Beiträge von Schrader170

    Hallo!


    Du musst beim Antrag auf ALG2 die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen. Da sollte dann schon mal nichts Verdächtiges erscheinen. Allerdings prüft die Arge auch die Kapital-und Zinseinnahmen der der letzten 3 Jahre. Sollte es da zu Ungereimtheiten kommen, dann wird nachgefragt, weil dann die Vermutung besteht, dass du evtl. Vermögen verschleiert oder verschleudert hast.
    Natürlich kannst du dir jetzt noch eine eigene für eine Person in deinem Landkreis angemessene Wohnung nehmen. Aber wenn du lieber bei deinen Eltern wohnen möchtest, dann kannst du als über 25jäh. Eine eigene Bedarfsgemeinschaft in deinem Elternhaus bilden. Das heißt, du bekommst 359 € Regelleistung und anteilmäßig Miete. Mach doch jetzt schon mal vorsorglich einen Mietvertrag mit deinen Eltern und überweise ihnen dann ab August dem Betrag. Den Rest könnt ihr ja dann familienintern klären.;)
    Sieht aber besser fürs Amt aus.

    Hallo!


    Das Thema Oldenburg hatten wir vor einiger Zeit hier im Forum schon einmal.


    http://www.sozialleistungen.in…urg-wg-hartz-iv-9407.html


    Da meinten zwei junge Menschen, die nicht einen Tag in ihrem Leben gearbeitet haben, die Stadt Oldenburg müsse ihnen mal eben 760 Euro warm als Willkommensgruss bezahlen. Diese aberwitzigen Träume wurden dann auch noch in der folgenden Diskussion von einigen hier im Forum unterstützt.
    Wie dem auch sei, es ist zum Nachteil der Stadt Oldenburg, leider sehr schwer genaue Auskunft darüber im Netz zufinden. Ab er bei 8 Personen dürften 900 Euro o.k. sein:


    Zitat

    Oldenburg. Mit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 hat sich der Personenkreis, der auf preiswerten Wohnraum angewiesen ist, deutlich erhöht. Die Erkenntnisse der Wohnungsvermittlungsstelle des Sozialamtes und Hinweise der GSG aus den letzten Monaten haben ergeben, dass es derzeit für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte nicht in allen Fällen möglich ist, angemessenen Wohnraum zu den bisherigen Mietobergrenzen in Oldenburg anzumieten. „Eine Neuregelung für diese Haushaltsgrößen war daher jetzt erforderlich“, so ARGE-Geschäftsführer Volker Trautmann. Zurzeit werden Unterkunftskosten (incl. Nebenkosten, ohne Heizkosten) in Höhe von bis zu 325 Euro (Ein-Personen-Haushalte) bzw. 395 Euro (Zwei-Personen-Haushalte) anerkannt. <br/> <br/>Die bisherigen Regelungen für Haushalte ab 3 Personen gelten weiterhin. Um Umzüge zu vermeiden, können bei Haushalten ab 3 Personen jedoch bei bestehenden Mietverhältnissen, geringfügig höhere Unterkunftskosten anerkannt werden (monatlich maximal 470 Euro bei Drei-Personen-Haushalten, bei Vier-Personen-Haushalten maximal 545 Euro und bei Fünf-Personen-Haushalten maximal 625 Euro) <br/> <br/>In Einzelfällen werden auch darüber hinaus gehende Kosten akzeptiert, wenn besondere Umstände (z.B. Alter, Krankheit eines Haushaltsmitglieds) dies rechtfertigen und eine besondere – zum Beispiel behindertengerechte – Ausstattung erforderlich ist. <br/> <br/>Die ARGE weist darauf hin, dass die in den zu Jahresbeginn versandten Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten genannten Werte durch die nunmehr geltenden Beträge ersetzt werden. Bei Unsicherheiten der betroffenen Hilfebezieher empfiehlt die ARGE, einen persönlichen Beratungstermin beim Leistungssachbearbeiter zu vereinbaren. Für die Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung hat das Sozialamt die Regelungen der ARGE übernommen. <br/> <br/>


    Einfach mal die Arge in Oldenburg anrufen, die wissen es besser!

    Hallo!


    Nun ganz verstanden habe ich das nicht, warum man dir nun genau ALG1-Zahlungen verweigert. Scheinbar geht es hier um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit. Falls also das Arbeitsamt mit der Entscheidung richtig liegen sollte, dann habt ihr durchaus einen Anspruch auf ALG2.
    Allerdings wird ALG2 niemals rückwirkend genehmigt. Also solltest du dich gleich am Montag in dein zuständiges Jobcenter begeben und dir die Antragsformulare abholen. Achte bitte darauf, das diese Unterlagen mit einem aktuellem Datumsstempel der Arge versehen wird.


    P. S. Habe mir gerade noch deine anderen Beiträge durchgelesen. Ist ja bei euch schon eine längere Odyssee. Also bestehe darauf, dass die dir den Antrag auf ALG2 dann auch abnehmen und bearbeiten.

    Hallo Anja!


    Du scheinst wohl den falschen Mann erwischt zu haben. Jeder anständige Mann zahlt im Interesse seiner Kinder eigentlich gerne Unterhalt. Aber in deinem Fall unterstützt ganz offensichtlich seine ganze Familenbagage die kriminellen Machenschaften deines Ex-Mannes. Es sind wahrscheinlich minderwertige Menschen. Aber wie deine Anwälte schon richtig feststellten, ist außer eine Anzeige nicht viel zumachen. Der Erfolg dürfte aber im Nullpromillebereich liegen. Und eine teure Privatdetektei wirst du dir sicher nicht leisten können. Selbst dann ist ein Erfolg mehr als fraglich.
    Du kannst nur eins machen: deine beiden Kinder vor diesem Asozialen für immer zu schützen!

    Hallo Jalale!


    Bei einer angenommenen Miete vom 350€ und einem Regelsatz füe Alleinstehende von 359€ wäre sein Grundbedarf 709€. Verdienen tut er nun Netto 800€, also 90 Euro über Regelsatz. Nun redest du ihm ein, dass da noch Freibeträge vom Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind und er mit einer Aufstockung von ca. 220 Euro durch die Arge rechnen kann und auf ein Gesamtnettoeinkommen 1020 Euro kommt. Das glaubst du doch selbst nicht! Das ist ja Sozialromantik pur.
    Im Umkehrschluss würde es ja bedeuten, dass alle, die unwesentlich über Hartz4-Bedarf verdienen nur zum Amt gehen bräuchten und sich Einkommensfreibeträge in ihren Nettoverdienst einrechnen lassen um dann nennenswerte Hartz4-Bezüge fürs Nichtstun einstreichen könnten. Nein, so läuft es ganz sicher nicht.

    Hallo!


    Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB). Soweit die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird der Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang des Auskunftsverlangens.


    Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde. Nur dann ist gewährleistet, dass auch bei einem längeren Unterhaltsprozess der Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden kann.
    Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er nicht rückwirkend zahlen, wenn der Unterhalt nie tituliert wurde.
    Die Mutter müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen. Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen.


    Es reicht nicht aus, wenn die Mutter nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt. Diese Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Und das kann nur über das Gericht oder das Jugendamt betitelt werden.


    Und Unterhaltstitel werden nicht für die Vergangenheit erstellt, sondern nur für die Zukunft. Daher ist ein rückwirkender Unterhaltsanspruch ohne Titel auch nicht möglich. Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war.


    Unterhalt für die Vergangenheit kann nur ab der Zeit gefordert werden, in der sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Verzug tritt durch ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Unterhaltsberechtigten ein. Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2000; Az.: 12 U F 149/99


    Ein Unterhaltsberechtigter kann rückständigen Unterhalt nur von dem Zeitpunkt an fordern, in welchem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen ist (§ 1613 Abs. 1 BGB). Im Normalfall wird der Verzug durch eine Mahnung des Berechtigten herbeigeführt. Verzugsbegründend kann auch eine Selbstmahnung wirken.


    Eine solche Selbstmahnung liegt beispielsweise vor, wenn der Unterhaltspflichtige ankündigt, höheren Unterhalt zu bezahlen. Die Folge, dass ab diesem Zeitpunkt rückwirkend der höhere Unterhalt ohne weitere Mahnung verlangt werden kann, wird nicht dadurch beseitigt, dass der Verpflichtete, die erhöhte Unterhaltszahlung alsbald wieder einstellt.


    Beschluss des OLG Köln vom 07.07.1999

    Hallo!


    Also wenn der Bube ab 01.08.2009 beim Vater wohnt, braucht er keine weiteren Unterhaltsleistungen an dich zahlen. Wofür auch. Theoretisch müsstest du ja Unterhalt zahlen, bist aber auf Grund deiner schlechten Einkommensverhältnisse dazu nicht in der Lage. Dem Vater steht ab August das Kindergeld für den Jungen zu.

    Hallo!


    Da du selbst 800 Euro netto verdienst, liegst du bei einem Regelsatz von359 € und einer fiktiven angemessenen Wohnung sicher über Hartz4-Anspruch. Somit wirst du wahrscheinlich keine Unterstützung von der Arge erhalten.

    Hallo!


    Zitat

    Ich bin schwerbehindert und sitze im Rollstuhl!


    Kannst du denn noch 3 Stunden täglich Arbeit verrichten?


    Zur Frage: die Arge muss dir alle Kosten erstatten, die mit der Wohnungssuche zu tun haben,(Kaution, Makler u.ä.) demzurfolge auch die Anreise nach Passau. Aber halt nur für Wohnungssuche. Ich würde aber mit deinem Sachbearbeiter sprechen, da auf Grund deiner Behinderung nicht ein Mehrbedarf möglich ist.

    Hallo!


    Du hast jederzeit das Recht einen Antrag auf Umzug in eine eine angemessene Wohnung zustellen. Allerdings werden die Leute von der Arge sicher sagen, dass es zumutbar wäre, wenn die beiden Kinder in einem Zimmer schlafen und du somit dein eigenes Schlafzimmer hättest.

    Hallo!


    Das ist ganz sicher eine Erbschaft, aber halt nur 600 €. Wenn du sie Vereinnehmen solltest, dann ist der Moment des Zuflusses entscheidend. In diesem Monat des Zuflusses würde man dir die Leistungen um 600 € kürzen.
    Und wenn Cat von Freibeträgen spricht, dann meint sie, dass die 600 € sicher dem Vermögensfreibetrag zuzuordnen sei. Erbschaftsfreibeträge für Hartz4-Empfänger gibt es ja nicht.
    Und die Frage ob du eine Erbschaft ablehnen kannst ist klar mit einem ja zu beantworten. Auch als Hartz4-Empfänger hast du die gleichen Bürgerrechte wie alles anderen auch.
    Übrigens: wie sollte denn die Arge von dem Guthaben überhaupt Wind bekommen?

    Hallo!


    Habe ich gestern schon gelesen. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass dich in Geilenkirchen einer wählt.
    Man kann ja aufs Bild klicken, dann wird es größer und jeder kann sich ein Bild von dir machen.:o
    Einen weiteren Kommentar erspare ich mir jetzt lieber, schließlich bin ich ein höflicher Mensch!