Beiträge von uiffi

    bei der genehmigung der wohnung war doch schon klar ob da maklergebühren fällig werden oder nicht...
    war es denn ohne makler nicht möglich eine entsprechende wohnung zu bekommen?


    maklergebühren werden meines wissens nicht bezahlt ohne triftigen grund,

    grundsätzlich ist man für familienangehörige zum unterhalt verpflichtet, und wenn das so ist und ein amt dafür in vorleistung geht, ist das amt berechtigt auf das zahlungsfähige familienmitglied zurückzugreifen, dass kommt aber darauf an wo wir uns bewegen

    1. auf jedenfall solltest du dich arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld 2 beantragen
    2. für eine schulische oder berufliche erstausbildung ist es eigentlich zu spät, aber du musst nicht uns sondern die agentur für arbeit überzeugen, dass es noch sinn macht in dich zu investieren, wichtig dabei natürlich, was hast du denn die letzten jahre gemacht? es gibt programme zur eingliederung aber es könnte knapp werden für dich, da du schon 25 bist, also keine zeit verlieren und ab zum amt!

    alles was sich aus einer elternschaft ableitet sind rechte: umgangsrecht, sorgerecht, besuchsrecht usw usw usw, das einzige was nicht recht sonder pflicht ist, ist die unterhaltspflicht und die erwartet man von dir, der rest um ehrlich zu sein wird ein kampf gegen windmühlen, und auch wenn es paradox erscheinen mag, den kontakt zu deinem kind kannst du aufrechterhalten, aber familiär hast du ihn bereits verloren
    wenn du aber weiter auf deine ganzen rechte beharrst (moralisch auch ok) wird sich dein sohn nirgens zu hause fühlen können, egal was ist, es bleibt immer ein schwebezustand, denn er kann weder auf dein wort noch auf das wort und das verhalten des vaters und der neuen mutter verlässlich bauen....
    im übrigen erfährst du gerade genau das, was millionen väter in deutschland täglich aushalten müssen, da ist aber die lobby der "alleinstehenden mütter" stark genug den vater als lästigen erzeuger zu deklarieren....

    nun auch wenn es nicht "gerecht" erscheint, aber unterhaltsvorschussschulden beim jugendamt sind die selben schulden wie vergangene unterhaltsschulden bei dir, somit gleichberechtigt
    unterhaltsschulden sind nicht mit dem laufenden unterhalt gleichzusetzen, das eintreiben der schulden wird auch nicht öffentlich rechtlich sondern in privatrechtlicher natur erstritten, es geht also um gerichtlich verwertbare titel

    ich vermute mal das du keine anwartschaft auf alg1 erarbeitet hast, somit sollte dir ein abgeleiteteter hartzIV anspruch zustehen SGB II §7 (3) Nr.4
    80% vom hauptregelsatz plus anteilig miete, abzüglich eventuell kindergeld und/oder unterhalt


    das wars im wesentlichen

    der beim wohngeldamt kennt die rechtslage nicht?
    boa was sitzt denn da für einer


    also was maarc sagt ist genau richtig, am besten zur arge gehen, dem sb nochmal (ja es nervt) das alle erklären und dir deinen bedarf ausrechnen lassen, wenn jetzt abzüglich deiner unterhaltseinkünfte und kindergeld du eigentlich keinen anspruch auf alg2 sondern eher nach wohngeld hast, das aber behindert wird durch den Krankenkassenbeitrag muss die arge den KK-Beitrag leisten
    dafür ist eigentlich kein anwalt notwendig

    das mit ebay fällt dir dann auf den fuss wenn dein sachbearbeiter das gefühl hat das du das "gewerblich" betreibst, und wenn es an dem ist wird das schwierig denn wo liegen gewinn und verlust? das zu beweisen könnte auf deiner seite liegen, wenn aber mal was hier und mal was da ... sollte dem sb der arbeitsaufwand nicht wert sein
    wieviel bewertungen hast du denn? (musst du hier nicht preisgeben, aber das wäre für mich ein erster anscheinsbeweis)


    wenn ihr "volle" leistungen bekommen habt ALG2, dann waren da die kosten für heizung und warmwasser inbegriffen abzüglich der selbstkostenpauschale, das heist es war nicht euer geld was ihr zurückbekommen habt bei der energiekostenabrechnung... alles klar?

    also wenn ihr für die abrechnungzeit die heizkosten als KdU leistungen bekommen habt ist die erstattung von zuviel bezahlten heizkosten als einkommen abzuziehen, denn sie wurden bestimmt nicht vom regelsatz sondern von den leistungen für die kosten der unterkunft bestritten, diese werden dann auch voll abgezogen, da es kein einkommen durch arbeit ist, einen selbstbehalt gibt es hier nicht,


    kleine geldgeschenke aus der verwandschaft sind üblich und auch unschädlich, sofern sie nicht dauernd regelmäßiger natur sind, das dürfte also keine probleme geben, manchmal ist eine ordentliche begründung erforderlich, kommt auf den sb in der behörde an,


    auch dein grenzfall ist kein grenzfall, ganz normales alltagsgeschäft, nur bei häufung von verkäufen bei ebay könnte es probleme geben (hier steht die frage der gewinnorientierung)

    wenn das kind aber nunmal da ist ist es besser es zu behalten als abzutreiben,
    der kinderwunsch im "alter" ist natürlich ein ganz anderes thema, aber auch hier gehören fakten und wortwahl zur diskussion und nicht beleidigung, unterstellung und diskriminierung


    in dem land in dem ich geboren wurde galten frauen mit über 28 jahren als SPÄTGEBÄHRENDE, heute ist 40 jahre keine seltenheit mehr... in der zeitung stand heute auch die britin mit 66 jahren... die verantwortung der ärzte wird immer größer, da die werkzeuge längst zur verfügung stehen, aber die verantwortung wird immer weniger bestandteil des verfahrens ...

    glaubst du im ernst das der KITAplatz kostenlos ist?
    richtig ist natürlich das die unterhalts und kindergeldbeträge runterzurechnen sind, das sind also aus der rechnung 314 euro abzug, und das man dann mit sa 1000 € auch kein luxuriöses auskommen hat steht garnicht zur debatte,
    ABER:
    der anfang hier wurde mit der frage begonnen ob es zusätzlich zu den leistungen auch noch bekleidungsgeld gibt,
    meine meinung ist, dass das bekleidungsgeld im regelsatz mit eingerechnet ist, und daher ein zusätzliches bekleidungsgeld den "sozialhilfeempfänger" gegenüber dem verdiehner besser gestellt wird


    was du mit dem kitaplatz sagen wolltest erschließt sich mir nicht, wenn ein mutter ihr kind zur kita bringt und die sätze nicht von der mutter sondern vom "staat" gezahlt werden, sind das in anspruch genommene leistungen, die dem monatlichen einkommen dann zugerechnet werden müssen, wenn man das "einkommen" eines hilfebedürftigen mit dem eines nicht hilfebedürftigen vergleicht, denn dieser nicht hilfebedürftige muss den kitaplatz schließlich bezahlen


    auch wenn es ironisch gemeint sein sollte, ich bin der meinung das das vorschulalter zum bildungsweg dazugehört, und eine kitabetreuung wichtig ist, nach meinem dafürhalten sollte ab 4 lebensjahren eine pflicht bestehen, denn in diesem alter beginnen die wichtigsten lernphasen für soziale bindungen... ich bin also voll dafür das kinder auch von arbeitssuchenden in die kita gehen, egal was es kostet,


    hast du recht salle... weg damit

    wow das ist ein sachverhalt...
    also grundsätzlich hat die vereinbarung mit der rücknahme des bescheides nichts gemeinsam,
    die rücknahme nach §45 "kann" (nach ermessen) und nach 48 "ist" (ohne ermessen) zurückzunehmen, die sozialgerichte wollen insbesondere im §45 eine anhörung, dem 48 ist es nicht schädlich, die anhörung ist also auf die rücknahme des bescheids gemünzt, da ihr offensichtlich zu viel leistungen bekommen habt.


    das erste problem welches ich hier sehe ist die privatinsolvenz, wenn das verfahren schon eröffnet ist, die schulden aber im zeitraum vor der eröffnung entstanden sind, müsstest du dich unbedingt mit deinem insolvenzverwalter in verbindung setzen, da hier die angestrebte restschuldbefreiung auf dem spiel steht


    wenn du keinen gesetzlichen betreuer in der vergangenheit hattest, wird es schwer den vorwurf der fahlässigkeit abzuschmettern, denn einerseits kann man nicht auf vereinbarungen pochen und andererseits sich als medizinisch gehandicapt hinstellen... das funktioniert nicht,


    natürlich kann die arge auf jeden einzelnen in der BG zurückgreifen, insofern die personen volljährig sind, theoretisch kann sogar jede person auf einen eigenen bescheid anspruch haben... vielmehr solltest du in der arge genau klären um wieviel geld es geht und nochmals eindeutig die schuld anerkennen für alle zum damaligen zeitpunkt in der bg wohnenden personen, immerhin hatten die anderen ja keine chance eine eigene wirksame willenserklärung in hinsicht des leistungsbezugsabzugeben, damit bleibst du alleiniger ansprechpartner und deine kinder sind ersteinmal aus dem schussfeld
    hier gibt es aber auch wieder mehrere probleme, die ganze sache läuft ja darauf hinaus, das das geld der zuviel geleisteten beträge an die arge zurück muss, fraglich ist, ob du im insolvenzverfahren (wohlverhaltensphase) überhaupt soetwas unterschreiben solltest bzw. darfst UND ob die arge mit dir auf grund deiner insolvenz überhaupt einen vertrag über die rückzahlung abschließen möchte... (dahrlehensverträge sind kein öffentliches recht)


    ich vermute, dass du ohne anwalt nicht weiterkommst, wenn die arge dir ein dahrlehen verwehrt.

    das paradoxe ist, die arbeitsvermittler können einem nichts anbieten außer müll, aber wenn einer mal das wort URLAUB in den mund nimmt fängt die ARGE (oder wie auch immer das gebilde jeweils sich schimpft) an zu zucken....
    wenn also einer arbeitet und einer abhängig ist von sozialhilfe, warum bitte schön soll denn hier kein urlaub gemacht werden dürfen?
    das hat mit gesetzen nicht unbedingt was zu tun, denn im SGB ist es weder verboten noch erwünscht, also ist hier nicht der jurist sondern der mensch im sachbearbeiter gefragt. offensichtlich ist das mit dem MENSCHSEIN aber so eine sache. hier ist im einzelfall zu entscheiden, und wie haben wir es gelernt? ohne stichhaltige sachbezogene gegenargumente wird POSITIV unterstellt... also MAARC, immer mensch bleiben

    naja müssen tut man das auch nicht, schwerwiegende ausfälle sind wohl bei oma auch nicht an der tagesordnung sonst würde ja wohl eher Stufe 2 oder 3 in frage kommen, für dich ist es aber bestimmt günstiger vom lebensunterhalt mit oma zusammen (teilung bestimmter sachen wie margarine bis zum kloputzzeug... ) ö.Ö