Hallo!
So ist es. Da du zur Zeit keine Leistungen nach SGB II beziehst, braucht die Arge auch nicht für die Nachkostenzahlung 2008 aufkommen. Es zählt das Prinzip des Zuflusses( in diesem Fall des Abflusses), also jetzt im Juni2009.
Schrader
Hallo!
So ist es. Da du zur Zeit keine Leistungen nach SGB II beziehst, braucht die Arge auch nicht für die Nachkostenzahlung 2008 aufkommen. Es zählt das Prinzip des Zuflusses( in diesem Fall des Abflusses), also jetzt im Juni2009.
Schrader
Hallo!
Ich habe mich gerade in deine Problematik an Hand der älteren Beiträge eingelesen. Es geht also um deine Eigentumswohnung, 88 Quadratmeter, die du als Single bewohnst. Du schriebst in einem älteren Beitrag:
Zitatdass die Faustregel " Haus-bis 130 m² und Wohnung bis 120 m² unabhängig von der Anzahl der Bewohner " gilt. Nun ist mein Widerspruch inzwischen abgelehnt worden, weil ich bei 88 m² als Einzelperson eine Eigentumswohnung bewohne, die 8 m² zu groß ist.
Die Arge hat Recht, Du liegst du leider völlig falsch. Schau dir mal das Urteil des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit von Wohneigentum bei Hartz4-Empfängern an.
ZitatRichtgrößen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) gelten fort
Das Bundessozialgericht stellt bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) ab.
Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist. Bei Einzelpersonen ist demnach eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen.Für Hausgrundstücke mit nur einer Wohnung stellt § 39 WobauG auf eine Fläche von maximal 130 qm ab. Das Bundessozialgericht musste sich im entschiedenen Fall jedoch nicht dazu äußern, inwiefern auch hier Abschläge vorzunehmen sind. Es ist deshalb bis auf weiteres davon auszugehen, dass auch eine Einzelperson auf 130 qm wohnen kann, wie es die Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur regeln. Im Übrigen gehen die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur bei einer Grundstücksfläche von 500 qm im städtischen und von 800 qm im ländlichen Bereich von einer angemessen Grundstücksfläche aus.
Du bist mit Deiner Klage vor den Sozialgericht leider auf verlorenem Posten.
Im Klartext heisst das: Du musst deine Eigentumswohnung verwerten.
Schrader
Hallo!
Also wenn du Ü25 bist, dann mach mit deinen Eltern einen Mietvertrag in angemessener Höhe und beantrage zusätzlich die Kosten für die Unterkunft. Und auch überweisen oder eine Quittung vom "Vermieter" musst du als Nachweis erbringen. Theoretisch kannst du sogar eine Kaution von 3 Monatsmieten kalt vom Amt bekommen.
Deine Eltern brauchen ab dem 25.Lebensjahr nichts mehr offenlegen. Du stehst auf eigenen Beinen.
Zitatdemnach bekomme ich jetzt nur noch 79 € alg2.
Was ich aber daran nicht verstehe ist, dass du, wenn du den vollen Regelsatz erhältst, der steht die ja auch zu, bei einem Nebenverdienst von 500 Euro, sagen wir mal das es netto ist, nur noch 79 Euro ALG2 bekommen sollst.
100 Euro sind der Freibetrag und für die 101 bis 500 Euro bleiben dir 20 Prozent, also 80 Euro. Macht zusammen 180 Euro. Der Regensatz(ab.01.07.2009) beträgt für einen über 25jäh. 359 Euro. Das minus 180 Euro anzurechnender Nebenverdienst macht bei mir 179 Euro Anspruch auf ALG2. Hast du dich da evtl. nur vertippt, mit den 79 Euro?
Schrader
Hallo!
Ja, alles richtig! So oder so, die Kohle vom Amt ist weg!:( Denn auch wenn er das Haus erst nach dem Tod seiner Mutter verwerten muss, da ist ja noch die Rede von Vermögen. Und wenn die Mutter derzeit 78 Jahre alt ist, wird Elcids so etwa um die fünfzig sein. Sein Vermögensfreibetrag ist dann etwa bei 8 bis 9000 Euro. Aber wir wollen hier ja nicht spekulieren, wie hoch die Barerbschaft anderer Leute ist.
Schrader
Hallo!
ZitatEs wir dir nichts weg genommen, du gehörst ab dann zum Club der Vermögenden
Richtig, außer dass Elcids wahrscheinlich kein Hartz4 mehr bekommt und sich privat krankenversichern muss!:( Das ist ja wohl der Hintergrund seiner Frage.
Schrader
Hallo Phonea!
Hier der Text
ZitatAlles anzeigen§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
Zudem bist du verpflichtet, dir mindestens 3 Wohnungsangebote einzuholen. Also sei vorsichtig. Natürlich kannst du einfach einziehen und dann, falls die Arge Theater macht, Einspruch erheben.
Ansonsten viel Spass bei der Rennerei!
Schrader
Hallo!
Zitatich glaube nicht, das mich jemand nur nach Email-Kontakt einstellt.
Dazu gibt es ja Anträge zur Erstattung von Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen.
Also wenn du dich vom Leistungbezug bei der Arge abmeldest, dann kannst Du hinziehen wo du willst. Aber auch in der neuen Stadt bräuchtest du zunächst eine Meldeadresse um Leistungen vom Amt zu bekommen. Zudem werden die dich auch genaustens nach deinen Lebensumständen der letzten Zeit befragen. Also einfach wird es leider nicht für dich!
Schrader
Hallo!
Wenn du in eine andere Stadt ziehen willst, dann müsste die Arge der anderen Stadt ihr Einverständnis geben. Da du aber anscheinend in der anderen Stadt keine Arbeit hast, werden die sowieso ablehnen. Also suche dir in deiner derzeitigen Stadt eine angemessene Unterkunft, oder suche dir erst Arbeit in der anderen Stadt, dann würde das mit dem Umzug wahrscheinlich auch klappen.
Schrader
Hallo!
Also ALG2 wirst du nicht bekommen, aber evt. ALG1? In erster Linie sind aber in deinem Alter deine Eltern für dich unterhaltspflichtig.
Zitatweil i-wie nur bis zur Vollendung der 1.Ausbildung unterhaltspflichtig ist.
Hier mal ein Kommentar eines Rechtsanwaltes zu dem Thema:
ZitatGrundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Erziehungs- und Ausbildungsunterhalt. Die Unterhaltspflicht der Eltern ist hingegen nicht auf das Ende der Ausbildung beschränkt. Vielmehr gilt sie bei bestehender Bedürftigkeit, die im Allgemeinen auch aufgrund einer Arbeitslosigkeit begründet werden kann, zeitlich unbefristet.
Da das volljährige Kind für seinen Lebensunterhalt jedoch regelmäßig selbst aufkommen muss, trifft es eine Erwerbsobliegenheit. Ist in dem erlernten Beruf keine Anstellung zu finden, muss das Kind auch berufsfremde und einfache Tätigkeiten annehmen und ggf. Ortswechsel in Kauf nehmen, um für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Verstößt das Kind gegen diese Obliegenheiten, kann es zur Anrechnung fiktiver Einkünfte kommen, so dass sich die Unterhaltspflicht der Eltern entsprechend mindert.
Im Ergebnis werden Sie Ihrem Kind mit Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst weiterhin unterhaltspflichtig sein. Bei anhaltender Arbeitslosigkeit wird sich Ihre Unterhaltspflicht aufgrund der Anrechnung fiktiver Einkünfte wie auch etwaiger Leistungen nach dem SGB II (gem. §§ 24, 16 Abs. 3 oder 29 SGB II) jedoch mindern.
Dein Vater(Selbstbehalt ist 1100 Euro) muss, wenn auch vermindert zahlen. Und du bist mächtig in der Pflicht schnellstmöglich eine wirtschaftliche Selbstständigkeit herzustellen. Und ob du mit Beginn der neuen Lehre BAFÖG beantragen kannst, muss mal ein anderer beantworten. Da habe ich nicht so die Ahnung.
Schrader
Hallo Phonea!
Aufpassen! Du musst dir natürlich die neue Wohnung in jedem Fall von der Arge genehmigen lassen, egal ob nun 450 Euro oder weniger. Die prüfen ja auch die Plausibilität, ob z.B. die Neben-und Heizkosten nicht zu niedrig angesetzt sind und später eine saftige Nachzahlung kommen könnte.
Und wenn sie dir den Umzug genehmigen, kannst du auch eine Übernahme der Umzugskosten beantragen. Geh also mit dem Mietvertrag oder dem Angebot des Vermieters zur Arge. Und zu der Höhe der Miete. Die von mir in einem anderen Thema genannten 444 Euro warm Mietobergrenze für einen 2-Personenhaushalt gelten in Berlin. Das kann also in deinem Bundesland/Landkreis anders sein.
Schrader
Hallo!
ZUdem gilt:
Zitat§ 12 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
Selbst wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann man zwei oder mehr Autos haben(sofern das Kind erwerbsfähig ist). Dabei dürfte es keine Rolle spielen, wer der Versicherungsnehmer ist.
Schrader
Hallo!
ZitatJa, nur dass man im Antragsformular auch danach gefragt wird, welche "Haftpflicht"-Versicherungen man laufen hat ...
Stimmt, daran habe ich nicht gedacht.. Aber die Frage nach den Haftpflichtversicherungen im Antragsformular hat doch eigentlich den Hintergrund, dass sich mit der Höhe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen auch der jährliche Freibetrag für z.B. Zinsen von 50 Euro entsprechend erhöht(natürlich nur Pauschalsummen).
Mir ist nicht bekannt, dass ein vermeintlicher Hartz4-Empfänger nicht die günstigeren Einstufungen bei der KFZ-Hapfpflicht und Kasko für Familienangehörige nutzen darf.
Schrader
Hallo Ostschnitte!
Die klassische Ich-AG gibt es leider nicht mehr:
ZitatIch-AG (Abkürzung von Ich-Aktiengesellschaft[1]) bezeichnet ein Einzelunternehmen, das von einem Arbeitslosen gegründet worden ist, der für diese Existenzgründung einen Existenzgründungszuschuss (EXGZ) erhält. Der Begriff wurde von den Autoren des Hartz-Konzeptes geprägt, ist jedoch nicht amtlich. Das Konzept der Ich-AG trat mit dem Gesetzespaket „Hartz II“ am 1. Januar 2003 in Kraft. Der EXGZ war ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Mit ihm sollte Arbeitslosen der Einstieg in die Selbständigkeit erleichtert werden.
Seit 1. Juli 2006 wird diese Subvention nur noch gezahlt, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat. Neue Bewilligungen sind ausgeschlossen, da die Maßnahme durch den so genannten Gründungszuschuss abgelöst wurde; dieser kann von Arbeitslosengeld-I-Empfängern seit dem 1. August 2006 beantragt werden; Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) haben dagegen keinen Rechtsanspruch mehr auf Existenzgründungszuschuss.
Ihr solltet also zur Existenzgründerberatung Eures zuständigen Arbeitsamtes/Jobcenters gehen.
Das ist eine sehr komplizierte Materie, die man hier in diesem Forum online kaum besprechen kann.
Schrader
Hallo!
Ich stimme Horst Grunert zu! Es ist richtig, dass Altmeister das mal ganz unverblümt geschrieben hat. Er ist ja kein Einzelfall. Man sollte sich wirklich so früh wie möglich überlegen, wie man was mit der privaten Altersvorsorge macht. Gerade in Erwartung niedriger Renten für künftige Generationen ist eine private Vorsorge nicht immer angebracht. Ich kenne einen 50jähr. Mann, Single. Der hatte 80000 Euro Vermögen, als als er Hartz4-Bedürftig wurde. Man hat ihm gesagt, er hat einen Freibetrag von 8250 Euro, die Differenz von 71750 Euro soll er erstmal aufbrauchen und bitte nicht vergessen, sich privat krankenversichern. Zudem müsse er bei diesem festgestellten Vermögen ca. 6 Jahre davon leben können, sodass er frühestens im Alter von 56 Jahren Leistungen nach SGB II beziehen kann. Es kann leider jeden erwischen. Der Mann war leitender Angestellter einer mittelständischen Versicherung. Ob er jemals wieder Arbeit findet, ist in seinem Fall mehr als fraglich.
Schrader
Hallo!
Die erste Frage von Neolec ist ja nun schon zwei Jahre alt.
Zur Frage der Versicherungen. Mir ist lediglich bekannt, dass die Arge eine Abfrage bei der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle des Wohnortes macht, ob ein PKW angemeldet ist und welches Baujahr und Typ(zwecks Wertermittlung). Eine Anfrage beim Bundesverband der KFZ-Versicherer wird nach meiner Meinung nicht durchgeführt. Also ist es demnach egal, wieviel PKW's du versichert hast.
Schrader
Hallo!
Wenn die Kinder keine wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht haben, so sieht es ja in deinem Fall aus, muss der Vater, aber auch du weiterhin für den Unterhalt sorgen. Gegebenenfalls müssen die nun volljährigen Kinder ihre Ansprüche gegen den Vater bei einem Familiengericht einklagen.
Schrader
Hallo Tima!
Eigentlich nicht, denn es wäre ja keine Erstausstattung. Zudem geht aus deiner Frage nicht eindeutig hervor, ob ihr derzeit Leistungsempfänger der Arge oder eines weiteren sozialen Trägers seit. Eigentlich müsstet ihr per Eilantrag einen gerichtlichen Beschluss gegen Euren Vater erwirken, dass er euch einige Möbel in der Wohnung lässt. Nimmt er wirklich alle Möbel mit? Lässt er seine zwei Kinder wirklich ohne Möbel im Haus zurück? manchmal fehlt mir die Vorstellungskraft.
Schrader
Hi!
Sie hat doch klar und deutlich geschrieben, dass ihr ALG1 ausläuft und auf Grund der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes kein Anspruch auf ALG II besteht. Völlig logisch.
Und dummerweise ist nun auch noch der Lohnsteuerjahresausgleich fällig, mit einer Nachzahlung von 600 Euro. Davon ausgehend, dass die Forderungen des Finanzamtes berechtigt sind, gibt es in der Tat nur die Möglichkeit zu versuchen, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Schrader
Hallo!
Die gängige Praxis in den Jobcentern ist leider die, dass du 3 Monate stillhalten musst. Du hast schon nach 4 Tagen geschmissen. Es ist leider so, dass die Arge Erwerbslose Menschen zu kriminellen Lohnbetrügern und Konkurslern vermittelt und diese dann mit erheblichen Druck auf ihre Mitarbeiter selbige dazu zwingen, bis zu drei Monaten umsonst zu arbeiten.
Ich habe da mal eine ARD-Sendung, Panorama oder Monitor, gesehen, in der die Arge Hartz4-Empfänger an dubiose Arbeitgeber vermittelt hat.Diese Arbeitgeber drückten erheblichen Druck auf die neuen Arbeitnehmer aus und drohten mit Kündigung, falls sie nicht spuren und brav weiter arbeiten. Erst nach 3 Monaten erklärte sich die Arge bereit, die Hartz4-Zahlungen wieder aufzunehmen. Um den ausgebliebenen Lohn mussten sich die Betroffenen allerdings selbst per Zivilklage gegen den ehemaligen Arbeitgeber kümmern. Diese Verfahrensweise wurde auch von einem Vertreter der BfA in dem Fernsehbeitrag als üblich bezeichnet. Somit wären Saktionen gegen Dich leider gerechtfertigt.
Schrader
Hallo!
Zitatda er dann auch die Möglichkeit hat die Erstausstattung zu beantragen.
Stimmt, das habe ich vergessen zu berücksichtigen. Aber dann dauert es mit der eigenen Wohnung deutlich länger, ehe die von der Arge alles geprüft haben. Auch die Frage, ob er nicht Anspruch auf Hausrat aus der ehelichen Wohnung hat.
Schrader