Beiträge von Dumpi

    Hallo!



    Einkommen 1.600 €
    Fahrtkosten (15 km x 2 x 0,30 x 220 /12) 165 €
    Verbleibt 1.445 €


    Tabellenbetrag 2.Stufe (eine Stufe hochgestuft, da nur ein Unterhaltsberechtigter) 291 €
    Wenn Fahrtkosten berücksichtigt werden, kann kein alter vorhandener Kredit für ein Auto berücksichtigt werden.


    Gruß

    Hallo!


    Es ist aber auch möglich, dass das jüngere Kind aufgrund des niedrigeren Regelsatzes und dem Einkommen aus Unterhalt des Kindesvaters und Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II Leistungen hat. Dann könnte man für dieses Kind Wohngeld beantragen.


    Du solltest bei deiner Arge nachfragen, oder den Bescheid nochmal gründlich lesen.


    Gruß

    Dies wird durchaus kontrovers diskutiert:


    Das OLG Dresden schreibt:


    "Allenfalls ließe sich umgekehrt die Frage stellen, ob einem Umschüler tatsächlich nur der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen zugute kommen soll (so allerdings das in anderer Besetzung ergangene Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Dresden vom 20. 1. 1999, FamRZ 1999, 1015; ebenso OLG Dresden - 10. Zivilsenat - FPR 2003, 481; dagegen mit Recht OLG Dresden - 22. Zivilsenat -, Beschlüsse vom 9. 2. 2001, 22 UF 590/00 und vom 23. 7. 2004, 22 UF 117/04). Denn die mit einer beruflichen Betätigung typischerweise verbundenen besonderen Aufwendungen, die auch nicht in jedem Fall als berufsbedingter Mehraufwand i.S.v. Ziff. 10.2 der Unterhaltsleitlinien quantifizierbar sein werden, treffen einen Umschüler häufig in gleicher Weise wie einen Beschäftigen in einem regulären Erwerbsverhältnis; das gilt jedenfalls dann, wenn die Umschulung, wie hier, nach den mit ihr verbundenen Unterrichts- und Ausbildungszeiten den Unterhaltspflichtigen in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, wie wenn er vollschichtig in Arbeit stände. Auch die mit dem höheren Selbstbehalt des Erwerbstätigen verbundene Anreizfunktion lässt sich aus Sicht des Senats bei einem Umschüler nicht von vornherein ausschließen; denn die Erwägung, denjenigen Unterhaltsverpflichteten (auch finanziell) besonders zu motivieren, der sich mit Erfolg um die Erzielung von Erwerbseinkommen bemüht, trifft auf den Umschüler sogar in besonderem Maße zu, weil es hier nicht nur um den Erhalt des während der Umschulung selbst erzielten Einkommens geht, sondern darüber hinaus um die mittel- und langfristige Verbesserung der Arbeitsmarktchancen des Umschülers, die wiederum gerade auch dem Unterhaltsberechtigten zugute käme (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, FamRZ 1999, 1015, 1016; OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1215, 1216; Scholz in Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 2 Rdn. 266; Schumacher in: Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. 2004, Rdn. 3197; Palandt/Diederichsen, 65. Aufl. 2005, § 1603 BGB Rdn. 32)"


    Kommt also ein wenig darauf an, wo du wohnst....

    Hallo!


    Ja, die Erhöhung des Selbstbehaltes war anfang des Jahres im Gespräch, man muss aber abwarten, was passiert, genauere Infos dazu gibt es noch keine.


    Änderungstermin wäre wohl der 01.07.


    Gruß

    Du hast mehr Kindergeld und mehr Unterhaltsvorschuss erhalten, aber bei der Berechnung von SGB II sind diese höheren Beträge nicht angerechnet worden. Dies hätte dir wohl auffallen müssen, hättest du weniger Geld erhalten, möchte ich wetten, hättest du am nächsten Tag bei deiner Arge vorgesprochen.


    Ergo: Zuviel erhalten, du wirst es wohl zurückzahlen müssen.

    Hallo!
    Nein, die Kinder, die auf eigenen Füßen standen, die werden bei Antrag SGB II aufgefordert, in den Haushalt eines Elternteiles zurückzukehren.Bei unter 25 jahrügen wird immer, egal, wo sie vorher gewohnt haben, davon ausgegangen, dass sie im Haushalt eines Elternteils wohnen können (ausgenommen U 25 mit eigenen Kindern im eigenen Haushalt).
    Gruß

    Vielleciht kann dir das Amt weiterhelfen. Die sind für beide Seiten da, auch wenn es manchmal anders scheint.


    Hallo!


    Das Jugendamt ist nicht befugt den Unterhaltspflichtigen zu beraten. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bleibt die Rechtsberatung (neben Ausnahmen) den Anwälten vorbehalten.


    Eine Ausnahmeregelung für das Jugendamt besteht nicht. Es ist lediglich berechtigt und verpflichtet, denjenigen Elternteil (egal ob Mutter oder Vater) zu beraten und zu unterstützen, der entweder dass alleinige Sorgerecht hat oder (bei gemeinsamer Sorge), bei dem sich das Kind in überwiegender Obhut befindet (§ 18 SGB VIII).


    Davon zu unterscheiden ist die vorgeschriebene Belehrung des Mitarbeters des Jugendamtes in seiner Eigenschaft als Urkundsperson (§ 17 BeurkG).


    Dem Unterhaltspflichtigen bleibt der Gang zum anwalt, um sich in entsprechender Weise zu informieren.


    Gruß

    Jetzt gerade verstehe ich die weitergehende Frage nicht. Hatte doch geschrieben: Er "hat" eine fertige Ausbildung/Studium. Eine zweite Ausbildung bzw. Studium etc. müssen Eltern ihren Kindern nicht finanzieren. Wenn er sich weiterbilden möchte, muß er herausfinden, wie das möglich sein könnte - ohne Eltern -.
    .


    Hallo!
    Das ist nicht ganz korrekt so. Es gibt Fälle, wo ein Studium aufgrund der aufbauenden Weiterbildung auf den erlernten Beruf auch noch eine Unterhaltspflicht begründet. Wenn man zum Beispiel die Studienzulassung nur mit der entsprechenden Vorausbildung erreicht. Oder der Studiengang originär auf die Ausbildung aufbaut, insoweit war hesebo schon richtig informiert.


    In diesem Fall sehe ich aber keine Verbindung zwischen Studium und der vorherigen Ausbildung. Da diese abgeschlossen ist, besteht somit keine weitere Unterhaltspflicht.


    Viele Grüße

    Dein "Wissen" ist falsch. Du bist noch U25 (unter 25jährig) und bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind die Eltern für ihre Kinder unterhaltsverpflichtet. Und dies gilt auch für dich, wenn du gerade keine Ausbildung machst. Im Gegenteil; Eltern sind dazu verpflichtet, ihren Kindern "eine" Ausbildung zu finanzieren, also sie in der Zeit zu unterstützen. Das heißt im Klartext sogar, dass dein Vater dich also a) bis zum 25. Lebensjahr nicht rauswerfen darf, solange du wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stehen kannst und b), dass er dich - wenn du vielleicht erst "spät" eine Ausbildung anfängst und vielleicht schon nicht mehr zu Hause lebst, bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch unterstützen muß. Das ist gesetzlich so vorgesehen.


    Hallo!
    Sorry, diese Aussage ist schlicht falsch.
    Hier werden zwei verschiedene gesetzliche Regelungen verquickt.


    Fakt ist, eine Unterhaltspflicht besteht in diesem Falle nicht, da der junge Volljährige sich weder in Schul- noch anderer Ausbildung befindet.


    Fakt ist auch, dass es einen Anspruch auf Alg 2 gibt, bei unter 25 jährigen aber davon ausgegangen wird, das diese noch zu Hause wohnen können. Hier gibt es nur wenige Ausnahmefälle, denen meist über das Jugendamt oder den sozialen Dienst, quasi bescheinigt wird, dass sie eben nicht bei einem der Elternteile leben können, aus welchen Gründen auch immer.


    Wenn er sich selber unterhalten kann, kann jeder unter 25 jährige alleine leben, warum auch nicht.


    Viele Grüße

    Hallo!


    Lass dich nicht verrückt machen, solange ihr nicht zusammen wohnt, wohnt ihr nicht zusammen.


    Du hast Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, der allerdings als Einkommen vom SGB II Anspruch abgezogen wird. Die Arge oder wer auch immer bei dir Alg 2 auszahlt, wird sich um die Unterhaltsheranziehung kümmern. Wenn der Vater nicht zahlen kann, werden die das feststellen.


    Der Alleinerziehungszuschlag steht dir auch auf jeden Fall zu.


    Viele Grüße

    Hallo!


    Scheint ein kompetenter Arge Mitarbeiter zu sein. Es ist in Wahrheit so, dass Alg Bezieher sogar für die Umgangszeiten Alg 2 für das Kind beantragen können.


    Ihr solltet das aussitzen, das ist ein Problem, was die KM mit ihrer Arge hat. Sie muss sich also drum kümmern.


    VG

    Hallo!


    Alle Kinder sind gleichberechtigt. Es wird also berechnet, wieviel der KV monatlich an Kindesunterhalt zahlen kann (ohne andere Abzugsposten halt alles über dem Selbstbehalt).


    Falls er so viel verdient, dass für alle der volle Unterhalt gezahlt werden kann, gut. Falls nicht, wird der zur Verfügung stehende Betrag entsprechend der Altersstufen auf die Kinder aufgeteilt.


    Bitte beachten, die neue Düsseldorfer Tabelle ist auf 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt, er wäre also eine Einkommensstufe nach unten zu stufen.


    VG

    Hallöchen..


    wirr finde ich meinen Beitrag nun wirklich nicht wirr und das es früher Sozialhilfe war weiß ich auch. Weiß auch das Kindergeld und UVS als einkommen angerechnet wird...


    Und das Jugendamt hatte mir gesagt das die Arge für den Unterhalt dann aufkommt, wenn die nicht mehr zahlen..


    Und wo ist dann hier die Frage?
    Du bekommst für das Kind dann den vollen SGB II Satz ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschuss.
    Ob die Arge das nun Unterhalt nennt, ist egal, es ist wohl so gemeint wie Lebensunterhalt.

    Hallo!


    Ich finde deinen Beitrag etwas wirr, aber ich hab folgende Erklärung.


    Du bekommst zur Zeit SGB II plus Unterhaltsvorschuss, der bei der Berechnung des SGB II als Einkommen angerechnet wird. Wenn der UV wegfällt, wird er natürlich auch nicht mehr als Einkommen angerechnet. Finanziell ändert sich für dich also nichts, ausser dem erhöhten Regelsatz für das Kind.


    Im übrigen ist nicht der Staat für Kinder zuständig, sondern erstmal die dazugehörigen Eltern. Es gibt gottlob in diesem Staat ein Netz, damit niemand ganz nach unten durchfällt. Diese Leistungen nannte man früher Sozialhilfe, heute heisst es anders, ist aber grundsätzlich das Gleiche. Das ist also was völlig anderes, als Sundown sagt, der Staat lässt Alleinerziehende hängen.


    Ich und mit mir viele andere Berufstätige finanzieren mit unseren Steuern viele fremde Kinder. Zusätzlich zu meinen eigenen, die ich auch alleine erziehe. Wenn also vom "Staat" gesprochen wird, bitte ich zu bedenken, dass dahinter immer die arbeitenden und steuerzahlende Bevölkerung steht. Und mal ehrlich, was hab ich mit fremder Leuts Kinder zu tun?


    Etwas oT, aber ich denke, die eigentliche Frage ist auch beantwortet.


    Viele Grüße

    Die Unterhaltsänderung ist eine Gesetzesänderung. Daran hat man sich zu halten, auch ohne Aufforderung.


    Vor allem, wenn wie hier ein Unterhaltstitel besteht. du musst also ab dem 01.01.2010, und auch schon im Januar den entsprechenden Betrag der im Titel festgesetzt ist zahlen, ich gehe davon aus, dass der Titel dynamisch ist und auf XX % des Mindestunterhaltes lautet.

    Selbst wenn er Unterhalt zahlen würde, da dies als Einkommen beim Hartz 4 abgezogen wird, hast du davon keinen Cent mehr Geld in der Börse...

    Hallo nochmal!


    Ein wenig erübrigt sich deine Frage beim genauen lesen der Richtlinie. Es kommt nicht auf die genau hälftige "Aufteilung" des Kindes an.


    Eine Berücksichtigung der finanziellen Situation kann es nicht geben, das Unterhaltsvorschussgesetz regelt den Sachverhalt abschliessend.


    Die Richtlinien gelten in jedem Bundesland, das UVG ist ein Bundesgesetz. (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung Herausgeber: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), findet man übrigens auch bei Google...


    Viele Grüße