Hallochen,
leider ist es so, wie Sie geschildert haben. Letztendlich bin ich kein Berater, sondern selbst betroffen und ja: ALLE Einkommen werden angerechnet. Da ist es egal, ob es das Kindergeld ist oder das Ausbildungsgeld. ALLE im Haushalt lebenden müssen zum Lebensunterhalt aller beitragen!
Unter diesem Link sind alle Leistung tabellarisch aufgelistet (http://www.sozialleistungen.in…-2/alg-ii-leistungen.html). Ich fand es sehr hilfreich, weil ich z.B. für mich herausfiltern konnte, dass ich für meine minderjährige Tochter einen Alleinerziehungszuschuß von 12% beantragen kann. Ich habe die Tabelle aber auch unten reinkopiert! Sie sollten versuchen Ihre Kosten und Leistungen zu systematisieren und zu einer Beratungstelle gehen, einem vom Amt UNabhängigen Verein! (Verein für alleinerziehende Mütter, AWO, ALO-Laden)
Geben Sie Ihren Job auf keinen Fall auf! Das hat nicht nur mit dem Einkommen zu tun, sondern auch mit Selbstachtung und Selbstwertgefühl. Diese 380,-Euro sind EIGEN-verdientes Geld!!!
Die Krankenkasse müßte eignetlich über das Amt getragen werden, wenn Sie dort Hilfe beantragt haben - so glaube ich jedenfalls! (eine Beratung ist unabdingbar!)
Lassen Sie Ihren Kopf nicht hängen!!! Sie haben enorm Stärke bereits bei Ihrer Großen bewiesen und auch wenn es sich anfühlt, als schwimmt Ihnen gerade alles davon: Sie sind nicht allein!
Viele Grüße und alles Gute
Die folgende Tabelle stellt die Höhe der Regelleistung für verschiedene Personengruppen unter Berücksichtigung der aktuellen Änderungen vom 01.07.2009 dar.
Personenkreis bis 30.06.2009 / ab 01.07.2009 % der RL
Regelleistung für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 II SGB II) 351 Euro / 359 Euro 100%
Regelleistung für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 III SGB II) 316 Euro / 323 Euro 90%
Regelleistung für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 IIa SGB II i.V.m. § 22 IIa SGB II) 281 Euro / 287 Euro 80%
Regelleistung für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 II 2 SGB II) 281 Euro / 287 Euro 80%
Regelleistung für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 28 I Nr. 2 SGB II) 281 Euro / 287 Euro 80%
Regelleistung für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 74 SGB II) - 251 Euro 70%
Regelleistung für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 28 I Nr. 1 SGB II) - 215 Euro 60%
Regelleistung für Kinder 0 bis 13 Jahre.
(§ 28 I Nr. 1 SGB II) 211 Euro - 60% (bis 30.06.2009)
Zusammensetzung der Regelleistung
Die jeweils maßgebliche Regelleistung setz sich anteilig etwa wie im Folgenden dargestellt zusammen.
in der Regelleistung enthaltene Bedarfe Anteil an der RL in %
Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37%
Freizeit, Kultur ca. 11%
Bekleidung, Schuhe ca. 10%
Telekommunikation ca. 9%
sonstige Waren und Dienstleistungen, insbesondere Kosten für Hygiene und Körperpflege ca. 8%
Wohnung (ohne Mietkosten), Strom ca. 8%
Möbel, Haushaltsgeräte ca. 7%
Kosten für Medikamente, Hilfsmittel ca. 4%
Verkehr ca. 4%
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2%
Mehrbedarf
Neben der Regelleistung erhalten bestimmte Personen zusätzliche Leistungen wegen Vorliegen eines sogenannten Mehrbedarfs. Die Summer der zu gewährenden Mehrbedarfszuschläge darf jedoch die Höhe der für den Leistungsempfänger maßgeblichen Regelleistung (siehe Tabelle oben) nicht überschreiten.
Die folgenden Tabelle stellt dar unter welchen Umständen und in welcher Höhe Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge besteht.
Personenkreis bis 30.06.2009 / ab 01.07.2009 % der RL
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche.
(§ 21 II SGB II) 60 Euro / 61 Euro 17%
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren.
(§ 21 III Nr. 1 SGB II) 126 Euro / 129 Euro 36%
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern (pro Kind 12%)
(§ 21 III Nr. 2 SGB II) 42 Euro / 43 Euro max. 60%
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen (§ 54 I 1 Nr. 1 bis 3 SG XII) erhalten.
(§ 21 IV SGB II) 123 Euro / 126 Euro 35%
Mehrbedarf für kostenaufwändigen Ernährung.
(§ 21 V SGB II) ~25 – 61 Euro / 25 – 70 Euro -
Wohnen und Heizung
Neben der Regelleistung besteht Anspruch auf die Erstattung von angemessenen Wohnungs- und Heizungskosten.Da es in diesem Bereich eine Menge zu beachten gibt ist erfolgt eine Gliederung in folgende Bereiche:
angemessener Wohnraum - Wie groß und wie teuer darf eine Wohnung sein? Welche Ausstattung ist angemessen?
Miet-Nebenkosten - Welche Kosten werden übernommen? Was passiert bei Nebenkosten-Nachzahlungen?
unangemessene Wohnung - Wann werden die Kosten einer unangemessenen Wohnung getragen? Was passiert, wenn die Kosten nicht übernommen werden?
Umzug - Wer zahlt einen Umzug und warum überhaupt umziehen?
Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Darüber hinaus besteht für ehemalige Arbeitslosengeldempfänger die Möglichkeit einen Zuschuss von bis zu € 160 (€ 320 für Verheiratete) pro Monat für die Dauer von maximal zwei Jahren zu beziehen.
Gemäß § 24 SGB II erhalten ehemalige Arbeitslosengeldempfänger diesen Zuschuss für die Dauer eines Jahres, allerdings höchstens zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II und maximal € 160 pro Monat. Im folgenden Jahr wird der monatliche Zuschuss zu 50 % gewährt.
Beiträge zur Rentenversicherung
Der Staat leistet weiterhin Beiträge zur Rentenverischerung in Höhe von € 40 monatlich (bis 1. April 2006 € 78).