Beiträge von sundown

    Die Ausbildungsvergütung wird bis auf 90 Euro voll auf den Unterhalt angerechnet. Wenn das Kind also 300 Euro Ausbildungsvergütung hat sind das noch 210 Euro. Muss der Vater laut Tabelle 300 Euro zahlen, muss er dann nur noch 90 Euro zahlen.http://www.datentransfer24.de/unterhalt-anrechnung-ausbildungsverguetung.html


    Die Antwort ist so nicht ganz Richtig, in dem Artikel geht es NUR um Erwachsene Kinder, hier wird voll angerechnet, auch wird ab Volljährigkeit das einkommen der Mutter miteinbezogen, somit stimmt deine Rechnung nicht, denn wie hoch der Bedarf des Kindes dann ist hängt vom Einkommen beider Eltern ab, erst jetzt kann man unter Abzug des Einkommens des Kindes(Kindergeld, Ausbildingsvergütung) errechnen wie hoch der haftungsanteil des jeweiligen Elternteils ist.
    Desweiteren muß man darauf achten ob das Kind Volljährig ist, hier wird sowohl Kindergeld als auch Ausbildungsvergütung voll angerechnet, bei Minderjährigen nur zur hälfte.

    hallo Carloantonin,


    Also wenn Ich jetzt Richtig gelesen habe, geht es um den Erbschaftsvertrag zwischen den Großeltern.


    Hier müßte das Gericht klären ob das Testament eingesehen werden darf, denn die Großeltern sind nicht Unterhaltspflichtig, somit besteht in erster Linie auch kein Auskunftsanspruch.
    Desweiteren wäre dann noch zu klären ob es sich um einen Rechtskräfigen Erbschaftsvertrag handelt (bsp. Notar).


    Soll nach Deinem wissen der noch Lebende Großelternteil die Versorgung übernehmen?


    Was die Eltern des Kindes angeht, würde bei einer Leistungsunfähigkeit das Gericht eh prüfen ob die Erbmasse als Einkommen angesehen werden kann und diese zur Abdeckung des KU eingesetzt werden kann.


    Also du hast heir einen sehr verzwickten Fall.


    gruß Sundown


    Und auch das ist mal wieder Vollkommener Schwachsinn. Um eine Auskunfstpflicht zu haben, muß erstmal auf das solche ein recht bestehen.


    Und nur mal so am Rande, eine Frau kann behaupten was sie will, spätestens im Gerichtssaal entscheidet sich ob überhaupt ein Vaterschaftstest angeordnet wird. Wenn der Mann belegen kann das die Angaben der Frau nicht zu ihm passen, bsp. er im Urlaub, wird auch kein Vaterschaftstest angeordnet, ganz im gegenteil der Mann hat sogar das Recht eine Klage wegen Verleumnung einzureichen

    Ach Übrigens das hier ist von 2010.


    Aktenzeichen: 1 O 207/10


    Das kommt vom LG Bonn, also Neuer und höhergreifend.


    Wenn du von der neuen rechtsprechung keine Ahnung, laß die Finger davon, am besten gehst du für die neusten Urteil gleich mal in die daten Bank des BGH.

    Mein Guter, jede Behörde kann fragen, inbesondere, wenn es einen gesetzlichen Auftrag und Auskunftsanspruch gibt. Wird sich aber geweigert, diese Auskunft FREIWILLIG zu erteilen, dann hilft sehr wohl nur das Gericht. Nichts anderes schrieb ich.


    Und das "wieder falsch" solltest du besser stecken lassen. Ich habe zumindestens ein Urteil parat. Du nicht.


    Ja hast du das vollkommen veraltet ist und ledglich von einem AMTSGERICHT stammt.

    So ein Blödsinn! Ich schrieb bereits: erstmal wird den Angaben der Mutter geglaubt und wenn die sagt: "Der Besitzer der Handynummer ist der Vater.", dann ist das völlig ausreichend für weitergehende Ermittlungen. Wende dich doch mal ans Jugendamt, wenn du das nicht glauben willst. Ansonsten ist es müßig, dir alles x-mal zu erklären. Wenn du glaubst, dass es so einfach wäre, sich seinen Pflichten zu entziehen, dann ist das ziemlich naiv. Das scheinst du aber auch zu sein, wenn man liest, dass du mit wildfremden Menschen ungeschützt Geschlechtsverkehr hast. Viel Spaß damit im weiteren Leben. Hol dir ruhig mal was weg. Ob nun ein Kind oder einen Tripper oder Schlimmeres. Es sei dir gegönnt.


    Auch hier nur ein Jein, nochmals das Jugendamt hat keinerlei Rechtskraft, das einzige was die machen können ist dich freundlich bitten, das Recht hat nur ein Gericht !!!!!

    Es ist eine Straftat: § 170 StGB
    "Verletzung der Unterhaltspflicht.(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


    Auch Falsch, um sich auf den § 170 StGB berufen zu können, muß man erstmal der Unterhaltspflicht unterworfen sein bsp Urteil-Titel, desweiteren auch Leistungsfähig sein. Ergo wer nicht zahlen kann macht sich auch nicht strafbar.

    Du widersprichst dir doch wohl ständig. "Es hat sich eh erledigt" und dann kommt "ich will aber nur mal so wissen." plötzlich hinterher. Also doch Troll.


    Wenn sie glaubhaft vorträgt, dass der Handybesitzer der Kindesvater ist, wird man das ermitteln. Ob dir das jetzt passt oder nicht. Zuerst glaubt man immer der Kindesmutter. Du kannst ja das auch sicher gerne in einem Jugendamtsforum nachfragen. Die Kollegen werden dir das gern bestätigen.


    Wieder Falsch Turtel, das Ja hat keinerlei Rechtliche Handhabung solche Informationen zu erfagen, hierzu braucht man einen Gerichtsbeschluß!!!!! Und der wird wie oben beschrieben nicht auf Verdacht hin erstellt.

    Mit Verlaub: du hast wohl einen an der Waffel? Die Entziehung von der Unterhaltspflicht ist eine Straftat und natürlich können die Behörden über eine Handynummer auch denjenigen ermitteln, dem die Nummer gehört.


    Die Antwort lieber Turtel ist in diesem Fall "NEIN", auf blosem Verdacht hin, besteht kein Auskunfstrecht, hierzu gab es erst kürzlich ein Urteil. Das von Dir gepostet Urteil ist schon 5 Jahre alt, und wurde von einem Höhern Gericht wiedersprochen, denn auch der "Mutmaßliche Vater" hat oh wenn wunder es ein Persönlichkeitsrecht.

    So Ich misch mich jetzt hier auch mal ein.


    An den TE und den Restlichen Forenteilnehmern,


    Der Sexualakt dient in der Evolution der Menschheit nunmal der Fortpflanzung, nicht der Seelischen Befriedigung zwischen Mann und Frau, da wir alle Erwachsen sind (hoffe ich zumindest mal) wissen wir, das es nur ein 100%iges mittel gibt das eine Ungewollte Schwangerschaft verhindert-und das ist kein Vaginalsex zu haben!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    Ob jetzt One Night Stand oder nicht, wurde ein Kind gezeugt hat das Ansprüche auf Versorgung, wie es dazu kam spielt keine Rolle!!!!!!!!


    Wer heute ohne Kondome einen ONS vollzieht, schon allein aus Gesundheitlichen Gründen, ist für mich ein Depp !!!!!!


    So Dumm kann doch echt keiner sein und auf den Spruch reinfallen "Ich nehm die Pille", es gibt auch zahlreiche Situationen die dazuführen das die Pille trotz einnahme unwirksam ist !!!!!!!!!!!!!!


    Also wer ein Kind zeugt soll auch nicht jammern, das er dafür aufkommen muß.


    mfg Sundown

    Hallo BB,


    Ich bin jetzt nicht sicher was du genau meinst,


    also die KM kann nicht etwas vom Haus einfordern solange der KV noch lebt, Chico hat ja dazu etwas geschrieben.


    Was allerdings gehen würde, wäre das man evtl. einen Wohnwerten Vorteil berechnet, damit der KV mehr Unterhalt zahlen muß, dies würde dann wohl der KM durch den Kopf gehen, aber da müßte die Km klagen denn das Recht hat nur en Gericht unter abwägung aller Umstände.


    Das Sinnvollste wäre das Haus auf die Eltern deines Mannes zu überschreiben, den Kostenfreies Wohnen liegt im ermessen des jenigen dem das Haus gehört, so kann man auch keinen Wohnvorteil hinzurechnen. Alles andere kann man per Notar klären, wem das Haus zufällt im Falle des Todes, sowohl der Schwiedereltern als auch deines Mannes.


    gruß sundown

    Hallo Vapel.


    - Ja das Kindergeld ist sofort an Dich zu Überweisen, es spielt derzeit keine Rolle wo das Kind gemeldet ist, die Tochter ist über 12 jahre und kannst SELBST BESTIMMEN bei wem sie leben möchte !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


    - Unterhalt brauchst Du keinen mehr Bezahlen.


    -Ganz in Gegenteil die Mutter muß der Tochter KU leisten.


    -Ich würde Dir Raten ganz schnell den KU einzustellen und selbst Unterhalt/Kindergeld zu fordern, den erst dann hast du auch Juristische Ansprüche geltend gemacht.


    gruß sundown

    Hallo Sonne,


    Wie schon geschrieben Bockig werden bringt nix!!


    Warum sollte der Sohn den Titel aushändigen. Die Antwort ist: Solange der Sohn dieses Dokument besitzt kann er theoretisch Pfänden lassen, ob berechtigt oder nicht. Reagiert der Sohn hier Falsch, muß er auch dafür geradestehen, Klagt der KV auf herrausgabe besteht das Risiko den Prozess zu verliehren und die Kosten an der Backe zu haben


    Wie Chico schrieb, der Sohn ist in der Pflicht, nachzuweisen das es Ihm nicht möglich ist mit der bisherigen Ausbildung seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ob sich die Jobchancen verbessern hat hier in erster Linie nix mit dem Anspruch des KV`s gegenüber dem Sohn zu tun, denn ob das Gericht eine weiterbildung bejaht steht auf einem andern Blatt. Bis jetzt hat der KV das Recht auf seiner seite.


    Man muß hier bedenken Koch ist ein eigenständiger Beruf ebenso wie Gastronomie Fachkraft. Mal ein kleiner Tipp auch Fast Food Ketten müßten bei Gericht vorgelget werden vom Sohn, auch wenn er nur ca. 1000€ netto verdient, würde das Gericht dem KV Recht geben.


    Alles in allem sehe Ich schlechte Chancen für den Sohn


    gruß Sundown

    Hallo Sonne,


    Wie schon geschrieben, ob es sich hierbei um eine Ausbildung handelt die den weiteren Unterhaltsanspruch rechtfertigt, ist nicht so einfach zu beantworten, dies wäre im Streitfall vom einem Gericht zu klären.


    Ob sich dies lohnt steht auf einem anderen Blatt, denn BEIDE Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet, hier wird nun auch das gesamte Ausbildungsgeld (- 90 Pauschale) auf den Bedarf angerechnet.


    Bsp. 400 euro Ausbildungvergütung - 90€ Berufsbedingte Aufwendungen = 310€ Einkommen des Kindes, diese werden Komplett auf den Bedarf bei Volljährigen angerechnet. Desweiteren wird bei Volljährigen nicht mehr Aufgestuft!!!!!


    ALSO BITTE VORSICHT MIT DEM TITEL!!!!! Zwar wie schon geschrieben ist ein Titel eine mächtige Waffe,man kann sich damit aber auch selber Treffen, der Sohn DARF auf keinen Fall die Summe aus dem Titel fordern oder gar Pfänden lassen, da kann es sogar passieren das er nach §825 verklagt wird und die Kosten tragen muß!!!!!


    Wir gehen als Beispiel jetzt mal von einem Titel über 110% aus,bei einem Bereinigtem Einkommen des Vaters von 1900€, Mutter nicht Leistungsfähig, hier wären nun 329€ der Zahlbetrag laut Tabelle, allerdings werden die 310€ abgezogen= Verbleib 19€.


    Das weitere Vorgehen sieht nun so aus:


    -Festellen ob überhaupt noch Anspruch besteht
    -Hiernach die Höhe des KU ausrechnen, einkommen Kind(Achtung Lehrjahre beachten, da es proLehrjahr mehr gibt) zu einkommen BEIDER Eltern
    -Wenn Ku-Anspruch besteht, eine Teilverzichtiserklärung anfertigen und dem KV aushändigen.
    -Wenn kein Anspruch mehr, reicht die Übergabe des Titels nicht aus, eine Verzichtserklärung ist vom Sohn anzufertigen


    mfg Sundown

    Hallo Alex,


    Die Antwort auf deine Frage ist Ja und Nein,


    Was den SB und KU für das Kind wo du Unterhalt zahlen mußt, unterliegst du in erster Linie der Unterhaltspflicht nach den Leitlinien des zuständigen OLG.


    In Deinem Fall würde das wohl eher dahin laufen das du um eine Einzelfallentscheidung nicht runkommst, Denn das JA für das Kind wo du Unterhalt zahlen mußt wird von dir den Mindestsatz der jeweiligen Altersstufe fordern.


    Zur jetztigen Zeit sieht die Rechnung in etwa so aus:


    Du bist Unterhaltspflichtig gegenüber Kind 2, hier wird auch nur der SB mit 950€ gerechnet, das Arbeitszimmer darf das JA gar nicht berücksichtigen da es hierfür kein Recht hat, dies kann nur ein Gericht festlegen wenn du diesem nachweisen kannst, das es absolut notwendig ist und/oder es sogar Kosten sprich Büromiete spart.
    Für das Kind was bei dir lebt, muß die KM Unterhalt leisten seine Wohnkosten sind darin enthalten, daher keine Berücksichtigung gegenüber Kind 2. Kann die KM nicht zahlen ( siehe Chico) wäre beim JA UVG zu beantragen und/oder für das Kind ALG2.



    Nur mal so als richtwert:
    Für dich sieht man laut Alg, kommt auch beim Unterhalstrecht gerne zum tragen eine 40qm Wohnung als angemessen + 15qm pro Person die noch im Haushalt lebt.


    gruß Sundown

    Hallo Jasmin,


    also die Frage nach dem KU von euch an die Km, kann Ich mal defintiv bei ca. 9 Monaten aufenthalt mit nein beantworten ihr müßt keinen KU derzeit zahlen.


    Ob ihr KU von der KM bekommt weiß Ich jetzt nicht, aber Ich denke mal eher nein, da sie ja in der Tat auch noch die Wohnung zahlen muß.


    Das schulgeld wäre von euch zu zahlen, Öffis keine Ahnung was das ist!!!!! Der Saxophon Unterricht ist nur dann zu zahlen wenn es eine besondere Fähigkeit des Kindes hervorhebt.


    gruß Sundown

    Hallo Vater,


    So wie Ich das hier lese, kam der Brief vom RA mit 18 zu dieser Zeit bestand ein KU Anspruch, ABER so wie du es heir darstellst, hat die Tochter zur Zeit weder eine Schulausbildung noch eine Berufsausbildung.
    Wenn also keines von beidem eintrifft brauchst Du GAR KEINEN UNTERHALT zu zahlen, die Tochter hat überhaupt keinen Anspruch darauf.


    Ich würde den KU Einstellen und einen RA einschalten, der sie anschreibt und wenn sie weiter die Auskunft verweigert muß sie klagen, aber ohne Anspruch kein KU.


    gruß sundown

    Hallo BM,


    1. Rückwirkend läuft schon mal gar nix !!!!!!!!


    2. Es wird wohl ein titel vorliegen sonst könnte ja das JA keine Pfändung vornehmen.


    3. Wer einen Titel gegen sich hat, muß diesen auch bedienen.


    4. Wer diesen nicht "mehr" bedienen kann , muß Abänderungklage einreichen und das rechtzeitig.


    5. Dadurch das Du es immer auf eine Pfändung ankommen gelassen hast, wirst du auch die Rückstände zahlen müssen, es wurde immer nur bis zum Selbstbehalt gepfändet, daher die Rückstände. Du hättest schon damals einen RA aufsuchen müssen der das Regelt.


    6. Da Du jetzt wieder genug Einkommen hast, wird dir auch eine Abänderungsklage nix bringen, da du dich nicht gekümmert hast wird der Richter Selbstverschulden vorraus setzten und du zahlst die Beträge+Gerichtskosten. Alsozahl das Geld leiber auf die Rückstände ein.


    7. Ist dir hoffentlich eine Lehre, zahl den KU in Zukunft Pünktlich und wenn du wieder einmal Arbeitslos wirst Informier das JA, dann hast du auch keine Probleme in der Art.


    8. Bei dem verbleibenden Einkommen, bekommt man PKH, einen Beratungsgutschein gibt es beim Gericht, damit kann man dann zum RA.


    gruß Sundown

    Hey,


    Chico hat es schon auf den punkt gebracht, der Vater des Kindes ist der Mutter zum Betreuungsunterhalt verpflichtet.
    Allerdings ist auch die Antwort von Turtel nicht ganz falsch, wenn Du eine Ausbildung machst, kann dein Unterhaltsanspruch wieder aufleben, für die Kosten der Fremdbetreuung müßte dann der Vater des Kindes aufkommen, sollte dieser nicht genug Einkommen haben zahlt das Jugendamt einen Kitaplatz, schau einfach mal welche Kita Krippenplätze anbittet.


    In diesem Fall wäre dann eher Alg2 oder Bafög zu beantragen, falls das Geld nicht reichen sollte.


    gruß Sundown