Grundmuster für einen Widerspruch
Michael Mustermann
Musterstraße
12345 Musterstadt
An die
Agentur für Arbeit
Musterstadt
Betr.: Bescheid zum SGB II vom ...
Nummer
BG: ...
Gegen o. g. Bescheid lege ich hiermit
Widerspruch
ein.
Begründung:
Nach § 35 Abs. 1 SGB X(... schreib den Absatz rein der zutreffen könnte oder lass ihn weg) ist ein Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zu ihrer Ent¬scheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls ver¬pflich¬tet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Dieser Begründungspflicht kommen Sie mit dem o. g. Bescheid nur sehr unzureichend nach.
Für mich ist die Berechnung
(bitte nur jeweils Zutreffendes ausführen)
• der Kosten der Unterkunft ,
• der Einkommensanrechnung und -bereinigung sowie
• die doppelte Anrechnung von Einkommen wie beim Kindergeld
nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff “angemessen” definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die “Voraus¬setzungen der Pauschalierungen”. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.
Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte So¬zial¬staatsgebot vor.
Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeld II wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltener Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch § 35 SGB II widerrechtlich verletzt.
Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt, nicht mit der Verfassung vereinbar sei (BVerfGE 51, 268 [284 f.]).
Nach Übersendung der Berechnung werde ich meinen Widerspruch weiter begründen.
Datum
Michael Mustermann
Dies ist keine juristische Beratung, daher ohne Gewähr !