Gegen eine Entscheidung des Familiengerichts kann man sich nur über das Oberlandesgericht wehren, das Landgericht hat hier keine Zuständigkeit.
Hier gibt es zwei Formen von Rechtsmitteln: Berufung oder Beschwerde. Gegen ein Urteil des Familiengerichts kann man Berufung einlegen, gegen einen Beschluss des Familiengerichts eine Beschwerde. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier unbedingt erforderlich und es gibt eine Frist innerhalb dieser das Rechtsmittel eingelegt werden muß.
Die Frist dazu beträgt einen Monat.
Beiträge von Danielo
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tja, wenn nun mittlerwile keiner von euch beiden die deutsche staatsbürgerschaft hat, dann würde ich in revision gehen.
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falsch. sanktionen sollen erziehende wirkungen haben.
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stimmt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
habe es allerdings anders recherchiert. du bist also mit diesem problem kein einzelfall.
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Zitat
sozialhilfe oder erwerbsminderungsrente nachdenken
ist bei einer krankschreibung, die nun erst gerade 6 wochen überschritten hat etwas weit hergeholt.
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@ advokat!
Zitatein zwei-personenhaushalt hat etwa 60 m2 zur verfügung
Zitatdie miete sollte im schnitt bei 450 € warm liegen.
lesen kannste! ich habe geschrieben etwa und sollte. die angaben sind insfern korrekt, weil es sich bei diesen werten um durchschnittswerte des bundesgebietes einschließlich ehmalige ddr handelt. wenn ich genau weiss, wo der fragende herkommt, dann kann ich ihm auch die genauen zahlen liefern.
@ cat
ZitatVermieter sind froh Hartz4-Bezieher als Mieter zu haben, weil dann die Miete regelmäßig und pünktlich fließt, da solltest dur dir keine Sorgen machen.
richtig, aber nur bei bruchbuden, die man an eine solvente mieterschaft nicht losschlagen kann.
ZitatZum Thema Konto gibt es die Möglichkeit auf Guthabenbasis.
richtig, aber mal im ernst: welche bank gibt einen hartz4er freiwillig ein konto, wenn auch nur auf guthabenbasis? bringt der bank doch nichts!
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private schulden werden bei hartz4 grundsätzlich nicht berücksichtigt.
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wieso, die kindergeldkasse zahlt doch weiterhin die 174 euro kindergeld aus, oder etwa nicht?
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fsj ist wohl freiwilliges soziales jahr? ich glaube kaum, dass dir da was zusteht. geh mal lieber arbeiten oder mache eine vernünftige ausbildung.
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klar musst du hartz4 beantragen. gerade auch wegen der krankenversicherung.
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gerade auf grund deiner schweren erkrankung halte ich es für abwegig, dass du dir eine eigene wohnung nimmst.
es ist sicher besser für dich wenn du bei deiner mutter wohnen bleibst. -
du lebst nun mal etwas über deine verhältnisse. auto und betriebliche altersvorsorge bei 900 € brutto!
zur arge brauchst du als U25 jähriger nicht gehen. ich sehe keine schwerwiegenden soziale gründe, um anspruch auf eine wohnung zu haben. die antwort hast du übrigens selbst gegeben:ZitatEs sind halt normale Probleme zwischen erwachsenen und jugendlichen!
so sehe ich das auch. da müsst ihr durch, alle drei!
und als 20jähriger ist das jugendamt für dich nun schon lange nicht mehr zuständig.
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also du musst unbedingt noch im april in hartz4-bezug kommen. märz war ja beitragsfrei, aber ab morgen bist du nicht mehr krankenversichert. gib einfach die krankenkasse an, bei der du versichert bist.
wenn die krankenkasse nicht bald was von der arge hört, dann werden sie dich anschreiben und dir einen fragebogen mitschicken.zu
Zitatder rentenversicherung, ich habe ein sozialversicherungsausweis, ist die nr da drauf die rentenversicherungsnr, blicke da iwie nicht durch.
na nun weiß ich, warum du dein studium abgebrochen hast.
einen versicherungsauaweis mit einer nummer drauf hat jeder. aber wie ich schon sagte, du bist und warst nicht rentenversichert. ist auch nicht wichtig in deiner derzeitigen lebenssituation. wer sollte denn bitteschön die beiträge zahlen. es gibt ja auch keine pflicht zur rentenversicherung. kümmere dich deinen hartz4-antrag, damit du auch krankenversichert bist.
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neben dem kindergeld wirst du dann leider hartz4 beantragen müssen. denke dran, dass die neue wohnung nicht größer als 60 m2 sein sollte und etwa 450 € warmmiete nicht übersteigen sollte. mehr gibt es für 2 personen nicht.
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sie hat zunächst anspruch auf hartz4(359 €). die eigentuswohnung ist mit 40 m2 angmessen, sodass lediglich die heizkosten und die kalten betriebskosten von der arge übernommen werden.
ich hoffe, es besteht keine Hypothek mehr auf die eigentumswohnung.hartz4 muss solange gezahlt werden, bis sie durch ärtzliche nachweise einen anspruch auf erwerbsunfähigkeitsrente hat. dann zahlt die rentenversicherung und wenn das nicht ausreicht, dann kann deine schwiegerutter zusätzlich leistungen vom versorgungsamt beziehen.
sollten keinerlei rentenansprüche vorliegen(evt. gabs ja einen versorgungsausgleich mit dem geschiedenen mann) so muss sie dann alle leistungen zum lebensunterhalt beim versorungsamt beziehen. -
du bist bei der gesetzlichen krankenversicherung zunächst ein monat lang beitragsfrei nachversichert. du hast ja sicher schon einen hartz4-antrag gestellt. solltest du anprüche haben, dann bist du ab dem tag krankenversichert, an dem du den hartz4-antrag bei der arge abgeholt hast.
zur rentenversicherung: du hast als student sicher nur auf 400 €.basis gejobbt und warst daher nicht rentenversichert, anderfalls hättest du zudem auch Lohnabrechnungen bekommen müssen, in denen genau steht, ob und wieviel beiträge arbeitnehmer und arbeitgeberseits abgeführt worden sind. zudem hätten dir deine arbeitgeber zum jahresende eine bescheinigung zur sozialversicherung ausstellen müssen. -
er muss im rahmen seiner wirtschaftlichen möglichkeiten für die tochter bis zur beendigung der ausbildung unterhalt zahlen.
bei dir hängt es davon ab, wie sich deine wirtschaftliche situation weiterentwickelt.sicher ist derzeit, dass er dir bis auf 900 € eigenbehalt unterhalt zahlen muss, also 500 €. nach der scheidung bekommt er ja dann eine andere steuerklasse, (steuerklasse1). dann mindert sich sein nettoeinkomen und du wirst weniger als die 500 € bekommen.
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falsch, denn als erwerbstätiger hat dein mann natürlich einen eigenbehalt von 900 €. du hättest dann anspruch auf hartz4.
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es geht hier um pflegegeld eines angenommenen gesunden kindes. (oder?)
es geht nicht um pflegegeld eines pflegebedürftigen angehöhrigen, welches in der tat zweckgebunden ist und nicht anrechnungsfähig ist! -
also wenn ihr derzeit beide ausländer it gleicher staatsangehörigkeit seit, dann müsste in der tat das heimatrechtliche scheidungsrecht angewendet werden. dann hat dein anwalt natürlich recht. ich könnte ja nicht wissen, dass auch du einen ausländischen pass besitzt.