Also ehrlichgesagt kann ich mir das so nicht vorstellen, es kann einem niemand vorschreiben, wo man hinzieht! Ich bin damals auch von einem Bundesland ins andere gezogen und hab AlgII beantragt, das einzige was die dir verwehren können ist die Umzugskosten nicht zu übernehmen! Wo kämen wir denn da hin.
Wohnungswechsel
Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.
Hat ein Wohnungswechsel höhere Unterkunftskosten zur Folge, so ist Folgendes zu beachten: Beabsichtigt der Arbeitslosengeld-II-Empfänger während des Leistungsbezugs einen Wohnungswechsel, sollte er vor Vertragsabschluss die Zusicherung des zuständigen Trägers des Arbeitslosengeld II einholen. Andernfalls übernimmt der Leistungsträger im Regelfall weder die Umzugskosten noch die neue Miete, soweit sie die alten Kosten der Unterkunft übersteigen. Denn Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Absatz 3 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden.
Unter 25-Jährige (U25), die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, erhalten nach § 20 Absatz 2a SGB II nur 80 % der Regelleistung und sie haben nach § 22 Absatz 2a SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II