Denny
Ich weiß, was du meinst, und was titulierte "Unterhaltsansprüche" betrifft, mag das sicherlich zutreffend sein. Im vorliegenden Fall aber geht es icht um titulierte und/oder notariell vereinbarte "Unterhaltsansprüche", sondern um Schulden, nämlich um "Rückstände", also "alten" Ansprüchen, die nicht bedient (gezahlt) wurden in der Vergangenheit, wie der Fragesteller "Helmut K." wiederholt schreibt. Das ist natürlich - nicht nur juristisch gesehen - etwas anderes. Laufende Unterhaltsverpflichtungen sind - wie das Wort schon sagt -: "Verpflichtungen", aber noch keine Schulden.
Hallo lirafe, danke erst einmal für die Antwort. Meine Situation ist ähnlich wie die von "Helmut K". Ich zahle laufenden Unterhalt und zahle zusätzlich 50,00 Euro monatlich an die Arge an Rückstand ab. Da wir ergänzende Leistungen von der Arge erhalten habe ich beantragt, die monatliche Belastung von 50,00 Euro bei der Ermittlung meines Gesamtbedarfs mit anzurechnen. Wie bereits geschildert mit negativem Erfolg. Den laufenden Unterhalt berücksichtigt die ARGE.
LG Denny