Dies wird durchaus kontrovers diskutiert:
Das OLG Dresden schreibt:
"Allenfalls ließe sich umgekehrt die Frage stellen, ob einem Umschüler tatsächlich nur der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen zugute kommen soll (so allerdings das in anderer Besetzung ergangene Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Dresden vom 20. 1. 1999, FamRZ 1999, 1015; ebenso OLG Dresden - 10. Zivilsenat - FPR 2003, 481; dagegen mit Recht OLG Dresden - 22. Zivilsenat -, Beschlüsse vom 9. 2. 2001, 22 UF 590/00 und vom 23. 7. 2004, 22 UF 117/04). Denn die mit einer beruflichen Betätigung typischerweise verbundenen besonderen Aufwendungen, die auch nicht in jedem Fall als berufsbedingter Mehraufwand i.S.v. Ziff. 10.2 der Unterhaltsleitlinien quantifizierbar sein werden, treffen einen Umschüler häufig in gleicher Weise wie einen Beschäftigen in einem regulären Erwerbsverhältnis; das gilt jedenfalls dann, wenn die Umschulung, wie hier, nach den mit ihr verbundenen Unterrichts- und Ausbildungszeiten den Unterhaltspflichtigen in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, wie wenn er vollschichtig in Arbeit stände. Auch die mit dem höheren Selbstbehalt des Erwerbstätigen verbundene Anreizfunktion lässt sich aus Sicht des Senats bei einem Umschüler nicht von vornherein ausschließen; denn die Erwägung, denjenigen Unterhaltsverpflichteten (auch finanziell) besonders zu motivieren, der sich mit Erfolg um die Erzielung von Erwerbseinkommen bemüht, trifft auf den Umschüler sogar in besonderem Maße zu, weil es hier nicht nur um den Erhalt des während der Umschulung selbst erzielten Einkommens geht, sondern darüber hinaus um die mittel- und langfristige Verbesserung der Arbeitsmarktchancen des Umschülers, die wiederum gerade auch dem Unterhaltsberechtigten zugute käme (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, FamRZ 1999, 1015, 1016; OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1215, 1216; Scholz in Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 2 Rdn. 266; Schumacher in: Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. 2004, Rdn. 3197; Palandt/Diederichsen, 65. Aufl. 2005, § 1603 BGB Rdn. 32)"
Kommt also ein wenig darauf an, wo du wohnst....