalt zu leisten.


    Weiter solltest Du auch bedenken bist Du Überhaupt in der Lage den Bedarf der Kinder dann zu decken? Solltest Du irgendwann in die Not kommen, hast Du dann keinen Anspruch mehr auf Sozialeleistungen vom Staat was die Kinder Betrifft, den der KU gehört den Kindern nicht Dir. Würde bedeuten im Notfall müßtest Du das Haus verkaufen um den KU abzudecken, das der KV den KU ja schon "Bezahlt hat".


    gruß Sundown

    Hallo Leute,


    NEIN das ist so nicht Richtig.


    Die neue Frau des Kindesvaters ist zwar nicht direkt Barunterhaltspflichtig für das Kind des KV, allerdings muß hier geprüft werden ob die neue Ehefrau in der Lage ist den Ehemann zu unterstützen um den Selbstbehalt zu kürzen oder laut Ziffer 6 der Leitlinien ein fiktives Einkommen zu unterstellen.


    Was Jastmi angeht ist es Richtig das vom Ju kein Geld mehr kommt, da Du laut Gesetz für deine Frau mitaufkommen mußt und diese für Ihr Kind.


    Hier mal ein Beispiel: Ich muß für die Kindergartenbeträge laut JU mitaufkommen, obwohl das Kind nicht von mir ist, somit zahlt das JU keinen Zuschuß mehr für Kitagebühren, schlimm dabei ist noch obendrauf das bei der Hinzurechnung meines Gehaltes nichtmal der Unterhalt an meine Tochter abgezogen wird.



    An Jastmi:
    Das Jugendamt ist nicht immer Kompetent in diesen Dingen, was auch daran liegt das, das Personal nicht immer gut geschult ist oder garkeine Lust hat sich einem solchen Fall anzunehmen, da diese auch häufig unterbesetzt sind, wenn das Jugendamt also keine Reaktion zeigt bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt.


    gruß Sundown

    Also Ololito,


    die Frage hast Du echt schonmal gestellt und wir haben Sie dor beantwortet, wenn ihr euch einig seid ab zum Ju die haben das zu machen was Ihr beiden vorgibt.


    Man könnte den Text so formulieren:


    Der Kindesvater XXXXXX verpflichtet sich seinem Kind xxxxx ab dem xx.xx.2011 in Höhe von xxx€ jeweils Monatlich zu zahlen.
    Die Kindesmutter ist damit einverstanden, eine Neuberechnung durchzuführen sobald das Einkommen des Kindesvaters unter den gültigen Selbstbehalt fällt.



    Wenn Deine Ex das Unterschreibt wäre das so möglich und gültig, allerdings kann die KM diesen Vertrag jederzeit einseitig auflösen, oder wie Lacki es schrieb, bei beantragung von Sozialleistungen wäre eine solche Absprache ebenfalls hinfällig.


    gruß Sundown

    Moin,


    Lacki`s Antwort ist so nicht ganz korrekt.


    @ Bär 13


    Du wirst nach der Heirat mit Stkl.4 berechnet, egal ob Du Stkl.3 hast, im gegenzug könnstest du ja sonst bei Stkl.5 sagen "Ich verdienen zu wenig um KU zu leisten.
    Also ob Du mehr zahlst richtet sich nach dem Einkommen der Stkl.4, hier dann die DDT ohne Aufstufung, da 2 Kinder.


    Gruß sundown

    Hallo erstmal,


    um Dir jetzt mal etwas in Detail zu nennen,


    1. Bei unverheirateten hat die Mutter automatisch erstmal das alleinige Sorgerecht, allerdings kann der Kindersvater auf geteiltes Sorgerecht klagen, was wohl laut der jüngsten rechtsprechung auch erfolg haben wird. Die Alleinige Aussage es war nur eine "Bekanntschaft" wird nicht ausreichen, das Sorgerecht abzuwähren.
    Denn wie schon oben beschrieben geht es hier um das Kindesrecht nicht um Deines.


    2. Ob du den Unterhalt einforderest bleibt Dir überlassen, wo kein Kläger da kein Richter.


    3. Den Umgang mit dem Kind mußt Du zulassen, es können sogar Strafen verhängt werden, wenn Du den Ungang verweigerst. Denn der Vater hat nicht nur das Recht, er hat sogar die Pflicht.
    Ebenfalls gilt hier eher das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Vater.


    4. Auch wenn das Verhältnis zwischen Dir und dem Vater eher lockerer Natur war bzw. ist, wie ebenfalls oben schon geschrieben, Ihr hattet ungeschützt Geschlechtsverkehr, nun müßt ihr euch mit den Folgen auseinandersetzten.


    5. IMMER DARAN DENKEN; ES GEHT IN ERSTER LINIE UM DAS KIND; NICHT UM EUCH.

    Hallo 6Mäuse,


    Zum einen das Kind, das Deine Ehefrau mitgebracht hat, wird in Ku-Berechnung nicht berücksichtigt, da Du nicht der Vater bist.
    Für eure 2 gemeinsamen Kinder bist Du Theoretisch ebenfalls Unterhalrspflichtig, heißt sie werden deinem ersten Kind gleichgesetzt.
    Bei 1500€ und Drei Kindern sowie einer Ehefrau im 2.Rang, kannst Du die Unterhaltsbeträge nicht abdecken und wirst wohl als Mangelfall behandelt.
    Am besten wäre hier ein Beratungsgutschein beim Amtsgericht für etwa 10€ holen, dann einen Anwalt für Familien-und Sozialrecht aufsuchen, Dein Fall ist net so einfach als 0815 Fall abzutun, da evtl. noch Aufstockendes ALG2 zu beantragen ist.

    Hallo Me 2009,


    Kitty´s Antwort mit dem Jundendamt kann Ich nur bedingt zustimmen, da diese für dich nix mehr tun können da Du schon 18 bist.Aber Rat über das weitere vorgehen können sie dir geben.


    Der Beratungsgutschein kostet etwa 10€, damit ist die Erstberatung für dich beim Anwalt kostenfrei, für ein weiteres Vorgehen wird er Anwalt dann PKH (Prozesskostenbeihilfe) in deinem Fall beantragen, somit müßte dann der gesamte vorgang für dich kostenfrei sein als Schüler.

    Hallo me2009,


    Dir stehen um genau zu sein ab Januar 2011, 670€ inc. Kindergeld zu, wenn Du bei Deinem Vater ausziehen würdest.
    Dieser Betrag wird durch beide Elternteile je nach Einkommen aufgeteilt, wer wieviel zu zahlen hat, immer unter der Vorraussetzung der Leistungsfähigkeit. Kann der Betrag nicht gedeckt werden ist noch Wohngeld zu bantragen.

    Morgen Vater,


    Is ok das der Text so lang is.


    Also fangen wir mal an.


    1. Ausgaben: Nicht alle Deine Position sind abzugsfähig oder in voller höhe bsp. Miete nur 450€ keine 725€. Unfallversicherung ist dein Spaß, ebenso Telefon und Rate für Möbel.Zahlungsrückstände müssen im Einzelfall geprüft werden.


    2. Also lebt der Sohn per beschluß vom Jugendamt, bei dir. Dies würde aber bedeuten das Dir das Kindergeld für den Sohn zusteht, ebenso ist die Kindesmutter Unterhaltspflichtig für den Sohn, sie unterliegt der Erwerbsobligatorischkeit, da die Tochter ein alter hat, in dem diese nicht als Betreungsbedürftig über den Tag gilt.


    3. Die Kosten für die Privatschule sind zum Unterhalt zu zahlen, nach Leistungsfähigkeit zu zahlen, bei Dir also in abzug zu bringen.


    4. Das Deine EX selbständig ihren Job gekündigt hat kann Ihr jetzt evtl. zum Verhängnis werden, Sie ist verpflichtet zu arbeiten und ihren Lebensunterhalts selbst zuverdienen. Ob sie Lust spielt da keine Rolle, es kann Fiktive unterstellt werden da sie den Unterhalt für den Sohn zu decken hat.


    5. Richtig die "Nicht Leistungsfähigkeit der KM" spielt für Deine Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber keine Rolle, hier wird die Anwältin wohl 377€ fordern. Dein Einkommen bis 2300€ also Stufe 110%, altergruppe 3.


    6.Was Deine Zahlungsfähig auch bei dem Einkommen angeht so kurz nach der Trennung kenne Ich nur zu gut, leider muß Ich dir sagen das, das keine Sau Intressiert, da stehen wir auf einsamen Posten.



    Nun das ganze sieht in der zusammenfassung so aus.


    Die Anwältin will nun den KU nach Deinem einkommen und dem Alter der Kinder bzw der Tochter, wenn diese nun Richtig dreist ist, fordert sie 2x377€ von Dir. Was allerdings unlogisch wäre da der Sohn bei Dir wohnt und auch gemeldet ist, hier wäre nun zu klären wer das ABR (Aufenthaltsbestimmungsrecht) hat, wenn dies noch bei der KM liegt, hast Du ein Problem, denn dann kann die Anwältin auch diesen Unterhalt fordern und Du mußt erstmal zahlen. Diese Spiel ist mir schon oft untergekommen.
    Du darfst Dich jetzt nicht unterkriegen lassen, das hat nichts mit einem "Rosenkrieg" zu tun, hier geht es nur GELD und wenn Anwälte ins Spiel kommen, sehen diese ihr eigens Einkommen, je höher der Streitwert desto höher ihr Honora.


    Ich würde Dir empfehlen, nach den Feiertagen mit allen Unterlagen zum Amtsgericht zu gehen und einen Beratungsgutschein für einen Anwalt zu beantragen, auch wenn dieser nicht zugesprochen wird, in jedemfall solltest Du
    einem Fachanwalt die Sache übergeben,Dein Fall ist sehr Komplex und wenn Du nicht aufpasst bist DU der Dumme bei der sache.
    Du wirst von der Gegenseite ein schlechtes Gewissen eingeredet bekommen "Denken Sie bitte an Ihre Kinder, es geht um deren wohl" laß Dich davon nicht beeindrucken auch wenn es schwer fällt. In einem solch gelagerten Fall wie bei dir, wird es in einer regelrechten Schlacht enden, die KM wird auch versuchen den Sohn wieder zu sich zu holen, da es um GELD geht, das Sie zahlen müßte und andersrum von dir bekommt.
    Also ab zum Anwalt, allein wirst Du dich nicht gegen die Anwältin durchsetzten können, sie wird alles versuchen, das "beste" für Ihre Mandatin zu erreichen und das ist zuviel wie möglich von Deinem Geld zu bekommen.


    Auch wenn das nicht die Antwort war die Du gerne gehabt hättest, ich kann Dir leider keinen anderen Rat geben, wie eine Juristische Entscheidung auch wenn es erstmal Geld kostet, kann dies Tausende sparen, der hauptkernpunkt ist hierbei der Sohn, bei wem sein Leben verbringen wird, den das ist entscheident .


    gruß Sundown

    Hallo Vater erstmal ein Frohe Weihnachten,


    1, Warum will die Anwältin eine neue Auskunft?
    Allerdings wenn die erste Berechnung bei Stkl.3 durchgeführt wurde, kann bei einer Neuberechnung bei Stkl.1 die Berechnung auch zu Deinen gunsten ausgehen.



    2. Ja ein 400€ Job wird mitangerechnet außer er dient dazu Schulden abzutragen, Aber wenn Deine Ex davon nix weiß, kann man sagen " Was sie nicht weiß, macht sie nicht heiß", geht aber nur wenn sie echt davon keinen wind bekommen hat, ansonst solltest Du es angeben.


    3. Besteht ein Titel? Wenn ja, kann die Anwältin jetzt nix anfordern, auch ein Gericht wird da nix machen, es sei denn, es gäbe den Verdacht das Du wesentlich mehr verdienst.


    Wenn nein, wie gesagt , kann auch zu deinen Gunsten ausgehen, da Du ja dann von Stkl.1 berechnet wirst. Und die Anwältin kann die Auskunft jetzt einfordern, da das Kind ein Recht auf einen Titel hat.


    4. Wieso geht Deine Ex ohnehin zum Anwalt? Das Jugendamt wäre für Sie Kostenlos, oder ist das Kind schon 18j?


    5. Du bist zur Auskunft verpflichtet, ein Gerichtsurteil solltest Du auf alle Fälle vermeiden, das geht nur zu Deinen Lasten.


    6. Die Regelung der 2 Jahresauskunft ist im Unterhaltsrecht geregelt.



    Gibt mir bitte die Daten.


    Bei minderjährigkeit des Kindes.


    -Wie alt ist das Kind.
    -Besteht ein Titel.
    -Wie hoch ist dein Einkommen.


    Bei Volljährigkeit.
    -Dein Einkommen.
    -Einkommen Mutter.
    -Einkommen evtl. Kind.
    - Besteht ein Titel


    Die Daten werden gebraucht um Dir, Auskunft geben zu können.


    Gruß sundown

    Hey Gawain,
    Ist so auch nicht ganz Richtig, in Lemmy´s Fall, müßte die Tochter iher Bedürftigkeit nachweisen, durch einreichen der Einkommensnachweise seitens Kindesmutter und ihrer eigenen.


    "Zielstrebigkeit" heißt nur das sie schnellst möglich Ihre Ausbildung abschließt, da sie aber keine Ausbildung macht, hat sie keinen Unterhaltsanspruch. Wenn jetzt bsp. nach 5 Jahren einen Ausbildung begonnen wird, muß ein Richterlicher Beschluß endgültig entscheiden ob der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, da evtl. die Tochter gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen hat.


    Die Frage von Lemmy kann nur auf zwei Arten beantwortet werden.
    1. Tochter schließt eine schnellstmöglich Ausbildung ab.( Solange keine Ausbildung gegonnen wird ab Volljährigkeit, keinen Anspruch auf Unterhalt)


    2. Aussetzen der Unterhaltsverpflichtung durch Richterspruch. Da Zielstrebigkeit und Mitwirkungspflicht verfehlt. Wenn sie sich auch nicht bemüht eine Ausbildungsstelle zu suchen, kann auch dies einen spätern Anspruch verwirken.
    Kann sie aber nachweisen das sie jedes Jahr versucht hat (Nachweis Bewerbungen) nur keine Lehrstelle bekommen hat, kann auch später der Unterhaltsansruch wieder aufleben.
    Das ist leider nunmal das Gesetz, früher war es einfacher als es nunmal nur bis zum 27, Lebensjahr ging.


    gruß Sundown.

    Guten Morgen Gawain,


    Das kann man in den zuständigen Unterhaltsrechttabellen nachlesen.Das nennt sich "In allgemeiner Schulausbildung".


    Ab Volljährigkeit kann ein Kind Theoretisch für sich selbst sorgen, wenn es also keine Ausbildung macht, ist es bis zur Volljährigkeit Unterhaltsberechtigt da Schulpflichtigt. Ab der Volljährigkeit gelten andere Regeln, Eltern sind zwar Verpflichtet Unterhalt zugewähren bis zur eigenständigen Wirtschaftlichkeit, aber unter der Vorraussetzung, das das Kind seinen PFLICHTEN nachkommt, dies nennt sich "Zielstrebigkeit".
    Wenn also ab der Volljährigkeit keine Ausbildung ( Abi kann auch über Volljährigkeit gehen ) begonnen wird, besteht nach einer Übergangsfrist in den meisten OLG-Bereichen 3 Monate kein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Aufnahme einer Berufsausbildung, hier muß sich das Kind selbst versorgen und sich einen Job suchen.


    Ebenfalls gilt die alte Regel "bis zum 27.Lebensjahr" nicht mehr.


    Das ist alles im Unterhaltsrecht nachzulesen.
    Ihr könnt gerne mal bei "TreffpunktEltern.de" mal reinschauen, da steht so machens, auch das Forum ist net schlecht.


    Gruß Sundown

    Hallo Lemmy,


    1. Man ist Unterhaltsverpflichtet, solange bis das Kind eine Ausbildung abgeschloßen hat, hier hat das Kind jedoch die Verpflichtung dies auch Zielstrebig zu beenden.


    2. Besteht seintens Kind ebenfalls die Verpflichtung eine Ausbildung zu machen.


    3. Ein Berufsvorbereitendes Jahr ist KEINE Ausbildung bzw eine Schule die für eine Ausbildung benötigt wird. Gilt allerdings nur ab dem 18. Lebensjahr.



    So wie sich Deine Frage liest, gehe Ich jetzt mal davon aus, das Deine Tochter kein Studium oder ähnliches absolvieren möchte.
    Du hättest schon mit 18 erfragen müssen wie der weitere Werdegang der Tochter aussieht.
    Wie sieht es eigentlich mit dem KU von der Mutter aus, diese hätte ab 18 ebenfalls Unterhalt zahlen müssen.


    Nun zur Beantwortung der Frage.
    Da Deine Tochter in keiner Ausbildung ist bzw Studium oder Schulischer Ausbildung für einen Beruf (bsp. Ergotherapeut), hat Sie keinen Unterhaltsanspruch mehr. Wenn kein Titel besteht Unterhalt sofort einstellen.
    Falls ein Titel besteht, sofort Verzichtserklärung anfordern mit Terminsetzung und Rechtlichen Konsequsen die zu Ihren Lasten gehen werden falls der Titel per Urteil abgeändert werden muß inc. Rückzahlung der zuviel bezahlten Unterhaltszahlungen.


    Gruß Sundown.

    Hallo Kaffeschlunz,


    zuerstmal bitte Klärung des Falles, warum einerseits ALG 2 und jetzt einkommen von ca.1200€?


    Sind die 1200€ schon Bereinigtes Einkommen?
    Wenn ja, müßteset die nur bis zur grenze 900€ derzeit zahlen, kann ab Januar auch auf 950€ erhöht werden.


    wenn nein, kommt es jetzt darauf an, ob die 480€ Fahrtkosten die direkten Kosten sind oder über Kilometer zusammen kommen, denn dann kann man auch kürzen, wenns sein muß.