Hallo,
zu den Kaptialerträgen folgendes:
Die ARGE erhält durch Datenabgleich mit z. B. dem Bundesamt für Finanzen (oder wie das heißt) Kenntnis davon dass du z. B. einen Kaptialertrag in Höhe von 212 EUR aus dem Jahr 2008 hast.
Hier wird der ARGE auch die Bank bzw. Versicherung genannt (z. B. Sparkasse, Bay.Versicherungskammer, etc.)
Am besten mal bei der ARGE nachfragen bei welcher Versicherung, Institut der Kaptialertrag entstanden sein soll, vieleicht können die von der ARGE dir auch eine Kopie des Datenabgleiches zuschicken. DAnn kannst du das ganze vieleicht aufklären.
Am besten du machst die Anfrage schriftlich und setzt eine Frist bis wann du eine Antwort erwartest und bittest gleichzeitig um Fristverlängerung für dich damit du die Sache aufklären kannst.
(Kaptialerträge werden angerechnet).
Zu dem "Ablehnungsbescheid" nehme ich an, dass es sich um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid handelt.
Dieser wird nach § 48 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) gemacht.
Dieser Paragraph lautet wie folgt:
1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Deiner Mitwirkungspflicht bist du deiner Aussage nach ja nachgekommen. An deiner Stelle würde ich schriflichen Widerspruch einlegen, da es sich hier nicht um vorsatz oder grobe fahrlässigkeit deinerseits handelt.
Zudem ist auch nach dem SGB X eine Anhörung durch die ARGE vorzunehmen (§24 SGB X) wenn ein belastender Bescheid erlassen wird (was bei dir ja zutrifft).
In einem Monat in dem du für 2 Wohnungen Miete zahlen musst, wird nur eine Miete gewährt, meistens verrechnen dies die ARGE´n auch untereinander. Ebenso die Regelleistung, da es sich hierbei um Bundesmittel handelt.
Wenn du bei der neuen ARGE den Antrag bereits abgegeben hast, würde ich dort nochmals einen dringenden Termin vereinbaren und eine Auszahlung der Leistungen fordern, zumindest einen Teilbetrag damit du etwas zum Leben hast.
Hoffe ich habe nun nichts durcheinander gebracht und konnte evtl. weiterhelfen.
Gruß Moggele
(es handelt sich hierbei um keine verbindliche Rechtsauskunft)