Beiträge von Moggele

    Hallo,


    - Folgeantrag stellen
    - bei der ARGE mitteilen dass dein Freund Arbeit aufnimmt und wenn möglich gleich den Arbeitsvertrag dazu vorlegen
    - Fahrtkosten bzw. Leistungen zur Arbeitsaufnahme kann dein Freund bei seinem Arbeitsvermittler beantragen. Was da möglich ist soll er mit dem AV abklären.
    - wenn das Gehalt vom Jan. im Feb. ausgezahlt wird, wird es im Feb. angerechnet. Solltet ihr vorab Leistungen für Feb. (evtl. unter Anrechnung von "fiktivem" Einkommen) erhalten, dann kann es sein, dass ihr eine Überzahlung habt und etwas zurückzahlen müsst. Dir Rückzahlung hat normalerweise in einem Betrag zu erfolgen.
    - solltet ihr durch das Gehalt deines Partners komplett aus dem Alg II Bezug fallen, habt ihr die Möglichkeit noch einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu beantragen. Ihr müsst dann nachweisen, was es dich kostet dich selbst freiwillig zu versichern. Evtl. habt ihr hierauf einen Anspruch, ihr bekommt diesen dann von der ARGE überwiesen und müsst den Beitrag an die KK weiterleiten.
    Solltet ihr keinen Anspruch haben (wenn dein Freund soviel verdient) dann ist der Beitrag für die KK von dem Gehalt deines Partners zu zahlen.
    Deine Tochter ist mit dir familienversichert.

    1. Die ARGE kann dich nicht zwingen wieder zu deinen Eltern zu ziehen, da du bestimmt zum Zeitpunkt des Auszuges und auch bis jetzt deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konntest.


    2. Wenn du bereits seit längerem mit deinem Partner zusammenlebst, werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft berechnet. Hierbei wird sein Einkommen angerechnet.
    Da dein Alg I endet, müsstest du einen Anspruch auf Befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24SGB II) haben.


    3. Mit dem Gehalt deines Partners könnte es sein dass ihr keinen Bedarf habt.
    Evtl. hast du aber Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), da du dich nach dem Ende des Alg I selbst krankenversichern müsstest.


    4. Erkundige dich bei der für Wohngeld zuständigen Stelle ob ihr evtl. hier Anspruch habt.

    Auszug aus den Hinweisen zu § 11 SGB II
    Kindergeld (sowohl nach dem BKGG als auch nach dem EStG) für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Das Kindergeld ist in der tatsächlich gezahlten Höhe dem jeweiligen Kind zuzuordnen. Ein den Bedarf des Kindes übersteigender Betrag (z. B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiterem eigenen Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen.



    Wenn deine Tochter ihren Bedarf deckt, dann erhält sie keine Leistungen.
    Wenn Kindergeld vorhanden ist, dass über ihren Bedarf geht, dann ist dies bei dem Kindergeldberechtigten anzurechnen.


    Wenn nun der neue SB die Anrechnung versäumt hat, dann solltest du hier nachhacken bevor du eine Anhörung und eine Rückforderung erhältst, da du dieses Versäumins "hättest erkennen können" was du ja auch getan hast.

    Die Anrechnung von Einkommen findet nach den §§ 11, 30 SGB II und nach der Alg II-Verordnung statt.
    Hieraus ergeben sich die Freibeträge und auch das Zuflussprinzip (§ 2 Alg II-V).


    Auch wenn deine Freundin das Honorar von 3 Monaten zusammen ausgezahlt bekommt, wird es in dem Monat in dem es zufließt angerechnet.


    Die Freibeträge werden entsprechend gewährt. Also habt auch ihr die 100,- EUR Freibetrag.


    Wenn sich natürlich insgesamt weniger oder gar kein Anspruch mehr errechnet ist das so richtig.


    Hätte sie die 3 Honorare auf 3 Monate verteilt erhalten wären diese in den entsprechenden Monaten angerechnet worden und ihr hättet hier weniger erhalten.


    Dass das Honorar nach dem Zuflussprinzip angerechnet wird ist also in Ordnung.

    Du kannst dem Amt bereits vorab mitteilen, dass du in dem Monat z. B. Dezember Weihnachtsgeld in Höhe von ca. .... erhalten wirst.
    Dann kann es passieren, dass das Amt dir weniger oder garnichts in diesem Monat auszahlt.


    Oder du legst denen einfach deine Verdienstabrechnung vor aus der geht das Weihnachtsgeld hervor und die berechnen nach.

    Läuft euer Mietvertrag nur auf dich oder auf euch beide?
    Wenn er auf euch beide läuft, dann redet doch mit dem Vermieter, dass der Mietvertrag bei Auszug von dir auf deinen Ehemann alleine läuft, dann hättest du keine doppelte Belastung.


    Dein Ehemann soll sich die Übernahme der übersteigenden Kosten und die Dauer schriftlich von der ARGE geben lassen. Nicht damit ihr da auch noch Probleme bekommt.

    Die ARGE ist ab der Zeit in der du die Ausbildung machst in Vorleistung getreten, daher kann sie diese Leistung auch zurückfordern.
    Wahrscheinlich hat die ARGE Erstattungsanspruch geltend gemacht und verrechnet die Forderung direkt mit deinem BaföG.
    Dies ist zulässig nach dem SGB X.


    Ich kann mir nicht vorstellen dass es sich tatsächlich um Überbrückungsgeld gehandelt hat sondern eher um das normale Arbeitslosengeld II. Oder hast du einen neuen Bescheid über die Überbrückungsleistung bekommen in der diese Leistung auch so genannt wird?
    Dies war wohl lediglich die Bezeichnung die die SB dem ganzen mündlich gegeben hat.


    Soweit ich weiß wird das Darlehen immer als Einkommen angerechnet.

    Ob es normal ist dass der Außendienst die neue Wohnung anschaut kann ich nicht sagen.
    Mir ist bekannt, dass oft die alte Wohnung angeschaut wird (wenn z. B. als Umzugsgrund Schimmel oder Unbewohnbarkeit angegeben wird). Dies erfolgt damit geprüft wird ob auch tatsächlich ein notwendiger Umzugsgrund vorliegt.


    Um den Umzug genehmigen zu können muss ein "notwendiger Grund" vorliegen und der neue Wohnraum "angemessen" sein.


    Möglich dass der Außendienst die Größe der Wohnung prüft um bestimmen zu können ob sie angemessen ist.
    Aber meistens steht die Größe ja im Mietvertrag.

    Wenn ihr das Haus ohne Genehmigung der ARGE mietet, werdet ihr von der ARGE max. die bisher berücksichtigten Mietkosten erhalten, mehr nicht.
    Den Rest müsst ihr selbst zahlen.


    Ebenso erhaltet ihr kein Darlehen für die Kaution, keine Umzugs- und/oder Renovierungskosten. Evtl. Nachzahlungen (Betriebskostenabrechnungen) werdet ihr auch nicht erhalten.

    Du kannst Arbeitslosengeld II für dich und deinen Sohn beantragen wenn du dich getrennt hast.


    Um keine Nachteile zu erleiden, am besten vorab bereits beim Amt (ARGE, JobCenter) vorsprechen und dort abklären wie groß und teuer eine Wohnung für dich und deinen Sohn sein darf.
    Hier auch gleich nachfragen ob du die Kaution auf Darlehensbasis bekommen kannst (auser du hättest soviel Vermögen).
    Der Mietvertrag ist vor Unterschrift von der ARGE genehmigen zu lassen, dann gewähren die dir auch die Mietkosten.


    Du erhältst mit Arbeitslosengeld II für dich und deinen Sohn Regelleistung bzw. Sozialgeld und die Kosten der Unterkunft.
    Angerechnet wird Einkommen, z. B. Kindergeld und Unterhalt. Sollte dein zukünftiger Ex keinen Unterhalt zahlen dann schnellstmöglich Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.


    Evtl. kannst du auch Erstausstattung für deine Wohnung beantragen (z. B. Bett + Lattenrost + Matratze für dich, Küche, Sofa, Tisch, Stühle).


    Alle Anträge schriftlich einreichen und am besten begründen. An eine bestimmte Form musst du dich hierzu nicht halten.


    (Es handelt sich hierbei nur um eine Info nach meinem Wissensstand, nicht um eine Rechtsverbindliche Auskunft)

    Hast du nach Ende des "Elternurlaubes" Anspruch auf Arbeitslosengeld I ?
    Das heißt, warst du vor dem Kind sv-pflichtig Beschäftigung und konntest einen Anspruch auf Alg I erwerben?


    Wenn ja, dann könntest du, wenn du ab dem ersten Tag nach dem Erziehungsurlaub krank geschrieben bist evtl. Anspruch auf Krankengeld haben.
    Erkundige dich am besten bei der für dich zuständigen Arbeitsagentur ob du Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast und dann frag bei deiner Krankenkasse nach.


    Solltest du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhältst du auch kein Krankengeld, auch nicht nach 6 Wochen sondern Arbeitslosengeld II.

    Persönlich zum Amt gehen und Antrag abholen.
    Die Berechnung von Leistungen wird ab dem "Tag der Antragstellung" vorgenommen.


    Wenn du die Unterlagen aus dem Internet ziehst und erst z. B. am 1.12. abgibst wird dieser Tag als Antragstellung gewertet und erst ab da berechnet.


    Also am besten heute noch zum Amt gehen da rückwirkend nicht gezahlt wird.

    Bei der Anrechnung von Einkommen gilt das Zuflussprinzip.


    Also wenn dus am 03.11. erhalten hast dein Gehalt, dann darf es nicht im Oktober angerechnet werden.


    Was steht denn in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als Begründung für die Rückzahlung?


    Wenn da der Zufluss des Einkommens angegeben wird, würde ich empfehlen Widerspruch einzulegen und entsprechende Nachweise (z. B. Kopie Kontoauszug) gleich mit vorzulegen.


    Evtl. hättest du auch noch Anspruch auf Leistungen für November. Wenn du dein Gehalt immer erst im Folgemonat erhältst und jetzt noch keinen vollen Lohn erhalten hast.

    Leben eure Söhne bei euch?
    Wenn ja haben die beiden Einkommen (z.B. Kindergeld, Ausbildungsvergütung, BaföG, Gehalt, Halbwaisenrente bei beiden)?


    Sollten die Söhne bei euch leben werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft zusammen berechnet.
    Sollten die Söhne mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken können fallen sie aus der Berechnung heraus und zählen zur Bedarfsgemeinschaft.


    Die Aussage das eure Söhne für euch aufkommen müssen ist nicht richtig.

    Wenn du z. B. zum 15.12. umziehst meldest du dich am neuen Wohnort an und stellst auch (spätestens) an diesem Tag den Antrag. Wenn du erst später dort zur ARGE gehst wird erst ab dem späteren Datum berechnet.
    Also am besten auch vor dem Umzug schon mal bei der neuen ARGE vorsprechen (wenn das möglich ist) und dir bereits da den Antrag aushändigen lassen.


    Natürlich kriegst du nicht sofort bei abgabe des Antrags Geld. Mit etwas Bearbeitungszeit muss schon gerechnet werden.