Hallo!
Bei mehr als 3 Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag kannst du Hartz4 beantragen. Unter drei Stunden wäre dann das Versorgungsamt zuständig. Aber die gleichen auch nur auf Hartz4-Niveau aus.
Hallo!
Bei mehr als 3 Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag kannst du Hartz4 beantragen. Unter drei Stunden wäre dann das Versorgungsamt zuständig. Aber die gleichen auch nur auf Hartz4-Niveau aus.
Hallo!
Das sieht mir aber auf den ersten Blick nach Trickserei aus. Die Warmmiete ist 454 Euro und du willst das Maximum, was die Arge in etwa zahlt, also 360 Euro geltend machen. Für wie doof haltet ihr die Leute von der Arge denn?
Hallo!
Also im Prinzip ist der Nettolohn ausschlaggebend. Wie das nun bei Beamten ist, wegen der Krankenkasse, das weiß ich nicht. Sicher erhöht sich der Freibetrag netto noch um einiges.
Hallo!
Hier der Gesetzestext zur Interpretation einer Bedarfsgemeinschaft:
ZitatNach § 7 Absatz 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Menschen
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Dieser Absatz legt eine im Gegensatz zum Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X stehende Beweislastumkehr fest. Nicht die Behörde muss die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind.
Ich würde mit deinem Freund einen Untermietvertrag machen, so 70-80 Euro. Die kannst du ja dann von der Regelleistung (359€) locker bezahlen.;)
Hallo!
Deine Frau hat als Erwerbstätige einen Freibetrag von 900 Euro netto. Der erhöht sich dadurch, dass die beiden Kinder bei ihr leben. Also über den Daumen gepeilt sollte sie erst ab ca. 1600 netto für dich Übergangsweise Unterhaltspflichtig sein.
Du selbst ohne Einkommen bist ja nun garnicht Unterhaltsfähig für die Kinder. Sollten die Kinder unter 12 Jahre alt sein kann deine Frau beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen und auch erhalten. Das würde sich das Amt dann später bei dir, im Falle einer besseren Einkommenssituation wieder reinholen.
Hallo!
Für ein Jahr habt ihr die Möglichkeit, eine Wohngemeinschaft zu bilden. Erst danach würde die Arge euch zusammen als Bedarfsgemeinschaft veranlagen. Dann zählt natürlich das Gehalt deines Freundes.
Hallo!
Zitatgerade hab ich von meiner Freundin erfahren,dass ich kein Arbeitslosengeld II bekomme,weil ich unter 25 bin
Das ist nicht ganz korrekt. Als unter 25jähr. hast du keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Aber die Regelleistung von bis zu 359 € stehen dir unter Umständen zu.
Hallo!
Solltest du nach dem 17.02.2006 ausgezogen sein, wirds problematisch.. Hier der Gesetzestext:
ZitatALG II Empfänger unter 25 Jahren haben ab dem 1. April 2006 grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Kosterübernahme für eine eigene Wohnung.
Nur falls der Leistungsempfänger aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann, aus beruflichen Gründen umziehen muss oder ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, muss der zuständige Träger (in der Regel die ARGE oder das Arbeitsamt) einem Umzug zustimmen.
Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. Wer also vor diesem Datum aus der elterlichen Wohnung ausgezogen ist, fällt nicht unter diese Regelung.
Hallo!
Bei dir sind es 15 Monate!
Hier mal der Gesetzestext:
ZitatAlles anzeigenARBEITSLOSENGELD (ALG) I: Grundsätzlich wird es 12 Monate
bezahlt, für über 50-Jährige wurde die Bezugsdauer jetzt aber in drei
Stufen verlängert. Sie erhalten ALG I bis zu 15 Monate, über 55-Jährige
bis zu 18 Monate und über 58-Jährige bis zu 24 Monate. Anspruch darauf
hat, wer Versicherungszeiten zwischen 30 und 48 Monaten vorweisen kann.
Bis Ende Januar 2006 erhielten über 57-Jährige ALG I für längstens 32
Monate, seither wurde es für maximal 18 Monate (an über 55-Jährige)
bezahlt. Die verlängerte Zahldauer wird rückwirkend zum 1. Januar 2008
gelten.
Hallo!
Umziehen kann man glücklicherweise wohin man will, aber:
wenn man als Hartz4-Empfänger in ein anderes Bundesland umziehen will, dann braucht man schon gute Gründe. Ich bleibe dabei, dass andere Arge's sich grundsätzlich keine Sozialfälle ins Land holen, wenn nicht schwerwiegende soziale Gründe vorliegen. Bei pirrot22 sehe ich in der Anfrage keine zwingende Begründung. Und aus lauter Jux und Dallerei geht so was halt nicht. Sie kann ja bei mal der Arge in ihrem Wunschort vorstellig werden. Da wird man ihr dann sagen, dass man für sie als Berlinerin nicht zuständig ist nicht.
Und in Berlin ist das doch was anderes mit dem Umziehen. Da gibt es keine Probleme von einem in den anderen Bezirk zuziehen, Das Geld kommt ja aus einem Topf. Allderdings braucht man auch in Berlin einen triftigen Grund um umzuziehen. Spaßgesellschaft war früher mal.
Hallo!
Um dir Ärger und Papierkram zu ersparen, würde ich an deiner Stelle erst zum Freund ziehen. Da du noch unter 25 Jahre alt bist, bekommst du ehedem keine Kosten für die Unterkunft. Die Arge in NRW würde einen Umzug sicher nicht genehmigen. Und bei deinem Freund in Niedersachsen bildest du zunächst eine Wohngemeinschaft, ohne das du Kosten für die Unterkunft zutragen hast. Das Kostgeld, welches du dann an die Schwiegereltern bezahlen musst, kannst du ja dann von den 359 € bezahlen.
Hallo!
Du bist also Hartz4-Empfängerin! Richtig ist, dass die Arge dich recht bald auffordern wird, die Kosten deiner Unterkunft zu senken, indem du dir in Berlin eine kleine billigere Wohnung suchst. Du kannst zwar auch in ein anderes Bundesland umziehen, bräuchtest aber dann das Einverständnis der Arge in deinem zukünftigen Landkreis/Stadt. Da müsstest du dann aber schon berufliche oder schwerwiegende soziale Gründe vorbringen. Kein Landkreis/Stadt holt sich ohne große Not Sozialfälle ins Land. Tut mir echt Leid, die eine derartige Antwort geben zu müssen, aber die Dinge sind nun mal so wie sie sind.
Hallo!
Also als 27jäh. solltest du ein verbindliches Recht auf eine eigene Wohnung im angemessenen Rahmen haben. Wie lange soll den ein junger Mensch in einer Wohngemeinschaft/Wohnheim wohnen.
Also fasse deinen Mut zusammen und suche die eine angemessene Bleibe und beantrage dann bei der Arge der Erlaubnis zum Einzug inkl. aller dazugehörigen Kosten wie Erstausstattung und Kaution.
Hallo!
Du hast natürlich wie jeder andere auch den vollen Anspruch nach SGB 2. Also 359 Euro zum Lebensunterhalt und eine angemessene Wohnung. Das Problem ist nun: du brauchst erstmal eine Meldeadresse in Deutschland. Irgendwo, ob nun bei Freunden oder Verwandten, oder gar in einer sozialen Einrichtung. Dann gehst du in die für deine Meldeadresse zuständige Arge(also Jobcenter) und beantragst zunächst die 359 € Hilfe zum Lebensunterhalt und ggf. erste evtl. Kosten für die Unterkunft. Dann suchst du dir eine bezahlbare Bleibe und stellst bei der Arge die Genehmigung zum Einzug und einen Antrag auf Erstkosten einer Ausstattung. Da müsste in etwa so klappen. Natürlich werden die dich fragen, ob deine Noch(oder Ex)frau evtl. Unterhaltspflichtig für dich ist und ob nicht doch irgendwo in Spanien verwertbares Vermögen ist. Aber denke daran, das du nicht der einzige bist, der nach einiger Zeit wieder heimkehrt und absolut bei Null anfangen muss.
Hallo!
Also für Strom grundsätzlich nicht, es sei denn, du hast eine elektrisch betriebene Heizung. Ansonsten gilt aber: das Zuflussprinzip ist entscheidend. Also, wenn du wieder arbeitest und von Hartz4-Bezügen unabhängig bist, bekommst du keinerlei Kosten erstattet, die was mit Kosten der Unterkunft zu tun haben.
Gegenteilig würde es übrigens auch so sein, falls du Guthaben aus Heiz-und anderen Wohnkosten aus vergangenen Zeiten des Hartz4-Bezuges bekommen würdest, könntest du selbige auch einbehalten.
Das ist in sich logisch und damit schließt sich der Kreis.
Hallo!
Erst:
ZitatAlso halt und vorsichtig; es ist nicht egal (wie Schrader schreibt), wie/wo das Vermögen angelegt ist
und dann:
ZitatAber es spielt ja auch keine Rolle, in welcher Form das Geld angelegt oder vorhanden ist
Ja wie denn nun?:D
Die Freibeträge erhöhen sich natürlich mit dem Lebensalter, aber per Lebensalter bleibt es bei 150/250 Euro pro Jahr.
Hallo!
Grundsätze:
ZitatAlles anzeigen1. Grundfreibetrag
in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen. Die Freibeträge von Hilfebedürftigem und Partner werden also addiert.
1.a. Grundfreibetrag
in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge
in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Gemeint ist hier die sog. Riester-Rente.
3. nochmals Altersvorsorge:
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.
Das bedeutet, dass nur dann ein Freibetrag gewährt wird, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Partner bis zum Rentenalter nicht auf das Geld aus der Lebensversicherung zugreifen kann. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
4.ein weiterer Freibetrag
für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Dieser Freibetrag ergibt sich daraus, dass es keine Sonderbedarfe für Anschaffungen von Bekleidung, Waschmaschine und sonstige Haushaltsgeräte gibt, vom Regelsatz also Ansparungen vorgenommen werden müssen und nach der Konzeption des Gesetzes auch sollen.
Der 20jähr. Sohn zählt als Erwerbsfähiger.
Ob Girokonto, Sparkonto, Wertpapierdepot, Goldbarren, das ist egal, wo das Vermögen angelegt ist.
Die Freibeträge erhöhen allerdings nicht und der Zinsfreibetrag pro Person liegt leider nur bei 50 Euro. Alles darüber wird als Einkommen gewertet und entsprechend mit den Hartz4-Bezügen verrechnet.
Sollte die Steuerrückzahlung vom Finanzamt in der Tat erst nach dem Beginn Eures Hartz4-Anspruches vom Finanzamt überwiesen werden, wertet das Amt die 6000 Euro in dem Monat des Zuflusses als Einkommen, das heißt, in dem Monat wirds nicht vom Amt geben. Der Rest von den 6000 Euro wird als Vermögen gewertet und entsprechend mit den Freibeträgen verrechnet.
Und noch ein kleiner Tipp: die Zinseinnahmen der letzten Jahre werden rückwirkend geprüft. Wollen wir mal hoffen, dass bei Euch da nicht allzuviel Auffälligen war!;)
Hallo!
ZitatBeitragssatz
Sind Sie als Rentnerin oder Rentner krankenversicherungspflichtig, wird als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent (ab 1.7.2009: 14,9 Prozent) berücksichtigt.
Das mit 50:50 war mal!
Hallo!
Die Frage ist, für welche Monate nun genau Insolvenzgeld bezahlt wurde. Muss ja eigentlich auf dem Bescheid drauf stehen. Sofern es in der Tat für die Monate Juli und August ist, dann dann gibt es auch kein ALG2.
Hallo!
Da sehe ich nur eine Möglichkeit: den potentiellen Vermietern anbieten, dass die Miete direkt von der Arge überwiesen wird. Das ganze schriftlich von der Arge fixieren lassen. Dann sollte es klappen!