Beiträge von Poweroma

    Hallo,


    wir haben folgendes Problem :


    Meine Tochter ist schwanger ( im 8. Monat ist deutsche Staatsbürgerin und wohnt in Deutschland )

    Der Vater des Kindes ist Österreicher und war dort auch bis vor kurzem berufstätig.


    Er ist nun wegen meiner Tochter und dem Kind nach Deutschland gezogen und bekommt seit Oktober für 3 Monate ALG aus Österreich.


    Die Beiden ( bald zu dritt ) haben nun eine Wohnung in Deutschland gefunden und wollen zusammen ziehen. Meine Tochter erhält noch bis Ende Dezember ALG 2.


    Frage:


    1. Was ist, wenn die drei Monate abgelaufen sind und er noch keine Arbeit gefunden hat?
    2. Wie ist er hier krankenversichert? Läuft das weiterhin über Österreich oder über Deutschland? ( Die Meinungen der Ämter schweifen auseinander.) Wenn das über Deutschland läuft, welche Unterlagen muss er dann bei der ausgewählten Krankenkasse abgeben?
    3. Gibt es irgendwelche Anlaufstellen für Österreicher, die nach Deutschland auswandern? Im Internet findet man hierzu leider nur sehr wenige Informationen und auf den Ämtern sagt jeder etwas anderes.


    Über Antworten würde ich mich sehr freuen.


    Vielen Dank!!!!

    Hallo,


    bei uns besteht das gleiche Problem.


    Zum Sachverhalt :


    Meine Tochter ist schwanger ( im 8. Monat ).
    Der Vater des Kindes ist Österreicher und war dort auch berufstätig.


    Er ist nun wegen meiner Tochter und dem Kind nach Deutschland gezogen und bekommt seit Oktober für 3 Monate ALG aus Österreich.


    Die Beiden ( bald zu dritt ) haben nun eine Wohnung in Deutschland gefunden und wollen zusammen ziehen. Meine Tochter erhält noch bis Ende Dezember ALG 2.


    Frage:


    1. Was ist, wenn die drei Monate abgelaufen sind und er noch keine Arbeit gefunden hat?
    2. Wie ist er hier krankenversichert? Läuft das weiterhin über Österreich oder über Deutschland? ( Die Meinungen der Ämter schweifen auseinander.) Wenn das über Deutschland läuft, welche Unterlagen muss er dann bei der ausgewählten Krankenkasse abgeben?
    3. Gibt es irgendwelche Anlaufstellen für Österreicher, die nach Deutschland auswandern? Im Internet findet man hierzu leider nur sehr wenige Informationen und auf den Ämtern sagt jeder etwas anderes.


    Über Antworten würde ich mich sehr freuen.


    Vielen Dank!!!!

    mich hat nur dies verwirrt
    http://www.bundesagentur-fuer-arbeit.de/nn_165870/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-10-2009-Regelungen-MuschG.html


    3. Eigene Entscheidung und Absicht
    a) Einstellen der vorläufigen Leistungsgewährung


    Die rechtskräftige Entscheidung des LSGHessen vom 20.08.2007 (L 9 AL 35/04) wird - über den Einzelfall hinaus - durch die BA nicht umgesetzt.


    Die mit Schreiben vom 21.07.2008 SP III 32 - 9045 - PR 336/07 getroffene Regelung zur vorläufigen Leistungsgewährung nach § 43 SGB I ist auf ab 20.10.2009 festgestellte Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht mehr anzuwenden.
    b) Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG


    Ist nach ärztlicher Bescheinigung die Ausübung von Beschäftigungen untersagt (Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG), steht dies der Verfügbarkeit entgegen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG.
    c) Zusammentreffen bei Beschäftigungsverbot und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit


    Wird bei laufendem Leistungsbezug während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG festgestellt, ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (max. 6 Wochen) das Alg nach § 126 SGB III fortzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuschG zeitgleich beginnen. Darüber hinaus besteht wegen fehlender Verfügbarkeit infolge des Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    In diesen Fallgestaltungen, in denen eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und das Beschäftigungsverbot zusammentreffen, wird davon ausgegangen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverbot überlagert.


    [B]
    [B]
    [B][B]Wenn du gesagt bekommst das deine Eltern zahlen müssen sag Nein denn SGB II
    § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 2 und dann Absatz 3
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung [B]auf ein Kind, das schwanger
    ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.[/B] sagt etwas anderes DU bist eine Eigene Bedarfsgemeinschaft wenn du schwanger bist !!!! das hat mit deinen Eltern nichts mehr zu tun[/B][/B][/B][/B]

    zur Information
    Zitat von SGB II
    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamt-bedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
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    1.3.2 Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5


    1.3.2.1 Gesetzliche Vermutung


    Unterhaltsvermutung (Randziffer 9.21)


    (1) Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht.


    In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 tritt eine Unter-haltsvermutung nach § 9 Abs. 5 nicht ein, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind betreut, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der Einstandspflicht der Eltern zum Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden.