ja urlaub machen geht.
ein anderen grund: pflegebedürftige angehörige oder drohende soziale verwerfungen.
Beiträge von Danielo
-
-
unter selbstbehalt braucht er nicht zahlen. es sei denn, mann kann ihm nachweisen, dass er vorsätzlich zur minderung seines einkommen beigetragen hat.
-
das ist dann ganz klar als einkommen und wird angerechnet.
-
für einen umzug braucht man als hartz4er immer eine begründung. am besten wäre es, wenn du eine arbeitsstelle in bocholt nachweisen könntest. warum sollte die stadt bocholt dir einen zuzug genehmigen. ich denke mal, dass die froh waren dich nach duisburg ziehen lassen müssen.
und wenn du einfach nach bocholt gehst, was du ja durchaus machen kannst, und dir dort eine wohnung suchst, dann musst du allerdings damit rechnen, dass dir eine finanzielle unterstützung in bocholt versagt bleibt. deine für dich zuständige arge ist nun mal die in duisburg. -
ist mir zu lang, deine antwort. lese ich nicht. aber du hast natürlich immer recht. ich bekenne mich der falschaussage für schuldig.
-
egal, es gibt trotzdem nichts mehr von der arge.
-
mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte
ZitatAnspruch auf Hartz IV bzw. das Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren unter der Voraussetzung, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort Deutschland ist. Für Ausländer gilt der Nachweis einer Arbeitserlaubnis als Voraussetzung für den Anspruch oder der Umstand, dass einer Erteilung einer solchen keine Gründe entgegenstehen und sie sich nicht ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Auch Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.
Keinen Anspruch haben: Rentner, Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, Auszubildende, Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme, Schüler ab der 10. Klasse, sowie Studenten.
Erwerbsfähigkeit
Die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit erfüllt jede Person, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könnte. Auch für den Fall, dass Ihnen lediglich vorübergehend (z.B. wegen Kindererziehung) eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfüllen Sie diese Voraussetzung.
Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftigkeit ist gegeben, wenn und soweit Ihr eigener Bedarf zum Lebensunterhalt, die Eingliederung in Arbeit und der Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichergestellt werden kann. Vor Bewilligung von Regelleistungen sind jedoch Ansprüche auf Sozialleistungen und Unterhalt Dritten gegenüber geltend zu machen.
Ob und inwieweit Ihr Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist, ergibt sich aus der sogenannten Grundtabelle. Nach Maßgabe dieser Tabelle wird über die Höhe der zu bewilligenden Leistung entschieden.
-
übrigens sollte gentleboy nicht vergessen, dass er im ersten monat zu beginn seiner tätigkeit noch den vollen hartz4-satz bekommen hat, da ja der erste lohn zum 15. des folgemonats kam. ich glaube kaum, dass er damals gesagt hat, es handle sich um eine überbezahlung.
-
ist schon komisch. richtig ist, dass du eine genehmigung von der arge benötigt hättest. aber aus einer sicht hättest du ehedem aufgrund deines alters anspruch auf angemessenen wohnraum. also erstmal mit dem nächsten vorgesetzten sprechen und dann ggf. wiederspruch einlegen.
-
bei hartz4 müßte sie dem arbeitsmarkt permanent zur verfügung stehen. das ist ja offensichtlich nicht der fall. möglicherweise besteht hier ein anspruch auf wohngeld.
-
Zitat
hätte ich eben Pech!?
genau so ist es!
-
Gruni, für diese worte danke ich dir von ganzen herzen! ich bin gerührt, zu wissen, wie sehr ich dir ans herz gewachsen bin!:p;):D
-
also wenn das regelmäßig wiederkehrende Mieteinnahmen sein sollten, dann ist das ganz klar als einkommen zu werten.
private schulden können bei hartz4-empfang zudem nicht als ausgaben oder besondere belastung gegengerechnet werden. -
die vorstellungen deiner ex sind völlig abwegig. freiwillig ja, aber zwang ist nur der unterhalt gemäß düsseldorfer tabelle.
-
ja, ist so wie mit den fahrscheinkontrolleuren in den öffentlichen verkehrsmitteln. wenn die wollen, können die auch jeden, den sie erwischen, laufen lassen. dieses recht wurde ihnen von ihren arbeitgebern eingeräumt.
damit hat aber nicht ein jeder schwarzfahrer rechtlich einen anspruch auf kulanz. -
einzellfallentscheidungen der sachbearbeiter, respektive deren ermessenssache, welche sie von ihrem arbeitgeber, der bundesanstalt für arbeit, eingeräumt bekommen haben.
-
na ein darlehen bei der arge beantragen.
-
also ich würde es machen. ich bleibe dabei, die können euch nur die umzugskostenbeihilfe verweigern.
-
ja, alles was du da anführst ist familiengesetz, unterhaltsgesetz und bürgerliches gesetz. aber das sgb2 hat sich in der sache mit den U25jährigen klar und deutlich ausgedrückt.
-
nun hat er sich eben nicht präzise ausgedrückt:
Zitatdenn die ARGE (???) verweigert (zu Recht?) Leistungen...
das kann ja auch heissen, dass er eben kein hartz4 bekommt!?