Hallo Basilikum,
da Dein Mann, wie Du schreibst, zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist zu erwarten,das sich sein Regelsatz für die kommenden 3 Monate um 30% verringern wird, also statt € 311 nur € 217,70 gezahlt werden. Diese insgesamt ausbezahlten € 653,10 werden jedoch nur als Darlehen gewährt und sind in zu vereinbarenden monatlichen Raten zurück zu bezahlen.
Die Leistungen für Dich und die Kinder bleiben von dieser Kürzung unberührt!
vG Berthold
Hallo
Im Grunde genommen, hast du recht, aber als Darlehen kann es noch nicht gewährt werden, solange die Sperrzeit läuft, denn das Arbeitsamt untersucht erst genau, ob eine Begründung darin liegt.
Denn zuerst muss ja Widerspruch beim AA eingereicht werden, gegen die Sperre.
Sollte dann nähmlich doch entschieden werden,das die Sperre doch komplett aufgehoben wurde, holt sich das Jobcenter dieses Geld Vom AA zurück.
Da das Jobcenter ja nicht weiss, wie die Entscheidung ausfällt, steht ihm der verkürzte Leistungssatz vorläufig zu zu.
Bei den 30% hast du Recht. Aber bei Aufhebung der Sperre, bekommt er auch diese Differenz nachgezahlt.
Soweit ich weiss, besteht anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. egal aus welchen Gründen erstmal.
Die Frau und Kinder können garnichts dafür und haben keine Kürzungen zu erwarten.
Und noch zu den Raten.
Sollte es zu einem Darlehen kommen, dürfen höchstens 10% vom Leistungssatz als Rate zurückgezahlt oder einbehalten werden, weil das Mindestsätze sind.