Das siehst du komplett falsch!!! Man kann nicht vom Staat verlangen das er für Kosten aufkommt die entstanden sind als man noch keinen Anspruch auf Staatliche Hilfe hatte! Da hilft nur eins mit dem Vermieter ne Ratenzahlung vereinbaren und gut is ...
Ich glaube du siehst es komplett falsch!
Es ist ohne Bedeutung, ob ich in dem Zeitraum von 01.07.2008 bis 30.06.2009 ein Kunde von ARGE war oder nicht!! Entscheidend ist das Zuflussprinzip, das in der ALG II-V in § 2 Abs. 2 und 3 geregelt ist. (Heizkostenabrechnung habe ich im November bekommen und Fälligkeitsmonat ist der Dezember 2009)
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören in Mietwohnungen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (vgl. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB> i. V. m. § 2 Nr. 4 Betriebskostenverordnung) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (vgl. BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 5, jeweils RdNr. 37 sowie die zum 1. August 2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme dagegen zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (entsprechend bereits für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr. 9 m. w. N.; zu allem grundlegend BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -).
Die Nachforderung braucht als Teil der Unterkunftskosten nicht extra beantragt zu werden. Erhält der SGB II-Träger die Rechnung, nach dem der Bewilligungsbescheid erlassen war, muss er die Nachforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X übernehmen (LSG Sachsen vom 3.4.2008 - L 3 AS 164/07). Nach Ablauf des Bewilligungsbescheides, in dem die Nachforderung fällig wurde, kann deren Übernahme nach LSG Sachsen vom 3.4.2008 - L 3 AS 164/07 mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgesetzt werden.
Die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in Höhe der "tatsächlichen" Aufwendungen, wenn diese angemessen sind in dem Zeitpunkt, in dem diese anfallen und dies ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R Rn. 9).
Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen ( Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen Az. : L 7 AS 44/08 , Urteil vom 22.01.2009 , Berufung der Arge gegen das Urteil des LSG NRW wurde beim BSG verworfen - B 4 AS 28/09 B - )
Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 26/08 15.12.2008 , Urteil ; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, 5 C 89/85, ; Bayerisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006, S 33 AS 975/05; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS 146/06). Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der - hier unstreitigen - Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden. Denn Leistungen für eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenständige Leistung im Sinne des SGB II. Sie gehören vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.04.2007, S 35 AS 41/07, Rdnr. 13 und 15).