Beiträge von Schrader170

    Hallo!


    Natürlich werden nach einem Jahr auch ihre Einkünfte in die Berechnungen mit einbezogen. Aber da es sich ja in den nächsten Jahren bei ihr lediglich um eine Ausbildungvergütung handelt, dürfte sich an deinem Anspruch gegenüber der Arge nicht viel andern. Das wird dann im Einzelnen genau geprüft.


    Schrader

    Hallo!


    Tja, das ist ja ein Betrugstatbestand, wie z.B. Steuerhinterziehung! Und dir gegenüber wäre es auch Nötigung. Allerdings kommst du mit einer Strafanzeige nicht sehr weit. Da weiss ich nun wirklich nicht, was ich dir raten soll. Entweder der Vermieter gibt dir den Mietvertrag ohne Schwarzgeld, oder du suchst dir eine andere Wohnung.


    Schrader

    Hallo!


    Das tut mir leid. Dann hast du sicherlich auch zum jetzigen Zeitpunkt Anspruch auf ALG II.
    Also die Freundin solltest du in jedem Fall mit angeben, zuerst jedoch als Hausgemeinschaft, nicht als Bedarfsgemeinschaft. Als Hausgemeinschaft kann sie über ihre Einkünfte selbst verfügen, Erst nach einem Jahr werdet ihr von der Arge zwangsläufig als Bedarfsgemeinschaft gewertet.


    Schrader

    Hallo!


    Ja, nun weiss ich ja nicht, was bei dir nun im Detail zum Härtefall geführt hat. Sollten diese Umstände von damals heute noch aktuell sein, ist deine Chance auf ALG II sicher sehr hoch. Aber deine 19jäh. Freundin dürfte nach meinem Ermessen keine Chance auf Transferleistungen nach SGB II haben.


    Schrader

    Hallo!


    Auch wenn es Herr Grunert etwas anders sieht: da ihr beide unter 25 Jahre alt seid und du wahrscheinlich nach dem 17.02.2006 aus dem Elternhaus ausgezogen bist, hat weder der eine noch der andere von Euch Anspruch auf ALG II. In der Unterhaltspflicht für Euch stehen bis zum 25. Lebensjahr eure Eltern.


    Schrader

    Hallo!



    Zitat

    ich habe vor kurzem meine Ausbildung abgeschlossen...... sie zur zeit noch einen Ausbildungsplatz sucht


    Sag uns erstmal, wie alt du bist. Und auch deine Freundin! Hört sich ja fast so an, als ob ihr unter 25 Jahre alt seid.


    Schrader

    Hallo!


    Natürlich werden die Heizkosten von der Arge übernommen. Ist zwar komisch dass du dich beim Versorger privat anmelden muss, aber wie dem auch sei, die Brutto-Kaltmiete und die nun folgenden Heizkosten zusammen sollten weiterhin in den Mietspiegel der Arge passen. Entweder übernehmen die dann nicht die volle Miete, oder die genehmigen den Umzug erst garnicht.


    Schrader

    Hallo Jana!


    Nun bin ich ja platt. Das habe ich bis jetzt noch garnicht gewusst. Ich dachte immer, der s.g. Haushaltsvorstand bekommt immer den höchsten Regelsatz. Zudem habe ich das mit den 323 Euro für volljäh. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft überlesen. Hier nun der entsprechende Gesetzestext:


    Zitat

    (§ 20 Abs. 3 SGB II


    (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.


    Schrader

    Hallo!


    Der Moment des Zuflusses ist entscheidend, also die Verfügbarkeit des Geldes. Solltest du also dein erstes Gehalt noch im Monat Juli auf dem Konto haben, dann wird man von dir die Ende Juni gezahlten Beträge weder zurückverlangen. Du musst ja im Abmeldungsformular bei der Arge angeben, wann mit den ersten Gehaltszahlungen zurechnen sein.


    Schrader

    Hallo!


    Zitat

    Ich bin ja schon umgezogen, als ich laut des SGB II noch nicht bezugsberechtigt war.


    Das ist ja der Streitpunkt. Da scheint es verschiedene Ansichten und auch verschiedene Entscheidungen einzelner Sozialträger zugeben.


    Zitat

    ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung. Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.


    Auch wenn andere das hier im Forum anders sehen, ich meine, da du nach dem 17.02.2006 als unter 25jäh. ausgezogen bist, hast du keinen Anspruch auf ALG II.


    Schrader

    Hallo asta!



    Zitat

    359 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende (§ 20 Abs. 2 SGB II)
    323 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 SGB II)
    287 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II)
    287 EUR Euro für Kinder von 15 – 17 Jahren
    251 Euro für Kinder von 0 – 14 Jahren


    Wenn du 359 Euro bekommst, dann sind 323 für deine Frau richtig.

    Hallo!


    Zitat

    Wenn ich das richtig verstehe, geht es um 8 m² in einer Eigentumswohnung. Nun die Frage, wer hat die Berechnung der m² vorgenommen?


    Na die amtliche Grundbucheintragung ist hier entscheident.


    Schrader

    Hallo!


    Zitat

    ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.....
    Nur wer...... aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.


    Also, da du jetzt schon eine eigene Wohnung hast und Leistungen nach SGB II beziehst, denke ich, dass dir die Arge dass nicht nur verbieten kann, sie muss dir den Umzug eigentlich auch bezahlen.

    Hallo!


    Folgendes ist in diesem Fall rechtsverbindlich:



    Zitat

    ALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
    Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
    Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.


    Undf als heute 19jäh. wird die wohl kaum vor dem 17.02.2006 bei ihren Eltern ausgezogen sein.



    Schrader

    Hallo lirafe!


    Dann mal eine Gegenfrage: meine Tochter hat dieser Tage ihren Führerschein erworben. Falls sie sich nun ein Auto kaufen sollte, sehe ich keinen Grund, ihr mit meiner niedrigen Schadensfreiheitsklasse behilflich zu sein, und den Wagen als Zweitversicherung bei mir zu versichern. Sie würde natürlich Halter des PKW's sein. Ich habe sehr viel zu diesem Thema gegoogelt, aber nichts dazu gefunden, dass es einem Hartz4-Empfänger verboten wäre, mit einer Zweitversicherung den Wagen eines Angehörigen günstiger zu versichern. Unabhängig davon, ob der Angehörige selbst Transferleistungsbezieher ist, noch mit dem hartz4empfangenden Versicherungsnehmer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Auch im federführenden SGB II gibt es keinen Paragraphen dazu, der es verbietet oder erlaubt.


    Schrader

    Hallo Horst!


    Ja richtig, aber es handelt sich nun mal um ein Urteil des höchsten Sozialgerichts der Bundesrepublik. Darauf berufen sich die Arge’s in ihren Entscheidungen, gerade auch im Fall von Mumbiker. Er schrieb am 19.02.09 hier in diesem Forum:


    Zitat

    zu dem Thema " Angemessene Größe bei Eigenheimen" hatte ich bereits schon mal eine Frage gestellt, und ich bin darauf verwiesen worden, dass die Faustregel " Haus-bis 130 m² und Wohnung bis 120 m² unabhängig von der Anzahl der Bewohner " gilt.
    Nun ist mein Widerspruch inzwischen abgelehnt worden, weil ich bei 88 m² als Einzelperson eine Eigetumswohnung bewohne, die 8 m² zu groß ist.
    Wieso hat sich die "Faustregel" noch nicht zu den Mitarbeitern der Arge herumgesprochen?


    Er hat in Folge dessen zum einen unzutreffende Antworten und zum anderen einen Link zu einem mittlerweile veralteten Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 01.05.2005 gelegt bekommen, nach dessen Inhalt er sogar Recht hätte.
    Die heute von mir zitierte höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zu einem späteren Zeitpunkt(im Jahre 2006) getroffen worden und hat somit bindenden Einfluss auf die Entscheidungen der Sozialträger, aber auch auf Folgeurteile der nachrangigen Sozialgerichte. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes hat sich die sogenannte Faustregel über die angemessene Größe bei Wohneigentum entsprechend geändert und hat sich offenbar recht schnell zu den Mitarbeitern der Arge herumgesprochen.


    Schrader

    Hallo!


    Die Argumentation der Sachbearbeiterin ist vollkommen abwegig. Ihr habt selbstverständlich ein Anrecht auf eine größere Wohnung. Hier mal die bundesweit gültigen Richtwerte:




    Bei Euch also bis 75 qm! Ihr müsst nur aufpassen, dass die Warmmiete nicht die in deinem Bundesland/Landkreis übliche Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen nicht überschreitet.
    Mein Tipp: Widerspruch beim Vorgesetzten einlegen und dann immer eine Ebene höher.


    Schrader

    Hallo hanna!



    Zitat

    solange ich im den fahrzeugpapieren als eigentümerin geführt werde oder?


    Genau, du bist bei der KFZ-Meldestelle als Halter gemeldet und damit können die von der Arge nichts machen.


    Schrader

    Hallo!


    Gleiche Antwort:


    So ist es. Da du zur Zeit keine Leistungen nach SGB II beziehst, braucht die Arge auch nicht für die Nachkostenzahlung 2008 aufkommen. Es zählt das Prinzip des Zuflusses( in diesem Fall des Abflusses), also jetzt im Juni2009.


    Schrader