Beiträge von Moggele

    Wegen der Fahrkarte kannst du Leistungen über die Arbeitsvermittlung bentragen. Lass dir hierzu bei deinem Arbeitsvermittler schnellstmöglich einen Termin geben.


    Hast du den Arbeitsvertrag bei der Leistungsabteilung vorgelegt?
    Wenn du jetzt vollen Anspruch auf Leistungen hast, dann wirst du mit dem GEhalt aus November dass dir im Dezember ausbezahlt wird nicht den kompletten Bedarf decken können wenn du nur eine Woche arbeitest.
    Bestehe am besten schriftlich darauf, dass der Dezember mit einem Schätzwert berechnet wird und du zumindest eine Teilauszahlung erhältst, da du wie gesagt wahrscheinlich deinen Bedarf mit dem Novembergehalt noch nicht decken kannst.


    Anders sähe es aus, wenn du das Gehalt von Nov. im Nov. und das Gehalt Dez. im Dez. bekommen würdest. Einkommen wird nach dem Zufluss angerechnet. Das heißt, z. B. GEhalt für Dezember geht dir am 31.12. auf dem Konto ein dann wird es noch für Dezember angerechent weil du in diesem Monat darüber verfügen kannst.

    Ob Leistungsanspruch besteht richtet sich nach § 7 SGB II. Oft arbeitet die ARGE in solchen Fällen mit dem zuständigen Ausländeramt zusammen um den tatsächlichen Status zu erklären.


    Es können jedoch keine Sozialleistungen beantragt werden wenn z. B. der hier lebende Ehepartner eine sogenannte "Verpflichtungserklärung" abgegeben hat.
    Das heißt, dass er sich dafür verbürgt, dass keine Sozialleistungen benötigt werden weil er für den Lebensunterhalt etc. der Partnerin aufkommt.
    Diese Verpflichtungserklärung wird oft von den Ausländerämtern verlangt.

    Oft wird Weihnachtsgeld als einmalige Einnahme auf mehrere Monate verteilt angerechnet (bis zu 6 Monaten).
    Es darf jedoch nicht das volle Weihnachtsgeld (z. B. 600 EUR auf 6 Monate wären 100 EUR) angerechnet werden. Hier sind ebenfalls Freibeträge zu gewähren.


    Wenn deine Frau z. B. ihr Weihnachtsgeld jetzt mit dem Gehalt im Nov. erhält, kann es auf 6 Monate (also von Dezember - Mai) angerechnet werden, auch wenn ihr jetzt nur eine Bewilligung bis März erhalten habt.


    Die ARGEn verfahren bei der Anrechnung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Uraubsgeld) unterschiedlich.


    Die Anrechnung auf mehrere Monate verteilt ist meist günstiger als eine einmalige Anrechnung (auch wenn das von vielen nicht so gesehen wird)



    Auszug aus den Hinweisen zu §11 SGB II
    1.
    2.2 Einmalige Einnahmen
    (1) Bei einmaligen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt es sich um Bezügebestandteile, die lediglich einmal gewährt werden (z.B. Jubiläumszuwendung, Abfindung, Leistungsprämie, einmaliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld).


    Einmalige Einnahmen
    (11.10)
    (2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen. Dies betrifft insbesondere jährlich wiederkehrende Arbeitsentgelte (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld).
    Einkünfte in
    unregelmäßi-gen Abständen
    (11.11)
    (3) Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (Verteilzeitraum) und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V). Sind Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen. Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden.


    Der Verteilzeitraum wird weder durch das Ende eines Bewilligungs-abschnitts noch durch eine kurzzeitige Unterbrechung des Leis-tungsbezuges begrenzt.

    Hallo,


    deine Schwiegermutter soll sich an das zuständige Sozialamt wenden, da sie dann (ab Geburtstag, 65J.?) Anspruch auf Grundsicherung (nach dem SGB XII) hat, für den Zeitraum bis zur Rente.


    Sollte die Rente den Bedarf nicht abdecken kann sie weiterhin Grundsicherung erhalten.

    Hallo,


    bei euch triftt § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X zu nicht § 45 SGB X.


    Nach § 48 SGB X ist eine Aufhebung aufgrund folgendem möglich:
    (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
    1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
    2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
    3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

    Viele ARGEn lassen sich die Rückzahlung des Darlehens für die Kaution auf "freiwilliger Basis" erklären.
    Das sieht oft so aus, dass der Kunde schriftlich erklärt, dass er sich mit einer Rate in Höhe von ... zur Rückzahlung bereiterklärt und hierbei auch erklärt dass dies bis auf Widerruf erfolgt.
    So kommt die ARGE wieder zu ihrem GEld und der Kunde kann jederzeit sagen dass er dir Rate nicht mehr möchte.
    Bei komplett erfolgter Rückzahlung des Kautionsdarlehens kann dies dann vom Vermieter direkt an den Mieter ausbezahlt werden.

    Ob bereits Unterstützung in der Ausbildung durch die Eltern geleistet wurde interessiert doch das Amt nicht.
    Das Gesetz sagt dass bis 25 für die Kinder aufzukommen ist...
    Ob bereits "genügend" Unterhaltsleistungen gezahlt wurden wird nicht überprüft.



    Alg 2 ist somit für die Bedarfsgemeinschaft Eltern und Kinder unter 25 Jahren zu beantragen, wenn Bedarf besteht.

    Einkommen wird nach dem "Zuflussprinzip" angerechnet.
    Wenn du es also noch im Juni bekommen hast wird es dir da angerechnet und du musst zurückzahlen.


    Dazu gibt es bereits mehrere Fragen und Anworten im Forum.

    Widerspruchsfrist beträgt ein Monat (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid; sollte diese fehlen hast du sogar 1 Jahr Zeit Widerspruch einzulegen)
    sollte die Widerspruchsfrist bereits verstrichen sein, hast du die Möglichkeit einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

    Was steht denn genau in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid?


    Nach § 48 SGB X ist eine Aufhebung aufgrund folgendem möglich:
    (1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
    1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
    2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
    3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.


    Das von dir genannte Urteil stellt wie gesagt auf den Vertrauensschutz ab.
    Ich gehe davon aus, dass bei dir im Bescheid der § 48 Nr. 3 des Abs. 1 SGB X genannt ist. Dann wäre es (meiner Meinung nach) richtig dass du zurückzahlen musst.


    Wenn du jedoch der Meinung bist dass der Bescheid falsch ist, dann leg Widerspruch ein.
    Hierzu musst du begründen weshalb du der Meinung bist dass der Bescheid bzw. die Anrechnung falsch ist.
    Beachte auch die Widerspruchsfrist von einem Monat.
    Sollte diese bereits vorbei sein hast du noch die Möglichkeit einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

    30 EUR Versicherungspauschale werden bei volljährigen (also ab 18) abgesetzt (auch wenn nur Kindergeld bezogen wird) auch wenn keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde oder vorhanden ist.


    bei unter 18-jährigen wird die Pauschale nur bei entsprechend abgeschlossenen Versicherungen/nachgewiesenen Versicherungen gewährt.


    § 6 Alg II-V
    1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,


    2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, (Stand 01.08.2009)

    Guten Morgen,


    §22 Abs. 1 SGB II :Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.


    Das heißt, solltest du eine Rückzahlung erhalten erhältst du im folgenden Monat weniger Mietkosten.
    Die Gutschrift darf in diesem Sinne nicht als "Einkommen" (§ 11 SGB II) angerechnet werden.


    Sollten in der Gutschrift Kosten für z. B. Warmwasser mit enthalten sein, dürfen diese nicht Mietmindernd angerechnet werden, da Warmwasserkosten zu den Kosten für Haushaltsenergie zählen und in der Regelleistung enthalten sind.

    Für Versicherungen werden keine extra Leistungen gewährt.
    Sofern du Einkommen hast, wird dir hier eine Pauschale in Höhe von 30 EUR für Versicherungen abgesetzt.


    Für Warmwasser werden normalerweise bei einer erwachsenen alleinstehenden Person 6,79 EUR (wenn ichs richtig im Kopf habe) aus den Heizkosten herausgerechnet.
    Wenn ihr natürlich mehrere Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaft seit, sind es andere Sätze. Kommt auch auf das alter von vorhandenen Kindern an.


    Wenn für Warmwasserkosten ein seperater Betrag in deinem Mietvertrag aufgeführt ist wird natürlich dieser nicht berücksichtigt.

    Hallo,


    nach dem SGB II (§7 Abs. 5) erhält deine Frau keine Leisungen über die ARGE während der Ausbildung, da ihre Ausbildung föderungsfähig ist, dass heißt dass sie BAB erhält.


    Für deine Frau kann jedoch ein Zuschuss für die "ungedeckten" Mietkosten gewährt werden (§ 22 Abs. 7 SGB II). Dies müsst ihr aber gesondert beantragen da die ARGE diesen von sich aus meist nicht gewährt.


    Sollte sie bereits über die BAB Mietkosten erhalten wird sich wahrscheinlich bei der ARGE nichts errechnen.


    Die ARGE müsste dein Frau bei der Berechnung als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigen, so dass du die Regelleistung weiterhin in Höhe von 90 % erhältst sowie das Sozialgeld für euer Kind und die Mietanteile für dich und dein Kind.


    Während der Ausbildung ist deine Frau pflichtversichert über den Ausbildungsbetrieb.
    Du könntest somit von der ARGE als familienversichert bei der Krankenkasse angemeldet werden.


    Wenn die ARGE nun die Ausbildungsvergütung deiner Frau sowie das BAB als Einkommen angrechnet erscheint mir das nicht richtig.

    Natürlich sind die Sparbücher der Kinder anzugeben wenn sie auf deren Namen laufen, da sie Vermögen der Kinder sind (auch wenn die Oma dies für die Kinder anspart).


    Alles andere wäre Betrug da tatsachen anzugeben sind. Nur so kann geprüft werden ob tatsächlich Anspruch auf Sozialleistungen besteht!


    Auch Kinder haben einen Freibetrag (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II "ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind" und Nr. 4. "ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen").


    Wenn die Sparbücher deiner Kinder höher sind ist das übersteigende Vermögen normalerweise zuerst zu verwerten.


    Was verstehst du unter "erheblichen finanziellen Einbußen"?

    Auch wenn das Alg I vorher nur bis zum 21. angerechnet wurde und du es dann länger bekommen hast, wird berechnet wieviel du insgesamt für den Monat zuviel bekommen hast und nicht erst für die Zeit ab dem 22.


    Wenn du der Meinung bist, dass die Berechnung des SB falsch ist oder der Bescheid den du nun erhalten hast, dann leg Widerspruch ein und begründe diesen. Die Begründung kannst du auch nachreichen.


    Dieses Urteil beruft sich auf den Vertrauensschutz.
    War es für dich erkennbar, dass die ARGE keine Änderung der Anrechnung von Alg I ab dem 22.9. vorgenommen hat?
    Es wird immer darauf abgestellt,ob du "hättest erkennen können" das die Änderung noch nicht berücksichtigt wurde.


    Hast du z. B. nach abgabe des neuen Bescheides über die weitere Bewilligung von Alg I einen Bescheid von der ARGE erhalten? Wenn nein, hättest du ja eigentlich gemerkt das noch keine neue Berechnung erfolgt ist.


    (hierbei handelt es sich ledigl. um meine Meinung, diese ist nicht rechtsverbindlich)

    Sofern du Guthaben für Miete oder Heizung erhältst z. B. aus der Betriebskostenabrechnung, mindert dies im Monat nach der Rückzahlung die Aufwendungen.
    Was soviel heißt, wie z. B. du erhältst dieses Guthaben für Betriebskosten im September von deinem Vermieter auf dein Konto gutgeschrieben. Im Oktober werden dir für deine Mietkosten dann dementsprechend weniger Kosten gewährt.
    Ebenso wird verfahren, wenn das Guthaben mit der nächsten Miete durch deinen Vermieter direkt verrechnet wird.


    Dieses Guthaben darf nicht als Einkommen nach § 11 SGB II angerechnet werden. Dies wäre grob falsch.

    Habt ihr den neuen Mietvertrag der ja immer noch über der Mietobergrenze liegt bereits bei der ARGE vorgelegt?
    Die ARGE wird diesen wahrscheinlich nicht genehmigen, da die Mietobergrenze überstiegen wird. Das heißt die Voraussetzung des Gesetzes (Angemessenheit) liegt nicht vor.
    Da der Umzug allerdings notwendig erscheint, da ja die jetzige Wohnung noch weit höher über der Mietobergrenze liegt, ist es möglich, dass die Miete für die neue Wohnung zumindest bis zur Mietobergrenze gezahlt wird.


    Die ARGEn verfahren hier jedoch recht unterschiedlich.
    Auf jeden Fall ist der Mietvertrag v o r Unterschrift beim Amt vorzulegen und die "Genehmigung" einzuholen.


    Umzugskosten oder Kaution erhaltet ihr allerdings nicht wenn die Voraussetzungen (Angemessenheit und NOtwendigkeit) nicht zusammen vorliegen.