keine antwort is auch ne antwort
Beiträge von mchc78
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Hallo!
Ich habe ein Problem und zwar bin ich als ich 15 war in eine einrichtung vom jugendamt zur verselbstständigung gezogen und musste kurz vor meinem 17. Geburtstag wieder zu meiner Mutter ziehen.
Diese bekommt Harz IV als unterhaltsersatz (mein Vater kann nicht zahlen) und somit bin ich in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihr. Schön und gut aber der einzug bei meiner Mutter sollte nur ein übergang sein.
Ich habe mir vom Jugendamt schriftlich bescheinigen lassen dass ich fähig bin einen eigenen Haushalt zu führen, unabhängig von einem Jugendprogramm des Jugendamtes.Nunja dafür müsste ich allerdings arbeiten um das Geld für die Miete der Wohnung zu bekommen.
Die ARGE jedoch sagt, dass ich nicht Arbeiten dürfe, da ich unter 18 bin und Berufsschulpflichtig bin laut §38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II (SchulG) Absatz 2Ich habe allerdings ein Abschluss Zeugnis einer Berufsschule, welches mir bescheinigt dass ich laut §38 SchulG Absatz 3 die Schulpflicht erfüllt habe (siehe Auszug unten).
Dazu muss ich sagen dass ich einen Realschulabschluss ohne Quali besitze, und derzeit in keinem Ausbildungsverhältnis stehe.Meine Frage nun, was kann ich machen um von der ARGE weg zu kommen und zu Arbeiten, und vorallem eine eigene Wohnung zu führen?
Danke für jede Antwort im voraus.Gruß
mchc78Auszug aus dem SchulG schrieb:
§ 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.