Hallo,
ich möchte Euch mal meine bisherigen Ergebnisse mitteilen.
Also vom Arbeitsamt habe ich bisher noch keine Antwort erhalten, kommt vermutlich auch keine...
Mein Versicherungsagent hat mir eine Broschüre zugeschickt, in der steht:
Altersvorsorgeverträge und das darin angesparte Kapital sind nicht pfändbar und gehören nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind in der Ansparphase vor jedem Zugriff Dritter geschützt, also auch vor der Anrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe. Eine spätere Auszahlung aus der geförderten Vorsorge ist - genauso wie andere Einkünfte auch - nicht besonders geschützt.
Vorher gab er mir noch den Tipp mal eine E-Mail an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu schreiben, sie würden auf solche Fragen auch antworten . Ich habe das dann auch getan und bekam auch eine Tag später folgende Antwort.;)
Nach Sozialgesetzbuch II § 12 sind Altersvorsorgeverträge privilegiert, die nach dem Altersvermögensgesetz gefördert werden (Riester-Anlagen). Die hier enthaltenen Beträge sind in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens (einschließlich seiner Erträge) und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge geschützt, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Der Höchstbetrag der staatlichen Förderung und somit auch der Privilegierung richtet sich nach § 10 a Einkommenssteuergesetz (EStG).
Kalenderjahr Jährlicher Höchstbetrag (Eigenbetrag und Zulage)
2002 und 2003 525 EUR
2004 und 2005 1.050 EUR
2006 und 2007 1.575 EUR
Ab 2008 2.100 EUR
Lediglich die über die staatlich geförderten Höchstbeträge hinaus eingezahlten Beträge kommen beim Arbeitslosengeld II in Anrechnung.
Weitere Informationen zum § 12 "Vermögen" des Sozialgesetzbuches II finden sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf Randziffer 12.13 ff.
Der üblicherweise als "Schonvermögen" bezeichnete Vermögen mit den entsprechenden Freibeträgen (150 Euro pro Lebensjahr als Grundfreibetrag, 250 Euro pro Lebensjahr für die Altersvorsorge sowie 750 Euro pro Person für erforderliche Anschaffungen; für vor dem 01.01.1948 geborene Personen gelten höhere Freibeträge) hat mit der Riesteranlage gar nichts zu tun. Die Anrechnungsfreiheit Ihres Riestervermögens im Rahmen der oben angegebenen Grenzen besteht unabhängig von diesen Freibeträgen.
Wieviel Sie monatlich in den Riestervertrag einzahlen, ist Ihre persönliche Entscheidung. Ihr Erwerbstätigenfreibetrag von einem eventuellen Arbeitseinkommen erhöht sich jedoch nicht, wenn Sie mehr als den notwendigen Mindesteigenbeitrag einzahlen.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesen Themen haben, können Sie sich an unser Beratungstelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter 01805/ 67 67 12 wenden.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Etta Kessler
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sollte es noch mal etwas Neues geben melde ich mich nochmal, ansonsten viele Dank nochmal für Euro Tipps.
Liebe Grüße
jojo401