Hallo,
Ist es DAS, wo meine Omma mich schon immer vor warnte ?
( Eine Perle mit bisher mehreren verpflichteten Männern )
mfg
allo
Hallo,
Ist es DAS, wo meine Omma mich schon immer vor warnte ?
( Eine Perle mit bisher mehreren verpflichteten Männern )
mfg
allo
Hallo jenna2005 ,
Dann halte dieses Geld mal für den Fall einer eventuellen Überzahlung fest.
Ich wäre mir da zumindest nicht sicher, ob der Zuschlag exakt zum 01.01.2011 "gekippt " wäre.
mfg
allo
Hallo,
und da liegt alles vollkommen richtig ?
Der Wegfall des befriststeten Zuschlages für ehemalige ALG I - Empfänger war auf der " Gestrichen - Liste " doch schon durch ...
@Jenna 2005,
Wenn es keine zustehende Nachzahlung aus 2010 war, könntest Du damit rechnen, das dieser Zuschlag zurückerstattet werden müßte.
mfg
allo
Hallo @ Lacki,
Wie wäe es denn , wenn wir mal Beamten gegen Leihabeiter austauschen würden ?
Könnte das an jener oder welcher Stelle wirklich Vorteile bringen ?
Deine zunächst scharfe Zunge ist ja mannigmal nicht gleich unangebracht, aber andererseits kann sie auch kontraproduktiv sein.
Denke mal als Mensch darüber nach....
mfg
allo
Hallo @ U.S.,
U.P. bedeutet schon das was Du Dir denkst:
Ursprüngliches Posting...grob gesehen also die grundlegende Anfrage.
( Darauf basieren die Antworten zu dieser Frage )
Im Sinne der Mama wurde aber beschrieben, das die zu erartenden Netto - Einkünfte höher wären, als die Leistungen.
Da sollte die Mama zunächst halt den mehrmals benannten Tip befolgen, die bislang gewährte Leistung zunächt als zinsloses Darlehen weiter auszahlen zu lassen, da sie vermutlich nicht in der Lage wäre, bis zur Lohnauszahlung vorlegen zu können.
( So wie bereits im Urspungs - Posting beschrieben wurde. ( Daher " U.P. " )
Es dürfte ganz einfach nachzuweisen sein, das sie nicht in Vorleistung treten könnte.
Mit dem erarbeitetem Lohn würde sie ggf. der sogenannten " Minderungspflicht " nachkommen.
( Die staatliche Beihilfe reduzieren...wenn in ihrem DIESEM Fall auch nur zeitweise möglich.
Sie wäre nicht komplett raus, da es von vornherein mal um eine zeitlich befristete Beschäftigung ginge.
Mama würde also kontinuierlich Anweisungen per Post bekommen, was sie bis wann vorzulegen hätte.
( Das hört sich schlimmer an, als es wirklich ist ... die Koop mit der Behörde kann ihr aber leider nicht genommen weden )
mfg
allo
Hallo Lavendelfee ,
@ Allo
Das wären im Moment 25,00,-Euro für Strom und 101,67 für Waser und Müll im Monat. Das sind nur Pauschalen.
Richtet sich nach Verbrauch.
Heizkosten wie schon geschrieben je nach Holzbedarf und Preis aber ca. 350,-Euro im Jahr.[/QUOTE]
Für wie viel QM wären die HK denn ?
Strom kommt schon durchschnittlich hin, aber über 100 Ücken für Wasser und Müll im Monat ?
Gut, Gas wäre teurer als Öl oder gar Holz...
Da kommen aber selbst in einer eigenen Bude Fragen auf:
- Was machst Du mit dem Wasser ?
- Wie viel Müll produzierst Du monatlich ?
- Entsprechen Deine Heizkosten der Realität ? Ist es NUR Holz ?
mfg
allo
Hallo,
Kurz und knapp solltet ihr zunächst mal belegen können, was zumindest an Unterhaltskosten für den Wohnraum notwändig wäre.
Getrennte Haushaltsführung würde weiters auch nachweisbar sein.
mfg
allo
Hallo Dirt ,
Immer noch besser, als zum Ausbeutungspreis einer ( Bezeichnung gespart ) zwangsverpfichtet zu werden.
( ES wäre NICHT die " AGH " gemeint )
mfg
allo
ich lese in deiner anfrage zunächst, dass du nicht arbeiten willst!
Ich lese in Deiner Antwort, das Du Lohndumping unterstützen möchtest, weil es Dich nicht selber betrifft.
Zitatnach der antragsstellung bekommt man keinen 1-eurojob. erst wenn ein bewilligungsbescheid vorliegt, dann geht so was und man muss ihn auch annehmen.
Und Du bist der Meinung, das es dieses Angebot entweder früher gleich gab, bzw. es gleich mal möglich gewesen wäre ?
Zitatkümmere dich doch selbst um einen berufsnahen job. du musst nehmen, was man dir als job vorschlägt, ggf. auch unter deiner qualifikation.
Na, dann mache mal einen sinnvollen Vorschlag, was man denn als angemessenen Arbeitslohn verlangen dürfte, wenn man u.A. auch in niedriger qualifizierten Tätigkeiten schon mehrjährige B.E. hätte ?
Weil Du es nicht individuell kannst, solltest Du da auch mal etwas Zurückhaltung als Verständnis der Sache walten lassen.
Zitatso mal nebenbei bemerkt: wenn die dir sofort einen 1-eurojob andrehen wollen, dann ist es mit deinen wiedereinstiegschancen nach einschätzung deines SB's nicht sonderlich gut gestellt.
Wenn auch recht fern der Realität, dann beurteile doch mal Du , was AN an Rechten zugestanden werden sollte. Dumpinglohn und " Prostitution "
WIE SIND DENN DEINE PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN, bevor Du hier allesamt zunächst über einen Kamm scheren willst ?
Es gibt in der Tat " Faule " und " Verbitterte "...was würde wohl geschehen, wenn der Staat seinen Beamten mal so mies mitspielen würde.... ( oder gar müßte )
...Immer noch die fette Überheblichkeit, oder mal nachgedacht ?
Möchtest Du echt noch vertreten, das nur Deine " Leistung " gesetzlicher Minimalentlohnung unterliegen sollte ? Du ... na komm, äußere Dich zunächst mal dazu...( Das macht Dich menschlich )
mfg
allo
Hallo nochmal,
Hallo,
Zitatalso: die Rückforderungen, das sind dreimal ca. 500 Euro für Juni, September und Dezember 2010. Dabei geht es um quartalsweise Zinseinkünfte. Mir werden davon 30 Euro pro Zahlung als Pauschale für Versicherungen zugestanden, der Rest geht sofort ans JobCenter.
Das wären also gesamt 1410 € ( 3 X 500 - 30 = 3 X 470 ) in Anrechnung.
ZitatDie Kautionsrückerstattung kann ich wohl nicht mehr geltend machen, da sie länger als ein Jahr zurückliegt und die Frist für Überprüfungsanträge mit Wirkung zum 1.1.2011 auf ein Jahr verkürzt wurde (was ein Normalsterblicher nicht mitbekommen hat). Weiß jemand, ob das auch rückwirkend gilt? Es war im Februar 2008, nur war ich zu der dermaligen Zeit krank bzw. sehr behindert und stand bis November 2010 unter Betreuung, weswegen ich keinen Widerspruch einlegen konnte. Vielleicht zählt das ja.
Ist denn das jetzt generell noch Gegenstand der aktuellen Nachberechnung ? Warum eigentlich Kautionsrückerstattung ? Wurde eine Kaution damals darlehensweise gezahlt, oder wie kommt dieser Punkt ?
ZitatAlles anzeigenUmgezogen wurde in der Zwischenzeit nicht. Die Steuerrückerstattung liegt leider auch mehr als ein Jahr zurück. Der Leistungsbezug 2009 war mit Ausnahme des Monats Dezember ganzjährig. Im Monat Dezember musste ich die gesamte Leistung zurückbezahlen und mich selbst rentenversichern.
- Hatte die Rückzahlung / Einstellung der Leistung für Dezember etwas mit der angesprochenen Kautions Rückerstattung zu tun ?
- ( Da ist immer noch kein Plan vorhanden..., warum für Dez. 09 keine Leistung gezahlt wurde ) Und warum selber rentenversichern ?
- Das bedeutet, das Du ~ 22,4 € Betriebskosten monatlich bezahlt bekamst. War das Dein reiner Heizkosten - Anteil ?
- Wie hoch war die BK - Rückerstattung ? Galt sie für die gesamte Wohnung ( also alle Mieter der betreffenden WHG gemeinsam ) , oder nur für Deinen eigenen Anteil ?
Das klingt mir eher so, das zunächst mal 1/3 von Vater und Bruder berücksichtigt werden, das letzte 1/3 dann als KDU für Dich gewährt ( und gezahlt ) wurden.
Also jeweils 1/3 der gesamten Kaltmiete, Betriebskosten und Heizungskosten.
Käme folgendes Beispiel der Realität nahe:
Die Wohnung kostet monatlich komplett 600 € ( KM, BK und Heizung )
Ihr wart keine BG oder Haushaltsgemeinschaft, also bekamst Du monatlich 200 € gezahlt, die restlichen 400
€ mußten Papa und Bruder zusammen bezahlen ?
Dann gab es die ( fiktive ) BK - Abrechnung ( eine einzige für die Wohnung an sich ), wo eine Rückzahlung von 1200 € seitens des Vermieters anstand.
1200 / 3 = 400 € wären Dein anteiliges Guthaben daran. Da Du im Dezember keine Leistungen bekamst, wäre Dein zu berücksichtigender Anteil: 1200 / 3 / 12 X 11...Damit käme ich nach der Beispielrechnung auf ~ 366,67 € für deinen zu berücksichtigenden Anteil ( 11 -> weil Du im Dezember ja keine Leistungen bekamst )
366,67 € anrechenbar, wenn die anderen 11 Monate anteilig zum genannten Drittel für Dich KDU vom Amt in Vorschussleistung gezahlt wurden.
Dieses Geld steht dann natürlich dem Leistungsträger zu, da er diese Kosten ja als Vorschussleistung der zu erwartenden Betriebskosten an den Vermieter zahlte.
Was zu recht an Leistungen zustand, ließe sich letztlich nur berechnen, wenn das Geld ( in nachweislicher Höhe ) auf dem Konto tatsächlich eingegangen ist. Es wird also darum gehen, ob bereits im Vorfeld informiert wurde, das ein Zahlungseingang zu erwarten wäre.
War das die Betriebskosten - Rückerstattung aus dem Berechnungszeitraum 2009, oder was führte zu dieser nicht unerheblichen Überzahlung ?
Wie kommt man auf 1015,84 € ? Das würde bedeuten, das die quartalsmäßigen Zinseinkünfte jeweils bereinigt um Freibeträge mindestens ~ 538 € betragen haben müßten. ( Ob da noch Steuern abzuziehen wären, weiss ich nicht )
Es müßte aber in den Rückzahlungsaufforderungen benannt sein, worauf sich die Rückforderungen explizit beziehen.
Bislang läßt sich also immer noch nicht einschätzen, aus welchen Einkünften sich die jeweiligen Teilbeträge zusammensetzen können.
- Könnten die 1015,84 € also schon mal als Rückforderung alleinig auf die bereinigten Zinseinkünfte zurückzuführen sein ?
Also bitte noch mal kurz und knapp aufschlüsseln:
- Höhe der Rückzahlung der NK - Abrechnung. ( Wird wohl für die Wohnung an sich gesamt gelten )
- Genauer Berechnungszeitraum dieser NK - Abrechnung.
- Gibt es in dieser Abrechnung ein Datum, ab dem z.B. ein geringerer Mietabschlag zu überweisen wäre ?
Z.B. laut NK - Abrechnung:
Berechnungszeitraum : 01.05.2009 - 30.04.2010 ...zahlen sie ab dem 31.05.2010 statt 300 € warm nur noch 270 € warm ?
Den Überschuss aus dem o,g, Berechnungszeitraum lassen wir ihnen am " tt.mm.jjjj " auf ihrem Giro - oder Mieterkonto gutschreiben...
Könnte es also sein, das einige Monate lang zu hohe KDU bezahlt wurden ?
[QUOTE]Noch mehr Fragen? Danke schonmal!
mfg
allo
Hallo,
- Wie setzen sich die 1500 € Rückforderung denn genau zusammen ?
Auf welche Zeiträume beziehen sie sich ?
- Was ist mit der Kautionsrückerstattung ? Wurde zwischenzeitlich umgezogen ?
( Die Zinseinkünfte sind ja nach eigener Beschreibung bereits abgeklärt )
- Was ist mit dem Lohnsteuer - Jahresausgleich ?
- Wie lange wurden denn bereits Leistungen bezogen. ( besonders interessant 2009 )
- Gab es in 2009 Monate, in denen die KDU von amtlicher Seite übernommen wurde ? Und wie viele ?
- Bezieht sich die Betriebskostenabrechnung gemeinschaftlich gesehen nur auf 2 Personen ( Brüder ) ?
( Oder wie kam es zu einer Aufteilung zwischen 3 Personen ? )
Ihr dürftet vermutlich als eine BG angesehen worden sein. Wer war Vorstand dieser BG ? Haben nicht mitunter alle Mitglieder der BG ein identisches Anschreiben bekommen, indem alle zusammen rechnerisch auf eine gesamte Rückzahlung in genannter Höhe aufgefordert worden sein könnten ?
Also da wären doch Details zu notwendig, damit ggf. grob nachgerechnet werden könnte, ob das mit der Rückforderung hinkommen könnte.
Wozu soll exakt in dem " Anhörungsbescheid " Stellung bezogen werden ?
Und abschließend noch mal der Hinweis auf die unterschiedlichen Leistungsträger:
KDU wären Leistungen, die von der Kommune / Stadt bezahlt werden. Da wäre es also für die inerne Rückerstattung der überzahlten Gelder wichtig, was lt.Betriebskostenabrechnung von Dem zurückkommen würde, wozu sie durch gewährung der KDU bereits in Vorleistung traten.
Individuell zugesprochene RL + Mehrbedarf dazu klingen in diesem Beispiel danach, das sie von einem Leistungsträger ( hier Bundesanstalt für Arbeit ) ausgezahlt wurden.
Wäre das Einkommen unterhalb dieser Summe, würde das keine Kürzung der KDU rechtfertigen, sondern den Bedarf zum Lebensunterhalt beeinträchtigen. ( also hier ganz einfach weniger Bezuschussung zum Lebensunterhalt )
KDU ist nicht gleichzusetzen mit den Leistungen zum täglichem Lebensunterhalt. ( zum Lebensunterhalt zählt auch ggf.ein Anspruch auf Mehrbedarf )
KDU sind rein die Kosten, die für die Unterkunft ( warm ) an sich anfallen.
Bei den KDU würden auch nur Kosten Berücksichtigung finden, die Lt. Wohnraumgröße und Mietspiegel als angemessen gelten könnten.
mfg
allo
Soweit ich weiß, ist auch ein auf bis 50 Arbeitstage befristeter Vertrag ein (kurzfristiger) Minijob. Die Höhe des Arbeitentgeltes spielt bei kurzfristigen Minijobs keine Rolle.
Ein Minijob ( geringfügige Beschäftigung ) wäre mit pauschalen Steuerabgaben des AG verbunden. Dort setzt der Gesetzgeber aber schon die Grenze bei max. 400 € mtl.
Darüber hinaus wäre es nun mal SV - Pflichtig.
Das Andere wäre eine befristete SV - Pflichtige Tätigkeit. Einerseits gibt U.P.eine Verdiensteinschätzung von ~ 550 € Netto an, was vermutlich schon mal für den 1. Monat anzusiedeln wäre.
Laut Terminierung geht die Befristung ja von " 10.01.2011-18.02.2011 ".
Bei einer SV - Pflichtigen Beschäftigung ist es nach Vertragsabschluss unerheblich, wie viel oder wenig in einem Monat real erwirtschaftet wird. Wichtig bleibt die im Vertrag vereinbarte Beschäftigungsform.
Würde es durchgreifend einen Mindestlohn geben, dann wäre die Frage nach den max. Monats - Arbeitsstunden eines Minijobs eindeutig zu definieren.
Einen kleinen Unterschied gäbe es noch für Bezieher von ALG I : hier dürfen es max. 15 Stunden pro Woche sein, ansonsten würde der Leistungsbezieher nicht mehr als Erwerbslos gelten.
ZitatUm nicht falsch verstanden zu werden, man kann doch auch bei ALG-II Arbeitseinkommen haben. Dürfte das nicht erst bei dessen Auszahlung auf die Leistung angerechnet werden? Wenn das Einkommen niedriger ist, als der Bedarf, bestände nicht trotzdem Hilfebedürftigkeit? Es wäre doch wirklich schade und nicht im Sinne des Gesetzgebers/Steuerzahlers, wenn ein ALG-II-Empfänger, um nicht in eine existenzbedrohliche Situation zu kommen, keine kurzfristigen Beschäftigungen/Tätigkeiten annehmen können würde.
Da besteht ja auch insoweit. Wie gesagt, der Nettolohn wird ja auch erst für den Monat angerechnet, in dem er tatsächlich auf dem Konto eingeht.
Dem Beispiel entsprechend: Zahlungseingang am 31. Januar bedeutet, das der Lohn für den Monat Januar auch rückwirkend auf diesen Monat angerechnet wird.
Wäre der Lohn zu niedrig, würde es auch ergänzende Leistungen geben.
Und wenn der ausgezahlte Lohn höher wäre, wäre es kein Problem, eine beantragte Vorschussleistung vom eingegangenem Lohn zurückzuzahlen.
Daher kam der Tip, die Leistungen für Januar zunächst voschussweise als zinsloses Darlehen auszuzahlen, da Miete und Lebensunterhalt wohl nachweislich nicht bis zum ersten Lohneingang bestritten werden könnten.
ZitatIch erhalte in dem Fall einen vorläufigen Bescheid, und die Einkommensanrechnung erfolgt nach Einkommenserhalt.
Exakt so wäre es. Den Antrag auf vorläufige Weiterzahlung müßte der LE aber selber stellen. Und wenn der Lohn 1-2 Monate in dieser befristeten Arbeit häher wäre, würde zunächst halt nur erkannt, das für die Monate keine Leistungen zustanden und die Zahlung eingestellt würde. Die Rückzahlung würde berechnet werden, bei Wegfall der Arbeit ( Einkünfte ) würde ein vereinfachtes Verfahren ( Folgeantrag ) den Leistungsbezug wider einleiten.
Bis dahin wird es aber auch noch informative Post geben, wie in der momentanen Angelegenheit zu verfahren wäre.
@ allo, danke und ebenfalls[/QUOTE]
mfg
allo
mfg
allo
[ @Mod ]: bitte entsprechend korrigieren.
Hallo Allemiteinander,
Hallo,
Zitatich habe eine Steuerrückerstattung von über 300 Euro, eine Mietkautions-Rückzahlung von 960 Euro von vor und eine Betriebskostenerstattung teilweise von vor dem Bezug von ALG II voll als Einkommen angerechnet bekommen. Zusätzlich dazu verfüge ich über Einkünfte von 500 Euro quartalsweise, die mir auch voll angerechnet werden. Zum einen las ich jetzt in mehreren Foren, dass mir Einkommen von vor der Zeit des ALG II-Bezuges nicht als Einkommen nach §11 SGB II angerechnet werden darf, sondern nach §12 SGB Vermögen darstellt, bei dem es einen höheren Grundfreibetrag gibt. Deshalb muss ich wahrscheinlich einen Überprüfungsantrag einreichen und sollte eine Klage nicht ausschließen. Da wäre ich für Rat (Musterklagen) dankbar.
Hier wird es in der Tat schon kompliziert.
Zunächst mal ist aber das sogenannte " Zuflussprinzip " anwendbar:
Das bedeutet: es wird das Geld angerechnet, das während des Leistungsbezuges auf dem Konto eingeht. Dabei ist es zunächst relativ unerheblich, ob es vor dem Leistungsbezug erwirtschaftet wurde, aber erst im Bezug zur Auszahlung kam.
ZitatDas mit der Betriebskostenrückzahlung ist insofern zusätzlich kompliziert, da in 2009 noch drei Personen in diesem Haushalt wohnten und die Betriebskostenrückerstattung daher m.E. auch zwischen drei Personen aufgeteilt werden müsste, das JobCenter hat mir trotzdem die Hälfte der Rückerstattung (ca. 400 Euro von ca. 800 Euro) abgezogen. Dagegen habe ich zumindest rechtzeitig Widerspruch eingelegt, Zeit für die Klage habe ich noch bis zum 14.1., das mache ich in jedem Fall.
Da wäre zunächst wichtig, wie lange die anderen Personen :
1. Im Abrechnungszeitraum der NK - Abrechnung mit in dem Haushalt wohnten.
2. Wie der Mietvertrag die Höhe der Miete / Nebenkosten pro Person verteilte. ( also alle mit gleichen Anteilen, oder ein Hauptmieter den größten Anteil und die Untermieter jeweils geringere Anteile )
Diese Kostenaufschlüsselungen sollten natürlich schriftlich belegbar sein.
ZitatJetzt fordert das JobCenter von mir Geld aufgrund der quartalsweisen Einkünfte zurück, berücksichtigt aber immer noch nicht den Umstand, dass mir statt der Hälfte der Betriebskostenerstattung nur ein Drittel abgezogen werden dürfte (eigentlich sogar noch weniger, da ich einen Teil der Betriebskosten aus meiner eigenen Tasche bestritt).
Die Anrechnung eines personenbezogenen Einkommens steht auf einem anderem Blatt.
Bei 500 € pro Quartal ( rechnerisch 125 € pro Monat ) würden sich diese Einkünfte also zunächst mal auf die Sicherung des Lebensunterhaltes ( Regelleistung ) auswirken. Auf die KDU hätte das keine direkte Auswirkung, da RL und KDU von verschiedenen Kostenträgern gezahlt werden.
Warum wurden Nebenkosten anteilig aus eigener Tasche bezahlt ? ( bitte näher erläutern )
ZitatZum anderen habe ich noch zwei andere Fragen: Mir ist, aufgrund der quartalsweisen Einkünfte jetzt für Dezember die Regelleistung und der Mehrbedarf für Schwerbehinderte um ca. 500 Euro gekürzt worden, die Miete aber kaum. Damit wird das JobCenter nächstes Jahr bei der wieder zu erwartenden Betriebskostenrückerstattung wieder zuschlagen. Gibt es eine Möglichkeit, zumindest zuerst die MIETE kürzen zu lassen statt des Mehrbedarfes für Behinderte und der Regelleistung? Die Leistung für Behinderte ist ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II. Auf sie müsste ich eigentlich Anrecht haben, denn diese Aufwendungen entstehen mir ja erst durch die vom Arbeitsamt verordnete Reha. Ich habe eine Schwerbehinderung von 60 Prozent und nehme an einer Rehabilitationsmaßnahme nach §33 IX SGB teil.
Wo wäre der persönliche Unterschied, ob jetzt an den KDU oder der RL + Zuschüssen angerechnet werden würde ? Die Anrechnung von Einkünften auf die RL wäre doch nachvollziehbarer, da sie doch der Teil der Leistungen wäre, die für den täglichen Lebensunterhalt gedacht sind.
Wie gesagt, meines Wissens bezahlt die Arbeitsagentur die RL+ Mehrbedarf, die KDU übernimmt die Kommune oder Stadt.
Eine Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung kann also anteilig oder voll mit der bereits gezahlten KDU verrechnet werden.
ZitatFrage: Habe ich Anrecht darauf, den Betrag zumindest für die Mietkaution und den Teil der Betriebskosten, die einem anderen Bewohner unserer Wohnung (keine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft!!!) zustehen, jetzt einzubehalten, das JobCenter fordert aufgrund der quartalsweisen Einkünfte von mir derzeit gesamt über 1500 Euro zurück? Für die letzten 500 Euro für Dezember diesen Jahres habe ich nicht einmal einen Änderungsbescheid erhalten, nachdem ich die Einkünfte dort angab. Ich kam vorgestern aus dem Urlaub und hielt gleich einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in den Händen. Zeit mich zu äußern erhielt ich nur bis heute (2.1., Sonntag!!!!), das Schreiben ging frühestens am 24.12. ein, das weiß ich, da ich seit diesem Tag im Urlaub (Ortsabwesenheit beantragt beim JobCenter) war, das heißt die Frist zur "Anhörung" betrug nur etwas über sieben Tage. Kann ich jetzt fordern, dass ich zuerst einen korrigierten Bewilligungsbescheid erhalte? Dann habe ich Zeit zum Widerspruch und kann alle meine Gegenforderungen geltend machen. Die Zahlungsaufforderung für Juni und September in Höhe von über 1000 Euro ging auch frühestens am 24.12. bei mir ein, die Frist läuft nur bis zum 6.1. Mir kommt es wirklich so vor, als setzten die einem jetzt die Pistole auf die Brust, damit ich mir über meine eigenen Ansprüche erst gar keine Gedanken machen kann.
Da wäre wie bereits beschrieben zunächst mal Nachweis darüber zu erbringen, wie sich die Nebenkostenabrechnung im Detail auf die einzelnen Personen der WG aufteilen ließe. Danach würden sich auch Anteile ergeben, die den Mitbewohnern zuständen.
Der Anhörungsbogen ( datiert auf den 02.01. ) kann auch noch am 03.01. abgegeben werden, wenn dieser der erste Werktag wäre, und der Ursprungstermin außerhalb der Sprechzeiten ( also kein Werktag ) läge.
ZitatMein Fall ist ziemlich kompliziert, wenn ich konkrete Nachfragen habt, kann ich auf diese vielleicht gezielt eingehen. Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
Da wären zunächst alle Unterlagen zusammenzunehmen und eine Rechtsberatung zu beantragen. Dieser Fall wäre zu komplex, als das Laien wie z.B. ich hier konkrete Prognosen abgeben könnten. Da wäre professioneller Rat sicherlich aufschlussreicher, als gleich eine Klage in den blauen Himmelzu schießen, die nicht mit konkreten Begründungen belegt werden könnte.
mfg
allo
Hallo fenja ,
Wäre es nicht richtig nachvollzogen, das bereits beim damaligem Antrag auf ALG II die Einkommensverhältnisse der Eltern gegenüber der ArGe offengelegt werden mußten ?
Also wäre dieses doch im einfachstem Fall auch beim Antrag auf Bafög nachzureichen, da es einfach gesehen ein anderer Kostenträger als die ArGe ist.
mfg
allo
Hallo Kassengift ,
Meistens ist es aussichtsreich, mit dem Vermieter über eine ratenweise Zahlung der Kaution zu verhandeln.
Im beschriebenem Fall wäre allerdings der Partner die erste Ansprechperson, ob sie eine Rückzahlung in Raten zuläßt, oder gar voll oder teilweise die Kaution als " Geschenkt " betrachten würde.
mfg
allo
Hallo Ursel
Hallo,
Zitatich verstehe nicht, warum Sie sich bei dieser Einkommenshöhe von der Arge abmelden mussten. Handelt es sich um eine Honorartätigkeit oder eine kurzfristige Beschäftigung? Davon hängt ab, ob die Entlohnung eines ALG-II-Beziehers, bei mehr als 400 Euro monatl., Steuer- und SV-pflichtig für den Arbeitgeber ist.
Meines Wissens nach wäre eine Beschäftigung von mehr als 400 € / mtl. keine geringfügige Beschäftigung mehr, sondern mindestens ein Midijob. Dieser wäre dann ebenfalls SV - Pflichtig.
Leider geht in der Tat aus dem U.P. nicht hervor, ob es ein selbständig oder unselbständig ist.
ZitatSie müssten sich ja nun auch noch für den Zeitraum freiwillig krankenversichern lassen, als Minijobber (kurzfristig Beschäftigter) ist man allenfalls über eine Familienversicherung, jedenfalls nicht über den Arbeitgeber, abgesichert. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Wer sich nicht versichert, sammelt Schulden in Form von Nachversicherungsbeiträgen an.
U.A. Bezieher von ALG I / ALG II sind über die BA / ArGe automatisch krankenversichert. Dieser Versicherungsschutz ( bei ALG II ) wäre auch noch bis zu einem Monat nach der Einstellung der Leistungen gewährleistet.
ZitatAus diesem Grunde wäre (wenn nicht familienversichert) eine Abmeldung, meiner Meinung nach, prekär.
Die Einstellung der Leistung wird wohlvornehmlich darauf zurückzuführen sein, weil einerseits ein höherer Lohn als die bisherigen Transferleistungen erwartet wird, andererseits wird der Lohneingang bereits zum Ende des betreffenden Monats erwartet.
Sie ist also noch nicht vollständig abgemeldet, denn nach dem Lohneingang und Einreichen der Lohnabrechnung würde zunächst eine Nachberechnung erfolgen, ob für den Monat noch anteilig Leistungen zustanden, oder nicht.
ZitatGruß Juli
mfg & frohes neues Jahr
allo
Hallo@ Lacki,
und da war nicht noch die Tatsache zu berücksichtigen, das evtl beide Elternteile noch minderjährig sein könnten ?
Wäre es dann nicht so ,das die erziehungsberechtigte Person zunächst für die WG eine BG einrichten müßte ?
Die minderjährige Tochter dürfte doch dann alleinverantwortlich schon mal dies nicht können.
mfg
allo
Hallo Boxbeutel 2,
Mich haben erst die Sklaventreiber mit ihren befristeten Arbeitsangeboten in die Hartz - Gesetze gebracht, da ich immer wider zwischendurch Arbeitslos wurde.
Die AGH bekam ich durch hartnäckige Nachfrage, aber leider keine Übernahme zumindest in Teilzeit.
( Der Sparzwang war schon früher aktuell...wenn " Ebbe " in der Kasse ist, dann muß Privatmann wie Kommune leider irgendwo sparen ... )
Daher hoffe ich ja mal darauf, das unserer Wirtschaft mal die einfachen Facharbeiter so weit ausgehen, das sie auch einen ALG II - Empfänger ohne Auto nicht immer wider dumm dastehen lassen können.
( Das scheint leider immer noch ein Auswahlkriterium für Bewerber auf dem 1. Arbeitsmarkt zu sein )
Ich möchte aber nicht parodieren, was ich zwischen gut und schlecht bei den " Geiern " bislang so erlebt habe, aber es gab in unserer Region davon nur eine Firma, die wenigstens halbwegs so weit mitdachte und bezahlte, das ein eigenverantwortlich lebender Mensch davon nennenswert aus dem Sozialtranfer aussteigen konnte. Es gab auch eine Übernahme, die aber später wider durch die Rezession zu Asche zerfiel. ( Knapp vor der Festeinstellung )
Von den restlichen " Geiern " hier würde ich aber auch nur max. 25 % für junge Menschen empfehlen, die noch daheim bei den Eltern wohnen.
Der Beitritt in entsprechende Gewerkschaften könnte in meinen Augen aber auch Diese wider stärken und leichter dazu führen, das es mit der Ungleichstellung der Entlohnung vorbei ist.
Leiharbeit muss genau so behandelt werden, wie ein Leihfahrzeug...
Ich muß es Dir ja nicht weiter erläutern, das ein geliehenes FZG unterm Strich mehr kostet, als wenn Du das gleiche FZG gekauft hättest...;) Von Leistung und verlässlichkeit erwartest Du doch dann auch mindestens das Gleiche.
Übertrage Das mal auf die " Geierschaft ", wenn der Arbeiter das Fahrzeug ist.
Verstehst Du die Idee ?
mfg
Allo
Hallo,
Zunächst wäre es ratsamer, wenn beide Familien sich zusammensetzen würden um die Grundsituation zu erläutern.
Es darf mal allgemein davon ausgegangen werden, das z.B. beide Kinder ( bald Eltern zu nennen ) noch minderjährig sind ?
Gäbe es für die Tochter mit ihrem erwartetem Nachwuchs denn eine Möglichkeit, wenigstens mit dem Kind bei Mama oder Papa einen separaten Raum bewohnen zu können ?
mfg
Allo