Hallo!
Wenn Sie fristlos kündigen wollen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB einen "wichtigen Grund". Ein solcher wichtiger Grund kann auch im Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers liegen.
Allerdings muß dieser Verzug erheblich sein, d.h. der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monatsgehälter betragen. Außerdem verlangt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hier von Ihnen, daß Sie vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen haben.
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist also im Vergleich zum Zurückbehaltungsrecht nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Wenn Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, sind Sie also rechtlich eher "auf der sicheren Seite" als wenn Sie fristlos kündigen.
Außerdem gibt es für Sie meistens keinen vernünftigen Grund, Ihrem Arbeitgeber fristlos zu kündigen: Wenn Sie nämlich von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, sind Sie erst einmal vor der Gefahr, umsonst zu arbeiten, geschützt. Darüber hinaus können Sie sich arbeitslos melden und Leistungen vom Arbeitsamt beziehen.
Es gibt keinen Zusammenhang mit der Aufnahme eines 400-Eurojobs.