Beiträge von Luck13

    Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, im April 2008
    Zentrale
    Leitsätze
    zur Gewährung der 30 €-Pauschale für angemessene private Versicherungen
    Die Pauschale ist vom Einkommen jeder volljährigen Person abzusetzen.
    Die 30 €-Pauschale ist bereits in dem Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen von 100 € nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II enthalten; sie kann daher nicht ein weiteres Mal gewährt werden.
    Eine Prüfung, ob ein Einkommenserzieler tatsächlich Aufwendungen für private Versicherungen hat, ist nicht vorzunehmen.
    Bezieht eine Person Einkünfte aus mehreren Einkommensarten ist die Pauschale nur einmal zu gewähren.
    Die Pauschale ist auch vom Kindergeld für volljährige Kinder abzusetzen.
    Die Pauschale ist vom Kindergeld des Kindergeldberechtigten abzusetzen, wenn dieses wegen anderweitiger Bedarfsdeckung des Kindes bei ihm als Einkommen zu berücksichtigen ist.
    Wird einmaliges Einkommen auf mehrere Monate verteilt, ist für jeden Monat die Pauschale zu berücksichtigen.
    Beziehen in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere volljährige Personen Einkommen ist für jede Person die Pauschale von deren Einkommen abzusetzen.
    Kommt es zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung, ist auch von diesem Anrechnungsbetrag die Pauschale abzusetzen.
    Auch auf Nachweise können keine höheren Beiträge als 30 € berücksichtigt werden.
    Die Pauschale ist auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II) zu berücksichtigen.

    @ Andrea: Also eine Bedarfsgemeinschaft seid ihr, bis deine Tochter das 25. Lebensjahr vollendet hat. Erst dann gilt die Hausgemeinschaft! Und mit den zwei Zimmern für euch, ist auch so einen Sache für sich! Wie wurde das bis jetzt von der ARGE gehandhabt. Zählen die zwei Zimmer im Elternhaus als eine private Wohnung oder nur als Zimmer? Denn wenn diese nur als Zimmer im Elternhaus zählen, könnte (od. müßte) sie so aggieren, das deine Eltern für dich aufkommen müßten, da du mit ihnen eine Haushaltsgemeinschaft bildest. Wenn du aber eine eigene Wohnung im Elternhaus hättest, würde dies nämlich rechtlich wieder anders aussehen. Deshalb die Frage.

    Hallo,


    also wie ich geschrieben habe, habe ich KEIN Kindergeld bekommen, während ich ALG2 bezogen habe. War aber für die Monate von April 07 bis September 07 kindergeldberechtigt. Habe meinen normalen Satz an ALG2 bekommen. Die Nachzahlung für die 6 Monate habe ich erts im November 07 bekommen. Da war ich schon Student und nicht mehr ALG2 berechtigt. Außerdem habe ja auch nicht ICH das Geld bekommen, sondern mein VATER als Kindergeldberechtigter.

    Hallo!


    Habe schon lange gesucht aber speziell zu meinem Fall nix vergleichbares gefunden.
    Also ich habe im Oktober 2007 ein Studium begonnen. Davor also bis september 2007 bezog ich ALG2. Im April 07 habe ich mich für das Studium beworben. Somit hatte ich ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Kindergeld. (War mir aber nicht bewußt und habe es somit nicht der ARGE gemeldet)
    Diese wußte aber von meinem geplanten Studium und hätte evtl. allein darauf kommen müssen :/
    Im August 07, stellte mein Vater als Kindergelberechtigter den Kindergeldantrag mit Abzweigungsantrag. Im November kam dann der Bescheid und die Nachzahlung ab April 2007. Mit dem Abzweigungsantrag ging irgendwie was schief und mein Vater erhielt bzw. erhält das Kindergeld. Er gibt es mir jeden Monat bar auf die Hand. Kann nun die ARGE die Nachzahlung von April bis September zurückverlangen, falls diese noch irgendwie aufmerksam darauf wird? Die Nachzahlung erhielt ja mein Vater (lebe übrigens nicht bei ihm und er hat auch nix mit der ARGE zu tun ;) und ich bezog kein ALG2 mehr. Zählt auch hier das Zuflußprinzip?


    MFG