Dass würde jedoch heißen, dass die Versicherungen in ihrer Kalkulation das ANLEGEN des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen dürften und somit mehr zahlen müssen als bisher.
Das Urteil des SG Aachen hat ja schon festgelegt:
1. Eine aufgrund Abfindungsvergleich erfolgte Schmerzensgeldzahlung zum Ausgleich eines
Unfallschadens, die vor der Beantragung von Leistungen nach SGB 2 zugeflossen ist, stellt
Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB 2 dar, dessen Verwertung jedoch eine besondere Härte nach
§ 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 darstellen würde. Wäre das Schmerzensgeld nach Antragstellung
zugeflossen, so wäre es auch als Einkommen durch Nichtberücksichtigung gem § 11 Abs 3 Nr 2
SGB 2 privilegiert. (Rn.18)
2. Nach Antragstellung zugeflossene Kapitalzinsen aus dem Schmerzensgeld sind ebenfalls
gem § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. (Rn.17)
In diesem Fall ging es um jährliche Zinsen von 3000 Euro.
Das Urteil liegt zur Zeit nach Berufung beim Landessozialgericht Essen.
Zitat
Erhälst du jetzt Schmerzensgeld und Zinsen ausgezahlt von der Versicherung oder so, würde ich sagen, die Zinsen zählen nicht als Einkommen, da bis Dato nicht auf deinen Namen laufend.
Dies wäre die Schmerzensgeldrente die anrechnungsfrei ist da dies die komplette Schmerzensgeldzahlung betrifft. Geschütztes Vermögen.
Zitat
Legst du das Schmerzensgeld an und kommst dann zu mehr Guthaben als zulässig und auch zu mehr Zinsen, als anrechnungsfrei, wird das überschüssige Geld (sowohl Kapital als auch Zinsen) berücksichtigt.
Dies wäre die Auszahlung des Schmerzensgeldes wo, wie oben schon geschrieben, die Versicherung "weniger" zahlt als bei der Schmerzensgeldrente weil davon ausgegangen wird, dass dieses Geld angelegt wird.
Heißt: Schmerzensgeldrente Laufzeit 50 Jahre = insgesamt 100.000 Euro. Geschütztes Vermögen.
Einmalige Zahlung = 80.000 Euro und jedem bleibt frei das Geld anzulegen oder zu verplempern.
Ob man es anlegt oder anders investiert, bleibt einem selber überlassen.
Sollte nun die ARGE gewinnen, dann hieße dies für die Versicherungen, dass sie ihre Kalkulationen überdenken, wenn nicht sogar nachzahlen müssten, da diese Zinseinkünfte als Einkommen (was unmenschlich wie auch asozial wäre) zu bewerten sind und somit nichtmehr geschützt wären.
Im Endeffekt gäbe es dann keinen Unterschied mehr zwischen Schmerzensgeldrente und einmaliger Schmerzensgeldzahlung... ich freue mich auf diesen Kampf.
Sorry... auch aus dem Bauch heraus muss es "klingeling" machen.
Wer hier Beklagter ist (ARGE) und das so durchsetzen möchte dem sollte diese SItuation so geschehen dass man von dem Geld für das man gelitten hat auch noch LEBEN muss obwohl dies laut Versicherung ein "Ausgleich" der Schmerzen bzw eine Sicherung für das spätere Alter bedeuten sollte.
Zudem besagt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2:
Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen:
...
"Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden."
Schmerzensgeld: "...das heißt Schadensersatz als Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art..."
Zudem:
"Auch "angespartes" Schmerzensgeld ist insofern gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II privilegiert. Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht"
Also würde sich die ARGE selber die Gestze legen wie sie möchte?
Hui... es wird hart aber ich denke ein Sieg...
Wenn noch jemand Einsicht hat würde ich mich freuen..
Viele Grüße,
Daenni