nein, es zählt für den monat märz. es gilt das zuflussprinzip.
Beiträge von Danielo
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zählt als alg1-einkommen, nicht als berufstätigkeit. also 770 €. nun sei doch nicht so, ist doch für dein kind.:o
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kannste alles machen, nur bloß nicht vergessen, sich privat krankenbersichern.
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ja, kannst du so machen.
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es entscheidet das vermögen, welches zum zeitpunkt der antragsstellung festgestellt wurde.
zudem stellt sich hier die frage, ob das haus mit einem wert von 300000 € grundsätzlich als unangemessen bewertet wird und demzufolge verwertet werden muss. das hängt u.a. auch von der größe der wohnfläche ab. bei drei personen sind dass gerade man 100 m2. -
da du keinen wichtigen grund hast, den termin nicht wahrzunehmen, wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben selbigen wahr zunehmen. andernfalls drohen dir sanktionen.
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ja, solange du ein entsprechendes einkommen hast, wie die 1700 € netto. später dann nicht mehr.
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im falle von zwaziland vom bargeld. andernfalls kann man bei der arge ein darlehen beantragen.
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na wenns mit der selbstständigkeit nicht läuft, dann musst du dein gewerbe abmelden und hartz4 beantragen.
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wenn er hartz4 bekommt, dann ist er auch krankenversichert. oder aber er ist privat versichert. mit 57 jahren kommt er derzeit nicht aus einer privaten krankenkasse raus. dann würde die arge allerdings einen zuschuss zahlen. da stehen allerdings noch verbindende urteile des bundessozialgerichtes aus.
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da die angebliche Maßnahe nicht vom arbeitsamt in die wege geleitet wurde, wird es sicher nachfragen geben. es droht dann eine sperre, bzw. die üblichen sanktionen. eine anzeige wegen urkundenfälschung machen die sicher nicht. die haben anderes zu tun.
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kaum, da er ja kein anspruch auf hartz4 hat. bei alg1 gibt es keine darlehen. erst bei alg2 ist es möglich. da bleibt nur eine kreditaufnahme bei einer bank oder ein privatdarlehen.
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in diesem fall sind vermögenswerte von nahezu 500 000 euro auf der habenseite. da erübrigt sich eine diskussion.
wenn deine eigentumswohnung unangemessen groß ist, dann kann es dir passieren, dass du verwerten musst. -
da die abfindung im februar zugeflossen ist, habt ihr für diesen monat keinen anspruch auf leistungen der arge.
die 2500 € disposchulden interessieren keinen in der arge. private schulden werden als nicht absetzungsfähig angesehen.
und nun zum problem. eure arge argumentiert, dass ihr erst wieder anspruch auf leistungen habt, wenn die 6000 € in einem angemessenen zeitraum verbraucht worden sind. leider ist diese argumentation nach gesetzeslage richtig.
ich weiß aber auch dass es andere argen gibt, die in einem derartigen fall nach dem zuflußmonat wieder die zahlungen aufnimmt und die entsprechende summe zum vermögensfreibetrag aufrechnet.
es gibt zu dieser verfahrensweise leider keine eindeutige reglung. auch ein bindendes urteil des bundessozialgerichtes wurde bis zum heutigen tag meiner kenntnis nach nicht gefällt.
es heisst also in deinem fall, dass ihr die 6000 € unabhängig von den 2500 € dispokredit in der tat erst verbrauchen müsst. -
ich gehe mal davon aus, dass die vermögensverhältnisse deines vaters so gut sind, dass kein anspruch auf auf leistungen gemaß sgb2(also Hartz4) hat. demzufolge besteht auch keine krankenversicherung. leider muss sich dein vater nun selbst karanken-und pflegeversichern.
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klar, wenn du dich bewerben musst, dann musst du auch einen nachweis über deine bemühungen erbringen.
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guthaben aus betriebskosten der wohnung, die vom amt bezahlt wird sind ohne zweifel als einkommen zu werten. demzufolge liegt das amt mit der einschätzung richtig. deine von dir selbst verschuldeten mietschulden wird das amt natürlich nicht übernehmen. maximal könnten sie dir ein darlehen einräumen.
da kann ja jeder kommen und mietschulden machen und selbige dann mit einem evt. guthaben aus der bertiebskostenabrechnung glatt stellen.