Es ist so, wie klaus sagt!
Weiterhin besteht ein Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein!
Es ist so, wie klaus sagt!
Weiterhin besteht ein Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein!
Für die monatliche Berechnunung darf die ARGE kein Geld verlangen!!
Falls ihr also Geld wegen der monatlichen Berechnung bezahlen muss, so widersprecht diesem schriftlich!
Wenn du es ihm zurückzahlen musst, dann seid ihr keine Einstehensgemeinschaft, sondern eine reine Haushaltsgemeinschaft.
Dies müsst ihr durch beiderseitige Erklärungen nachweisen und dürft auch nicht zusammen wirtschafen. Dann macht er sein Ding und du deins.
Also gib der ARGE schriftlich bescheid, dass dein partner nicht für dich einsteht und belege das anhand eines Schreibens oder einer eidesstattlichen Versicherung von ihm.
Wenn du gegen den Ablehungsbescheid des ALG2 noch Widerspruch einlegen kannst (4 Wochen nach Zustellung), dann lege Widerspruch ein.
Ist die Frist von 4 Wochen verstrichen, so stelle einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X und schildere in dem Antrag deine Situation.
ZitatDeine Vermögen auf 0 € bringen
Du wirst auf einen Schlag ALG2 + Bewerbungskosten erstattet bekommen.
Und er hat seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, weil er sein Erspartes verschleudert hat und bekommt dann auch kein ALG2.
Toller Tipp.
Hallo!
Falls du aufgrund von Wohngeld aus dem ALG2-Bezug fallen solltest, musst du dich krankenversichern.
Wenn du jedoch durch den Beitrag zur Krankenversicherung wieder bedürftig wirst, so muss die ARGE dies bezahlen.
Lass dir von deiner KK also ein Schriftstück geben, was die Krankenversicherung kostet und nimm den Wohngeldbescheid mit. Dann kann der SB selbst nachrechnen, dass du dadurch wieder bedürftig wirst.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub. So ist es nunmal.
Auch wenn die DIenstanweisung besagt, dass 3 Wochen Ortsabwesenheit gewährt werden sollen. Jedoch ist die Dienstanweisung kein Gesetz.
Ich glaub jeder ALG2-Empfänger hat mehr Freizeit als jemand, der Vollzeit arbeitet. Der bezahlte Urlaub ist nur auf Arbeitnehmer anzuwenden.
Bevor man Gesetze zitiert sollte man sich mal ein wenig schlau machen.
Es werden außerdem 20% vom Regelsatz gespart, wenn sie nicht schon vorher eine Einstehensgemeinschaft waren.
Hallo!
Du hast als ALG2-Empfänger keinen Urlaub, außer du befindest dich in einer Maßnahme, einem EEJ oder einer Weiterbildung.
Ebenfalls besteht kein Recht auf Orstabwesenheit.
Grunsätzlich ist ein Hilfeempfänger verpflichtet jede zumutbare Arbeit anzunehemn.
ZitatAlles anzeigen(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
Von Lohnwucher spricht man, wenn der angebotene Lohn 30% unter dem tarifvertraglichen Lohn oder 30% unter der ortsüblichen Bezahlung liegt.
Ist er ortsübliche Lohn 8,50€ und du sollst 6€ bekommen, so ist es im Sinne des Gesetzes zumutbar,
Ist nicht immer schön, aber so ist die Rechtslage.
Natürlich kann man auch mit einer ZAF verhandeln.
Das ist schon bei der Berechnung der barunterhaltspflicht mit drin. Auch in der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld schon mit einberechnet.
Ich hab das selbst mal nachgerechnet.
Hallo!
Der Kinderbunos, steht genau wie das Kindergeld zu 50% dem barunterhaltspflichtigem (meist Vater) zu.
Wenn du nun 100 Euro Kinderbonus bekommst, gehören 50€ davon dem Mann. Wenn er sonst angenommen immer 250 Euro Unterhalt gezahlt hat, so muss er in dem Monat, in dem der Kinderbonus ausgezahlt wurde (glaube April) nur 200 Euro zahlen.
Siehe auch hier.
ZitatBraucht ein 7-jähriges Kind weniger Essen, KLeider oder sonstiges zum LEben?
Wahrscheinlich nicht.
Man müsste dagegen klagen, aber das kostet Zeit und Geld.
Das System ist nunmal nicht das gerechteste.
Es wird anhand der Lohnsteuerkarte die entsprechende Lohnsteuer und der Solizuschlag abgezogen.
weiterhinw erden auch alle Sozialversicherungen von dem Brutto abgezogen.
In dem Monat in dem dir das Geld zufließt, wirst du wahrscheinlich nichtmehr bedürftig sein, natürlich je nach Höhe des Brutto- und Nettolohnes. Es wird dann eine Einkommensbereinigung durchgeführt.
Im Monat darauf ist du wieder bedürftig.
Sinnvoll ist es den Betrag in 3 oder 4 gleichhohe Teile aufzuspalten, da du so jeden Monat die vollen 100 € Grundfreibetrag erhältst, die nicht auf das ALG2 angerechnet werden.
Hallo!
Wenn deine Mutter auszieht und dich nicht mitnimmt, dann kannst du auch in der Wohnung bleiben.
Wenn du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, dann ist deine Mutter nichtmehr für dich zuständig und es besteht Anspruch auf ALG2.
Wenn du keine abgeschl. Berufsausbildung hast, dann ist deine Mutter bis vollendung des 25. Lebensjahres für dich unterhaltspflichtig, soweit sie das von ihrem Einkommen kann. Als groben Richtwert für abrunterhaltspflichtige Eltern gilt die Düsseldorfer Tabelle
Also, wie siehts aus mit den Verhältnissen bei deiner Mutter?
§ 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II regelt die Mehrbedarf für Kinder unter 7 Jahren.
Dieser Mehrbedarf beträgt 126 Euro, also 36% der Regelleistung.
§ 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II regelt die Mehrbedarfe für Kinder über 7 Jahren.
Dieser Mehrbedarf beträgt 42 Euro, also 12% der Regelleistung.
Es ist also vom Gesetzgeber so geregelt.