Oft wird Weihnachtsgeld als einmalige Einnahme auf mehrere Monate verteilt angerechnet (bis zu 6 Monaten).
Es darf jedoch nicht das volle Weihnachtsgeld (z. B. 600 EUR auf 6 Monate wären 100 EUR) angerechnet werden. Hier sind ebenfalls Freibeträge zu gewähren.
Wenn deine Frau z. B. ihr Weihnachtsgeld jetzt mit dem Gehalt im Nov. erhält, kann es auf 6 Monate (also von Dezember - Mai) angerechnet werden, auch wenn ihr jetzt nur eine Bewilligung bis März erhalten habt.
Die ARGEn verfahren bei der Anrechnung von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Uraubsgeld) unterschiedlich.
Die Anrechnung auf mehrere Monate verteilt ist meist günstiger als eine einmalige Anrechnung (auch wenn das von vielen nicht so gesehen wird)
Auszug aus den Hinweisen zu §11 SGB II
1.
2.2 Einmalige Einnahmen
(1) Bei einmaligen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt es sich um Bezügebestandteile, die lediglich einmal gewährt werden (z.B. Jubiläumszuwendung, Abfindung, Leistungsprämie, einmaliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld).
Einmalige Einnahmen
(11.10)
(2) Wie einmalige Einnahmen zu behandeln sind auch laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen. Dies betrifft insbesondere jährlich wiederkehrende Arbeitsentgelte (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld).
Einkünfte in
unregelmäßi-gen Abständen
(11.11)
(3) Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (Verteilzeitraum) und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V). Sind Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen. Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden.
Der Verteilzeitraum wird weder durch das Ende eines Bewilligungs-abschnitts noch durch eine kurzzeitige Unterbrechung des Leis-tungsbezuges begrenzt.