Hallo
Gegen einen Bescheid der ARGE hatte ich Widerspruch eingelegt, weil die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt wurden. Ich habe im Widerspruch beantragt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II zunächst mal die kompletten Kosten der Unterkunft als Bedarf zu berücksichtigen sind.
Der Gruppenleiter meiner SB hatte deshalb zum Gespräch gebeten.
Bei meinen Angaben in der KDU zu den Nebenkosten habe ich die letzte Nebenkostenabrechnung 2008 berücksichtigt und die angefallene Nachzahlung (nahezu gleichbleibend hoch wie die Jahre davor) anteilmäßig auf monatliche Beträge zu den Vorauszahlungen für Nebenkosten hinzugerechnet.
Der Gruppenleiter erklärte mir dazu folgendes:
Zitat:
"Sie bekommen nur das, was Sie jetzt monatlich bezahlen". Das heißt, die mtl. Grundmiete, von der wir die Garage abgezogen haben, und mtl. Abschlagszahlung auf Betriebskosten für Heizung und Warmwasser, wobei Warmwasser rausgerechnet wurde, weil im Regelsatz enthalten.Das sind die tatsächlichen Kosten die sie im Monat haben."
Meine Bemerkung dazu:
"Die tatsächlichen Kosten sind aber wesentlich höher, weil ich die regelmäßig zu erwartenden Nachzahlungen ja zu leisten habe..."
Antwort Gruppenleiter:
Zitat:
"Wenn sie im nächsten Jahr -falls sie dann noch Leistung beziehen- die Nebenkostenabrechnung bekommen, können sie uns diese zur Entscheidung vorlegen..."
Meine Bemerkung dazu:
"Die Kosten werden monatlich verursacht und sind lediglich in der Gesamtsumme einmal im Jahr zu bezahlen. Was wäre beispielsweise wenn ich jetzt in ein paar Monaten nicht mehr im Leistungsbezug stehe?
Antwort Gruppenleiter:
Zitat:
"Dann haben sie auch keinen Leistungsanspruch."
Meine Bemerkung dazu:
"Das würde ja bedeuten, dass ich diese Beträge der Nebenkosten selbst nachzahlen müsste, obwohl diese Kosten der Unterkunft in Monaten des Leistungsbezugs verursacht sind..."
Mein Widerspruch wird jetzt, wie er sagt, an die Widerspruchsstell mit seiner Aktennotiz weitergeleitet.
Die Jahresabrechnung der Nebenkosten ist zugegangen anf. März 2009. Bezahlt von mir am 31.März 2009. Antrag auf Leistung ALG II wurde am 15.April 2009 gestellt.
Macht es evtl. Sinn eine Erstattung zu beantragen, wenn die Bezahlung vor
Antragstellung erfolgt ist?!
Für Antworten dazu bedanke ich mich schon mal im voraus und
grüße freundlich
sirius