hallo, vielen dank erstmal an alle netten leute hier die mir als alg2 neuling weitergeholfen haben. ich bin verheiratet und getrennt lebend. d.h. mein mann und ich sind weiterhin freundschaftlich verbunden aber er lebt seit etwa 1,5 jahren ca. 90km entfernt von mir mit und im haus seiner eltern. er bezieht eu rente unter 1000 euro, hat mich aber aufgrund meiner drastisch gesunkenen einnahmen aus selbstständigkeit monatlich mit ca. 200-300 euro unterstützt, was natürlich bei weitem nicht ausreichte. nun habe ich erfahren das getrennt lebende ehepaare keine bedarfsgemeinschaft sind. ich hatte bei antragstellung vor schon gut 3 monaten verheiratet angekreuzt, dieses getrennt lebend habe ich im bezug auf verheiratet voll überlesen und nicht angekreuzt. da ich seit nunmehr 3 monaten immer wieder aufgefordert werde belege nachzureichen ist mein antrag wohl noch immer in bearbeitung. ich habe nun vor drei tagen formlos schriftlich dargestellt dass ich getrennt lebe. muss die arge das jetzt auch anerkennen. mein mann ist noch bei mir gemeldet allerdings haben wir getrennte konten auf denen klar zu ersehen ist das jeder in seinem wohnort ( ca. 90km entfernt) einkauft und für sich selbst sorgt. Reicht diese formlose richtigstellung. vielen dank für die mühe
Beiträge von liz58
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hallo....vielleicht kann mir jemand weiterhelfen...meine frage wäre....mein ehemann bezieht seit 25 jahren eine erewebsunfähigkeitsrente und ist zu 100% schwerbehindert... inwieweit wird seine rente innerhalb unserer bg auf meinen alg II anspruch angerechnet? folgendes dazu habe ich gelesen...wird dann diese grundrente abgezogen bzw. nicht angerechnet? im voraus vielen dank
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.