normalerweise wird ja dass ja beim scheidungsprozess miterledigt. hatte dein anwalt das damals nicht beantragt? oder seit ihr etwa in der ehemaligen DDR geschieden worden? dann gibt es auch keinen versorgungsausgleich.
ansonsten gilt:
Nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich können sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Versorgungsanrechte aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung oder durch persönliche Gründe der Höhe nach verändern. (Die Höhe des bereits festgelegten Versorgungsausgleichs kann sich aufgrund gesetzlicher Neuregelungen oder wegen persönlicher Gründe ändern.) Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, von Anfang an fehlerhafte Versorgungsausgleichsentscheidungen abzuändern. Die Entscheidung über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs, die nur unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig ist, trifft allein das Familiengericht, bei dem auch der entsprechende Antrag gestellt werden muss.
Ein Antrag auf Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung kann gestellt werden, wenn
Wenigstens einer der geschiedenen Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
Aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten oder gekürzten Anrecht bereits Leistungen bezogen werden.
Die Abänderung findet aber nur statt, wenn
Der Ausgleichsanspruch von dem der früheren Entscheidung um mehr als 5%, mindestens aber um mehr als 1% der monatlichen Bezugsgröße – jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit – abweicht; werden diese Bagatellegrenzen nicht überschritten, ist eine Abänderung dennoch möglich, wenn sie zur Erfüllung einer Wartezeit beim Ausgleichsberechtigten führt und
Die Abänderung sich voraussichtlich zugunsten eines der geschiedenen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.
Änderungen, die sich aus der Gesetzesänderung ergeben können ab 01.09.2009 geltend gemacht werden.