Beiträge von Dumpi

    Hallo,
    ich antworte mal im Text...


    Hallo!


    Richtlinie UVG:


    1.3.4. Sonderfälle, in denen der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht eindeutig zuzuordnen ist


    Ist in den Fällen der Nr. 1.3.1 Abs. 3 nicht eindeutig festzustellen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ist der Anspruch auf UV-Leistung auszuschließen, wenn das Kind regelmäßig drei bis vier Tage in der Woche jeweils bei jedem der Elternteile lebt.


    Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Personensorge unter den Eltern gleichmäßig verteilt wird, z.B. wenn das Kind jeweils wöchentlich von einem zum anderen Elternteil wechselt.



    In eurem Falle gibts also keinen Anspruch auf UV.


    Gruß

    Hallo!


    Die Lösung ist, besser nicht zusammenzuziehen. Denn dann seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft und dein Einkommen wird natürlich auch zur Deckung seines Bedarfes herangezogen.


    Ihr werdet in jedem Fall Stress mit dem SGB II Amt bekommen, für ein Jahr lang kann man davon ausgehen, dass es noch keine gefestigte Lebensgemeinschaft ist, aber das bedeutet häufig einen großen Kampf mit dem Amt.


    Wenn er mit dir wohnt, muss er dies dem Amt auf jeden Fall melden.


    Viele Grüße

    Hallo!


    Nunja, deine Unterhaltspflicht ist dir ja bekannt. Der Selbstbehalt kann im Internet schnell nachgesehen werden, also kannst du dir ungefähr ausrechnen, wieviel Unterhalt du in der Lage bist, zu zahlen. Ein Teil davon, die Hälfte bei zwei Kindern in der gleichen Einkommensgruppe, musst du an die UV Kasse erstatten und solltest du zurücklegen. Ich gehe hier davon aus, dass du mit deiner neuen LG in einem Haushalt wohnst. Falls nicht, musst du natürlich alles über dem Selbstbehalt zurücklegen und es entsprechended des Alters auf die beiden Kinder aufteilen.


    Selbstverständlich kannst du Wohngeld beantragen, die Unterhaltsverpflichtung offen lassen und angeben, dass du noch auf die Berechnung der UV Kasse wartest. Das Wohngeld wird dann später rückwirkend bewilligt.


    Viele Grüße

    Hallo!


    Ich rate ebenfalls ganz dringend dazu, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und die Vaterschaft zu dem zweiten Kind anzufechten.


    Falls das zweite Kind doch eventuell deins sein könnte, lege jeden Monat den Unterhalt zurück auf ein Sparkonto, die Repressalien des Jugendamtes musst du aushalten. Denn es ist so, den Unterhalt, den du jetzt zahlst für das zweite Kind, den müsstest du dir vom tatsächlichen Vater zurückholen, das ist meist aussichtslos, weil dieser ja nun auch laufenden Kindesunterhalt zu zahlen hat.


    Gruß


    Geh zum Jugendamt. Das Jugenamt hat so eine Abteilung für Unterhaltsfragen. Für solche Fälle stellen sie dir einen Anwalt kostenlos zur Verfügung.


    Das wäre das Jugendamt, bis 18 Jahre Beistandschaft, danach Hilfe für junge Volljährige... in diesem Fall werden die auch nur sagen, dass kein Unterhaltsanspruch besteht.




    Wenn du von sich aus einen Anwalt suchst, musst du beim Gericht einen Antrag auf beratungshilfe und Prozesskostenhilfe stellen.
    Unterhalt steht dir auf jeden Fall zu!!!


    Bei fehlendem Unterhaltsanspruch gibts auch keine Prozesskostenhilfe, wegen mangelnder Erfolgsaussicht.
    Sobald du eine Ausbildung angetreten hast, kannst du einen Anwalt aufsuchen, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (der heisst jetzt anders, wegen des FamFG, ist mir aber grad entfallen...) stellen und dann sehen, ob du Unterhalt bekommst.


    Meine Vorhersage ist...das wird schwer bis unmöglich.


    Gruß

    Besonders wenn du eine Ausbildung machst - muss du Unterhalt kriegen, und zwar solange, bis du fertig bist. Allerdings bei zweiter Ausbildung nicht mehr.


    Hallo!
    So pauschalisiert ist das nicht richtig.
    Es hängt auch vom einkommen des Unterhaltspflichtigen und vor allem auch vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten ab. Es gibt auch Fälle, in denen die Unterhaltpflicht bei Zweitausbildungen bejaht wird, wenn die 2. auf die 1. aufbaut etc. Dies führt hier aber zu weit.


    Ohne Ausbildung und ohne Schule kein Unterhalt, so sieht es zur Zeit aus.
    Im Zweifelsfall kümmert sich eh, die hier wahrscheinlich zahlende SGB II Behörde um die Heranziehung von Unterhalt.


    Gruß

    Hallo!


    Solange du weder in Schulausbildung noch in einer anderen Ausbildung bist, hast du sowieso keinen Anspruch auf Unterhalt.


    Das Einkommen des Ehemannes deiner Mutter kann unter Umständen herangezogen werden, dies ist eine komplizierte Berechnung. Du findest Hinweise unter "Hausmannrechtsprechung".


    Viele Grüße

    Hallo!


    Wenn du volljährig bist, kannst du deinen Vater auffordern, den Unterhalt an dich zu zahlen. Vorher ist deine Mutter die Kindergeldberechtigte.


    Unterschätze Wohn- und Lebenskosten nicht. Da kommt schnell was zusammen.


    Gruß



    Versteh ich überhaupt nicht, diesen Beitrag...
    Ob ich nun die Norisbank nenne, oder die BLZ, wir sind hier im Internet, da kann jeder alles finden. Sicher gibts auch noch andere Banken, die kostenlose Konten für jedermann anbieten, aber ich hab keine Lust, danach zu suchen. Googlen hilft meist weiter.


    Und..
    wer gern gegen Windmühlen kämpfen möchte, soll das tun, aber schon Don Quijote war nicht sooo erfolgreich damit. Interessanterweise sind es oft die Empfänger von Transferleistungen, die den ganzen Tag auf irgendwelche Windmühlenflügel zureiten...aber klar, diese Menschen haben ja auch viel Zeit...


    Manchmal muss man einfach lösungsorientiert denken. Und ohne Konto siehts heut einfach mal schlecht aus. Deswegen wird ja hier auch rumgejammert.


    Und ich leide weder an Inkontinenz noch an fehlender Artikulationsmöglichkeit. Aber danke für den Tip.


    Gruß

    Die Postbank kündigt allen, die eine Kontopfändung haben das Konto. Auch Nicht-Hartzies.
    Dann gibts von dort nichtmal mehr ein Sparbuch.


    Kämpf nicht gegen Windmühlen, kümmer dich lieber um ein neues Konto.
    Die Bank mit der BLZ 10077777 bietet das kostenlos und auf Guthabenbasis für jeden.
    Von deren Konten kann man bei der Post am Automaten Geld abheben.


    Ich sehe irgendwie keinen Grund darin, an einer Bank festzuklammern, die jemanden als Kunden nicht will.


    Aber wenn du meinst, dann kämpfe weiter und reibe dich auf. Sind ja deine Nerven.

    Hallo!


    Keinesfalls ist man Kindern automatisch bis zum 25. Lebensjahr unterhaltspflichtig. Es gibt im SGB II eine Regelung, nach der diese jungen Volljährigen nicht in einer eigenen Wohnung leben sollen, sondern bei den Eltern, oder einem Elternteil. Unterhaltsrechtlich ist das aber unrelevant.


    Volljährigen Kindern ist man nur während der allgemeinen Schulausbildung und der Ausbildung/Studium unterhaltsverpflichtet. In deinem Fall bist du also nicht mehr unterhaltspflichtig, solange sie nichts macht.


    Wenn du sie rausschmeisst, könnte sie Druck von der SGB II Behörde bekommen, aber vielleicht wäre das mal ein wenig heilsam. Solange du nachvollziehbar darlegen kannst, warum deine Tochter nicht mehr bei dir wohnen kann, sollte es aber letztendlich keine Probleme geben.


    Zu der erbrechtlichen Sache möchte ich nichts sagen.

    Hallo!


    Die Anwältin hat wohl recht.


    Bei Heirat ändern sich die Unterhaltspflichten und deine Eltern werden mit der Änderung des Vetrages durchkommen, da sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben.


    Einfach später heiraten ;-)


    VG

    Hallo!


    Ihr könnt bei eurem Sozialamt für das familiengepflegte Kind Leistungen nach dem SGB XII beantragen. Das liegt normalerweise beim doppelten Regelsatz monatlich, Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt.


    Stellt den Antrag so schnell wie möglich, bewilligt wird erst ab Antragsdatum.


    VG

    Hallo!


    Wenn der Kindesunterhalt, den du zahlst tituliert ist, kann dieser bei der Berechnung von SGB II vom Einkommen abgesetzt werden nach § 11 Abs 2 Nr. 7 Sgb II.


    Beantrage dies entsprechend bei deiner SGB II Stelle und reiche dort Nachweise der monatlichen Zahlungen ein.


    VG

    Hallo!


    Es gibt eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung.


    Der Erfolg ist jedenfalls was die Zahlung von laufendem Unterhalt angeht, eher gering. Wenn du einen vollstreckbaren Titel hast, versuche lieber damit etwas zu erreichen.


    Bei Kindesunterhalt hilft auch ein Beistand vom Jugendamt weiter, dies ist für dich auf jeden Fall kostenfrei, und dieser macht auch, wenns gar nicht anders mehr geht, Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung.


    VG