Beiträge von Moggele

    Guten Morgen,


    solltet ihr erst zusammengezogen sein und eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Antrag verneint haben (da gibt es ein extra Formular für die "VE") hat das Amt keine Möglichkeit auch zusammen als Bedarfsgemeinschaft zu berechnen.


    Dies geht auch aus dem §7 SGB II hervor.


    ((3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.)


    Weshalb wollen die denn vorbei kommen? Habt ihr angegeben eine WG zu sein oder eine Partnerschaft ohne die Voraussetzungen einer Verantwortungs- u. Einstehensgemeinschaft?


    Gruß Moggele

    Hallo,


    die Möglichkeit einer längeren Ortsabwesenheit (nach Genehmigung) besteht.
    Hierbei ist aber Voraussetzung, dass du die Regelung nach § 428 (SGB III) unterschrieben hast.
    Hierbei erklärst du, dass du zum frühesten Zeitpunkt in Rente gehst, an dem du ohne Abschläge Rente beziehen kannst (soweit meine Kenntnis).


    Sprich am besten mit deinem Arbeitsvermittler/Fallmanager darüber.


    Gruß Moggele


    (es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsverbindliche Antwort)

    Hallo,


    zu den Kaptialerträgen folgendes:


    Die ARGE erhält durch Datenabgleich mit z. B. dem Bundesamt für Finanzen (oder wie das heißt) Kenntnis davon dass du z. B. einen Kaptialertrag in Höhe von 212 EUR aus dem Jahr 2008 hast.
    Hier wird der ARGE auch die Bank bzw. Versicherung genannt (z. B. Sparkasse, Bay.Versicherungskammer, etc.)
    Am besten mal bei der ARGE nachfragen bei welcher Versicherung, Institut der Kaptialertrag entstanden sein soll, vieleicht können die von der ARGE dir auch eine Kopie des Datenabgleiches zuschicken. DAnn kannst du das ganze vieleicht aufklären.


    Am besten du machst die Anfrage schriftlich und setzt eine Frist bis wann du eine Antwort erwartest und bittest gleichzeitig um Fristverlängerung für dich damit du die Sache aufklären kannst.


    (Kaptialerträge werden angerechnet).



    Zu dem "Ablehnungsbescheid" nehme ich an, dass es sich um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid handelt.
    Dieser wird nach § 48 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) gemacht.
    Dieser Paragraph lautet wie folgt:


    1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
    1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
    2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
    3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
    4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.


    Deiner Mitwirkungspflicht bist du deiner Aussage nach ja nachgekommen. An deiner Stelle würde ich schriflichen Widerspruch einlegen, da es sich hier nicht um vorsatz oder grobe fahrlässigkeit deinerseits handelt.
    Zudem ist auch nach dem SGB X eine Anhörung durch die ARGE vorzunehmen (§24 SGB X) wenn ein belastender Bescheid erlassen wird (was bei dir ja zutrifft).


    In einem Monat in dem du für 2 Wohnungen Miete zahlen musst, wird nur eine Miete gewährt, meistens verrechnen dies die ARGE´n auch untereinander. Ebenso die Regelleistung, da es sich hierbei um Bundesmittel handelt.



    Wenn du bei der neuen ARGE den Antrag bereits abgegeben hast, würde ich dort nochmals einen dringenden Termin vereinbaren und eine Auszahlung der Leistungen fordern, zumindest einen Teilbetrag damit du etwas zum Leben hast.



    Hoffe ich habe nun nichts durcheinander gebracht und konnte evtl. weiterhelfen.


    Gruß Moggele


    (es handelt sich hierbei um keine verbindliche Rechtsauskunft)

    Guten Morgen,


    der für einen zuständige Arbeitsvermittler vereinbart mit seinem Kunden die Höhe des "Vermittlungsbudget´s". In diesem sind auch die Kosten für Bewerbungen und Reisekosten für Vorstellungsgespräche enthalten.
    Am besten mal mit dem Vermittler sprechen.
    Für schriftliche Bewerbungen werden meines wissens weiterhin 5 EUR erstattet (Nachweis der Bewerbung ist vorzulegen). Für online-Bewerbungen werden normalerweise keine Kosten erstattet.
    Würde dies aber auch nochmal beim Vermittler hinterfragen da man sich bein manchen Firmen ja nur online bewerben kann.

    Guten Morgen,


    Sanktioniert wirst nur du. Die Höhe der Sanktion richtet sich danach, was du "getan" hast. Normalerweise ist die Dauer der Sanktion 3 Monate.
    Eventuell hast du in dieser Zeit einen Anspruch auf Lebensmittelgutschein. Diesen musst du extra beantragen (formlos).


    Ob deine Miete auch von der Sanktion betroffen ist, lässt sich so nicht sagen, da sich dies eben nach der Höhe der Sanktion richtet und danach ob du bereits Sanktionen hattest.


    Schönen Tag noch!

    Guten Morgen,


    die Versicherungspauschale (30 EUR) wird abgesetzt (normalerweise), zudem werden die Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung die du natürlich nachweisen musst vom Einkommen abgesetzt. Evtl. verlangt die ARGE/JobCenter einen Nachweis, dass die KFZ-Versicherung tatsächlich auf dich selbst läuft und auch von dir bezahlt wird.


    Die Fahrtkosten werden lediglich für die einfache Strecke mit 0.20 EUR/km abgesetzt.


    Schönen Tag noch.

    Hallo,


    wurde dies in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart?
    Für was hast du die Sanktion bekommen und in welcher Höhe?
    Wurdest du vor der Sanktion angehört?

    45 EUR Lebensmittelgutschein für den vollen Monat erscheint mir etwas wenig, wobei dies sich ja auch nach der Höhe der Sanktion richtet. Wenn du weniger als 100% Sanktion hast erhältst du ja eigentlich noch Geld von der ARGE.
    Wenn du vor dem Sanktionsbescheid nicht angehört worden bist liegt ein Verfahrensfehler durch das Amt vor.


    Schönen Tag noch!

    Hallo,


    die Leistungen werden monatlich im vorraus ausgezahlt. Das heißt, dass zu zum 1. des Monats Anspruch auf dein Geld also auch auf den Scheck hast.


    Die Auszahlung wird durch das Programm automatisch veranlasst (soweit mein Kenntnisstand) meistens erfolgt dies am vorletzten Fr. des Monats, damit das Geld bzw. der Scheck am 1. da ist.


    An deiner Stelle würde ich mich nochmals bei dem JobCenter erkundigen wann genau dein Scheck rausgegangen sein soll. Für das Oktobergeld müsste der "Zahlungslauf" bereits am 19. September gewesen sein, dann wäre auch dein Scheck pünktlich bei dir.
    Sollte die Auszahlung erst später manuell vom Sachbearbeiter veranlasst worden sein, kommt dein Scheck auch nicht pünktlich (das passiert z. B. wenn irgendeine Änderung eingetreten ist).


    Hoffe das hilft dir weiter.

    Hallo,


    evtl. könntest du für dich einen Anspruch auf "Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft" haben (§ 22 Abs. 7 SGB II). Würde hierzu einen formlosen schriflichen Antrag bei der ARGE /JobCenter stellen.


    LG Moggele

    Hallo Mausezahn,


    solange dein Kind noch nicht 3 Jahre alt ist, kann die ARGE/JobCenter von dir nicht verlangen arbeiten zu gehen, da du Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen kannst.


    Wenn du jedoch von dir aus arbeiten gehen möchtest kannst du das gerne tun.
    Das Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
    Solange du jedoch noch keine Arbeit hast, dich aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst (so drückt es das Amt aus) hast du evtl. Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
    Am besten gehst du mal bei der Agentur f. Arbeit vorbei und erkundigst dich ob du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast wenn du dich im Umfang von z. B. 20 Std/wchtl. dem Arbeitsmarkt zur verfügung stellst. Natürlich wollen die auch wissen ob in dieser Zeit die Kinderbetreuung gesichert ist (Kindergartenplatz vorhanden oder andere Betreuung?).


    LG Moggele