wow das ist ein sachverhalt...
also grundsätzlich hat die vereinbarung mit der rücknahme des bescheides nichts gemeinsam,
die rücknahme nach §45 "kann" (nach ermessen) und nach 48 "ist" (ohne ermessen) zurückzunehmen, die sozialgerichte wollen insbesondere im §45 eine anhörung, dem 48 ist es nicht schädlich, die anhörung ist also auf die rücknahme des bescheids gemünzt, da ihr offensichtlich zu viel leistungen bekommen habt.
das erste problem welches ich hier sehe ist die privatinsolvenz, wenn das verfahren schon eröffnet ist, die schulden aber im zeitraum vor der eröffnung entstanden sind, müsstest du dich unbedingt mit deinem insolvenzverwalter in verbindung setzen, da hier die angestrebte restschuldbefreiung auf dem spiel steht
wenn du keinen gesetzlichen betreuer in der vergangenheit hattest, wird es schwer den vorwurf der fahlässigkeit abzuschmettern, denn einerseits kann man nicht auf vereinbarungen pochen und andererseits sich als medizinisch gehandicapt hinstellen... das funktioniert nicht,
natürlich kann die arge auf jeden einzelnen in der BG zurückgreifen, insofern die personen volljährig sind, theoretisch kann sogar jede person auf einen eigenen bescheid anspruch haben... vielmehr solltest du in der arge genau klären um wieviel geld es geht und nochmals eindeutig die schuld anerkennen für alle zum damaligen zeitpunkt in der bg wohnenden personen, immerhin hatten die anderen ja keine chance eine eigene wirksame willenserklärung in hinsicht des leistungsbezugsabzugeben, damit bleibst du alleiniger ansprechpartner und deine kinder sind ersteinmal aus dem schussfeld
hier gibt es aber auch wieder mehrere probleme, die ganze sache läuft ja darauf hinaus, das das geld der zuviel geleisteten beträge an die arge zurück muss, fraglich ist, ob du im insolvenzverfahren (wohlverhaltensphase) überhaupt soetwas unterschreiben solltest bzw. darfst UND ob die arge mit dir auf grund deiner insolvenz überhaupt einen vertrag über die rückzahlung abschließen möchte... (dahrlehensverträge sind kein öffentliches recht)
ich vermute, dass du ohne anwalt nicht weiterkommst, wenn die arge dir ein dahrlehen verwehrt.