Beiträge von uniamni

    Mobbing ist kein juristischer Begriff !


    Du solltest versuchen mehr als nur einen Satz zu schreiben. Was der eine als Mobbing sieht, ist für den anderen etwas ganz anderes.
    Wenn du nachweisbar gemobbt wirst, dann melde dich bei der Zuständigen Kammer.


    Beispiel: Im Handwerk ist die IHK zuständig.


    Willst du aber deinen Job so oder so kündigen, dann rate ich dir erst eine Unterlassungsklage gegen bestimmtes Verhalten anzustreben.


    Das klingt Umfangreich, ist es aber nicht.


    Ansonsten warne die ARGE schon mal vor, indem du den Fall vorträgst und die Konsequenz ziehst. Es ist immer besser verschiedene Varianten offen zu halten.

    Das einzige was du brauchst, ist die Einveständniserklärung der Eltern !


    Die Ämter unterscheiden ob du mit Einwilligung der Eltern wegziehst oder ohne die Einwilligung. Stelle aber keinen Antrag auf Wohngeld sondern einen für Hartz IV. Erst wenn das nicht ausreicht kannst du Wohngeld beantragen.


    Du hast einen Anwalt ? WARUM ?


    Gehe zur Caritas in deiner Nähe ! Die verfügen auch über die nötige Erfahrung und den richtigen Kontakten !

    Ok hab jetzt verstanden !


    Du hast eine Widerspruchsfrist mit dem Schreiben bekommen. Diese musst du unbedingt einhalten (Tipp:Einschreiben).


    Schreibe einen Widerspruch an das Amt ohne Details zu nennen. Gebe an warum du eine erneute Prüfung des Falls wünschst und welchen eventuellen Ausgang du dir vorstellst. Begründe vorerst nichts. Auch bittest du um ein Aufklärungsgespräch.


    Mein Tipp: versuche so viel Zeit rauszuschlagen wie nur möglich. Je mehr Zeit du hast, desto mehr Hintergrundwissen kannst du sammeln.


    Ich bin kein Experte des SGB, daher schlage ich dir vor dich selber darum zu kümmern:
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/


    Wenn du mir sagen kannst welches Gesetz am 01.01.2009 geändert wurde, dann währen wir ein Stück weiter. Denn am 01.01.2009 wurde einiges geändert.

    Das Stimmt nicht so ganz !


    Das würde zutreffen wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hätte. Da das Sorgerecht aber beiden gehört trifft das nicht zu. Der Expartner ist nicht verpflichtet der Frau Unterhalt zu zahlen sondern alleine dem Kind.


    Der Fall würde zwar nie zutreffen, spielen wir ihn aber durch:


    Der Staat müsste dann seine eigenen Leistungen 2 Mal als Einkommen bewerten. Ein mal beim Expartner und einmal bei der Mutter. Wenn der Vater die Leistungen deklariert (was er muss), dann ist der Unterhalt für die Mutter frei. Verstehst du worauf ich hinaus will. Ich habe das Beispiel nur zur verdeutlichung der Situation verwendet, gebe aber zu das es irreführend ist.


    Das hat aber keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall.

    Hallo !


    In diesem Fall ist das Datum besonders wichtig ! Ich verstehe nicht ganz worauf du aus bist.


    Das Amt kann nur etwas zurück fordern, was dir nicht zusteht. Wenn du einen Anspruch hattest, dann musst du diesen nachweisen. Hattest du keinen Anspruch, dann musst du den Anspruchsüberschuß zurückzahlen.


    Wenn du einen Bescheid hast, dann lies ihn dir nochmal vor. (Ich habe noch nie einen gesehen gehe aber juristisch davon aus) Dort müsste stehen, das du verpflichtet bist mit dem Amt zu kooperieren und eventuelle Fehlleistungen zurück zu erstatten. Das Gesetz das du ansprichst kenne ich nur aus dem Arbeitsrecht.
    Trotzdem würde es nicht zutreffen, da das Amt keinen Fehler gemacht hat.


    Wenn ich alle Daten richtig verstanden habe dann trifft folgendes ZU :


    Ab dem 15.07. warst du nicht mehr Arbeitslos und nicht mehr auf HARTZ IV angewiesen. Alle seit dem vom Amt geleisteten Zahlungen sind zurückzuführen. Bekommst du nicht genug Lohn um deinen Lebensunterhalt zu gewährleisten, dann hast du Recht auf weitere Leistungen vom Amt.


    Wenn das Amt mehr fordert als überwiesen, dann musst du dir eine Begründung holen und selber nachweisen das du weniger bekommen hast.


    Du hast doch nicht wirklich geglaubt das du den ganzen August doppelt kassierst oder ???


    Zurückzahlen musst du so oder so, da das Amt keinen FEHLER gemacht hat. Die Bearbeitungszeit ist kein GRUND für einen solchen Vorwurf.

    Hallo !



    Dein Exmann ist Empfänger von Hartz IV. Das bedeutet er bekommt Leistungen die seine Existenz gewährleisten. Wovon soll er Unterhalt bezahlen ? Das Thema wurde schon so oft diskutiert und das Ergebnis ist immer das selbe.


    Dein Expartner ist nicht verpflichtet dir einen Anteil seines Hartz IV-Einkommens als Unterhalt zu überlassen.
    Währe er dazu verpflichtet würdest du doppelt vom STAAT kassieren. (ein mal über deine Ansprüche an Hartz IV und über seine Ansprüche).


    Dein Anspruch auf Unterhalt entfacht erst dann wieder, wenn er Arbeit oder andere Einkommensquellen hat. Selbst da musst du dich hinten anstellen, da der Unterhatsvorschuß erst zurück gezahlt werden muss.


    Wenn du ältere Ansprüche hast, die aus einer Zeit der Liquidität deines Expartners stammen, dann ziehe vor Gericht und lass einen Gerichtsvollzieher diese eintreiben.


    Solange das nicht der Fall ist, kümmere dich um dein Kind und versuch das beste aus der Situation zu machen. Die finanzielle Unmöglichkeit deines Expartners, ist kein Grund ihm schlechte Vatereigenschaften vorzuwerfen und erst kein Grund vor dem Familiengericht.


    Viele Grüße

    Formfreiheit ist kein GESETZ :-)


    Studiere Rechtswissenschaften an der Goethe Uni und hab dir etwas kopiert:


    Mietverträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Auf mündliche Verträge sollten Mieter und Vermieter freilich aus Beweisgründen verzichten. Befristete Verträge über Wohnraum mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr müssen schriftlich abgeschlossen werden. Der Vertrag muss von den Parteien unterschrieben werden und den gesamten Vertragsinhalt enthalten.


    Also länger als 1 Jahr dann MUSS SCHRIFTLICH geeinigt werden !

    Hallo !


    Wohngeld setzt voraus, das keine weiteren Ansprüche an staatlicher Hilfe vorliegen, als die die du bescheinigst. Du musst alle deine Einkünfte vorlegen, damit das Amt für Wohnungswesen deinen Bedarf ermitteln kann. Verzichtest du auf den Zuschlag für Alleinerziehende so wird es dem Amt für Wohnungswesen bei der Prüfung auffallen und der Antrag wird abgelehnt.


    Das bedeutet für dich: Erst Zuschlag beantragen, dann Wohngeldantrag stellen.


    (Der Grund ist: Das Amt für Wohnungswesen hat ein Budget, das möglichst niedrig gehalten werden muss. Ansprüche gegen andere Ämter werden daher geprüft und als Ablehnungsgründe gewertet)


    Viele Grüße

    Hallo Alle zusammen !


    Ich werde im Oktober 2009 25 J. alt und würde gerne aus der Wohnung meiner Eltern ausziehen. Ich habe bis zu diesem Semester Rechtswissenschaften studiert & habe entschieden abzubrechen und einen anderen weg einzuschlagen.

    Ich würde daher gerne ausziehen und bräuchte dafür finanzielle Hilfe. Meine Eltern können mir da nicht helfen da nur PAPI Rente bezieht. Ich bin auf der Suche nach Arbeit, aber konnte bisher keine finden.


    Fest steht, dass ich sobald ich 25 J. werde ausziehen muss !


    Meine FRAGEN an EUCH:


    Wie soll ich das anstellen ? Auf welche Hilfen kann ich zurückgreifen ?



    Muss ich erst eine eigene Wohnung haben um Ansprüche stellen zu können ?


    Währe über verweise und Antworten sehr Dankbar